Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 760/97
Datum
10.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Verurteilungen und Freisprüche des Landgerichts Augsburg wegen mehrerer Fälle von Urkundenfälschung, Betrug und Untreue ein. Zentrale Fragen betrafen die Annahme besonders schwerer Fälle nach § 267 Abs. 3 StGB, die Strafzumessung und die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; er sieht keine Rechtsfehler bei Strafzumessung und Bewährungsentscheidung und erklärt die Verfahrensrüge als unzulässig, weil nur auszugsweise Protokollinhalte vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des § 267 Abs. 3 StGB sind keine Regelbeispiele genannt; die Einstufung als besonders schwerer Fall richtet sich allein nach den konkreten, außergewöhnlichen Umständen der Tat oder der Person des Täters.

2

Die Nichtnennung einzelner Umstände (z.B. Eigeninteresse des Täters) in der Urteilsgründung begründet nicht automatisch einen Rechtsfehler, solange der Tatrichter diese Umstände berücksichtigt und ihnen im Rahmen seines Ermessens keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst.

3

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Ermessensfehlern auf Rechtsfehler zu überprüfen.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Rüge auf auszugsweise wiedergegebenen Protokollstellen gestützt wird und dadurch der Zusammenhang nicht erkennbar ist, den das Revisionsgericht prüfen müsste.

5

Die Überprüfung von Freisprüchen in der Revision bleibt der sachlich-rechtlichen Prüfung unterworfen; bloß teilweise oder widersprüchlich vorgetragene Auszüge aus Beweismitteln genügen nicht, um Rechtsfehler in der Beweiswürdigung darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 26. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 1 StR 760/97 vom 10. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten R., Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten S., Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. März 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten R. und S. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten S. im Übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge hinsichtlich des Angeklagten R. gegen den Strafausspruch, hinsichtlich des Angeklagten S. gegen den Strafausspruch und die Freisprechung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten R. lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Eine ausdrückliche Erörterung, ob besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB in Betracht kommen konnten, war nicht geboten. Die Vorschrift nennt keine Regelbeispiele (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 3 StGB), so dass entscheidend ist, ob die Feststellungen zum Tatgeschehen die Annahme besonders schwerer Fälle nahelegten. Derart außergewöhnliche Umstände liegen jedoch weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten vor. Insbesondere hat das Landgericht nicht übersehen, dass der Angeklagte als freiberuflicher Architekt bei der Abwicklung der einzelnen Ausschreibungen öffentliche Aufgaben wahrnahm und damit in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand. Dieser Umstand drängte jedoch nicht zur Annahme besonders schwerer Fälle, zumal in den Fällen B. der Urkundenfälschung die Taten konkrete Nachteile für die Beteiligten nicht gebracht haben und im Falle U. der entstandene Schaden durch die tateinheitliche Anwendung der Tatbestände des Betruges und der Untreue berücksichtigt wurde.

Der Umstand, dass die Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung das Eigeninteresse des Angeklagten an den Taten nicht erwähnt, beweist nicht, dass sie diesen in den Feststellungen hervorgehobenen Umstand übersehen hat, sondern nur, dass sie ihm keine bestimmende Bedeutung im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB beigemessen hat.

Die Wertung des Landgerichts, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB seien zu bejahen, liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens.

2. a) Der Freispruch des Angeklagten S. in den Fällen M. und U. hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Hinsichtlich des Falles M. weist das angefochtene Urteil zwar insoweit eine Unstimmigkeit auf, als das Landgericht einerseits darauf abhebt, der Inhaber der Baufirma X. GmbH & Co. KG sei von seinem inzwischen verstorbenen Prokuristen BG. über die Manipulation erst nach Abschluss des Bauvertrages mit der Gemeinde informiert worden (UA S. 25), während es andererseits feststellt, in diesem Falle sei die Bietergemeinschaft der Firmen X. GmbH & Co. KG/H. letztlich nicht zum Zuge gekommen, weil der Auftrag entgegen der ursprünglichen Absicht in Bauabschnitten vergeben worden sei (UA S. 14). Doch tragen diese sich widersprechenden Feststellungen im Ergebnis den Schluss, BG. sei erst nach Abschluss der Manipulation unterrichtet worden.

Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Falles U. geltend macht, aus dem verlesenen richterlichen Protokoll der Vernehmung des verstorbenen Prokuristen BS. ergebe sich entgegen den Feststellungen die Mitwirkung des Angeklagten S. an der Tat, und dazu den Inhalt des Protokolls auszugsweise vorträgt, enthält dieses Vorbringen eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO. Doch ist diese nicht in zulässiger Form erhoben, weil die Staatsanwaltschaft nur einen Auszug aus dem Protokoll vorträgt und der Senat daher den Zusammenhang, in dem die mitgeteilte Äußerung gemacht wurde, nicht prüfen kann.

Die sachlich-rechtliche Prüfung der Beweiswürdigung in diesem Fall deckt Rechtsfehler nicht auf.

b) Soweit sich die Revision gegen die im Falle B. gegen den Angeklagten S. verhängte Strafe mit der allgemeinen Sachrüge wendet, hat auch insoweit die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben.

SchäferGranderathBötticher
MaulBrünning