Revision verworfen: Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer bei Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 760/97
- Datum
- 10.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten der Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Die sachliche Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer kann sich nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG aus der besonderen Bedeutung des Falles ergeben.
Erklärt die Staatsanwaltschaft die besondere Bedeutung der Sache bei Anklageerhebung, hat sie die hierfür sprechenden Umstände anzugeben, soweit sie nicht offenkundig sind.
Umstände, durch die sich Straftaten von der Masse abheben (z. B. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben), gelten als offenkundig und können die besondere Bedeutung des Falles begründen.
Die bloße Zweifelhaftigkeit, ob eine höhere Strafe zu erwarten ist, schließt die Annahme besonderer Bedeutung nicht aus, wenn andere offenkundige Umstände die Zuständigkeit rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 26. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 760/97 vom 10. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. Februar 1998
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. März 1997 werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils – teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit objektiv willkürlich bejaht, greift nicht durch. Ob im entschiedenen Fall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten war, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Immerhin hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift auf die Möglichkeit hingewiesen, wegen besonders schwerer Fälle der Urkundenfälschung zu bestrafen.
Die Wirtschaftsstrafkammer konnte ihre Zuständigkeit aber, ohne willkürlich zu handeln, gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG auf die „besondere Bedeutung des Falles“ stützen. Insofern macht die Revision frei–lich zu Recht geltend, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie die besondere Bedeutung des Falles annimmt, bei der Erhebung der Anklage die diesbezüglichen Umstände anzugeben hat, sofern diese nicht offensichtlich sind (BVerfGE 9, 223, 229). So war es hier aber.
Dem Angeklagten R. oblag die Betreuung der Submissionen für kommunale Bauvorhaben; er war daher mit Wahrung öffentlicher Aufgaben betraut. Auch wenn die Staatsanwaltschaft darauf nicht ausdrücklich hingewiesen hatte, waren diese Umstände, durch die sich die abzuurteilenden Straftaten von der Masse der durchschnittlichen Straftaten nach oben abhoben, offenkundig.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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