Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen fehlerhafter Anwendung des §31 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 760/95
- Datum
- 13.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 31 BtMG ist zu prüfen und darf nicht pauschal ausgeschlossen werden; ist der Beschuldigte durch Angaben zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus wesentlich beigetragen, kommt eine Strafmilderung in Betracht.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht einen für die Strafzumessung wesentlichen gesetzlichen Milderungsgrund fehlerhaft nicht berücksichtigt hat.
Die Bestätigung des Schuldspruchs schließt nicht aus, dass wegen formeller oder materiell-rechtlicher Fehler bei der Strafzumessung der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer verwiesen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Fortführung des Verfahrens geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 12. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 760/95 vom 13. Februar 1996 in der Strafsache gegen Mehmet Selim, geboren am ██ 1947 in ██ █████, wohnhaft in ████ ██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 3 auf seinen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die Anwendung des § 31 BtMG ausdrücklich ausgeschlossen, soweit es Angaben des Angeklagten zu Mitangeklagten betraf, dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte auch umfangreiche Angaben zu den Handlungen des Mittäters und Zeugen ████████ gemacht hat und damit wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen Tatbeitrag hinaus beigetragen haben kann. Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
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