Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - keine Rechtsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 760/95
Datum
13.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war insbesondere die Verwertbarkeit und Beweiswürdigung von Äußerungen eines verdeckten Ermittlers und sonstigem Hörensagen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Das Landgericht stützte das Urteil zudem auf die Festnahme am Ort der bevorstehenden Übergabe und beurteilte die Zuverlässigkeit des Verdeckten Ermittlers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nach den Voraussetzungen der Revisionsrechtfertigung eine Nachprüfung vorgenommen worden, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn diese Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Ein Strafurteil kann sich zur Überzeugungsbildung auch teilweise auf mittelbare Beweismittel (etwa durch Zeugen vom Hörensagen eingeführte Äußerungen, darunter von verdeckten Ermittlern) stützen, sofern daneben unmittelbare Tatsachen (z. B. Festnahme am Ort der bevorstehenden Übergabe) die Gesamtwürdigung tragen.

3

Die geringere Beweiskraft mittelbarer Beweismittel erfordert eine im Urteil erkennbare Auseinandersetzung mit deren Zuverlässigkeit; eine hinreichende Würdigung der Vertrauenswürdigkeit des verdeckten Ermittlers im Urteil begegnet Bedenken an der Verwertbarkeit.

4

Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nicht erneut, soweit diese nicht mit einem die Entscheidung tragenden Rechtsfehler behaftet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 760/95 vom 13. Februar 1996

in der Strafsache gegen Mustafa █████, geboren am ██ 1942 in ███ █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht nur auf die durch Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführten Äußerungen des Verdeckten Ermittlers und des Mitangeklagten ███, sondern auch auf die Tatsache der Festnahme des Angeklagten am Ort der bevorstehenden Übergabe des Heroins gestützt. Es hat sich damit nicht allein auf Zeugen vom Hörensagen bezogen. Die Urteilsgründe, die auch auf die Zuverlässigkeit des Verdeckten Ermittlers hinweisen (UA S. 45), lassen nicht besorgen, dass das Landgericht sich der geringeren Bedeutung der mittelbaren Beweise nicht bewusst gewesen ist (vgl. BVerfGE 57, 290 ff.; 561 f.; StV 1995, 445 ff.; BVerfG NStZ 1991, [REDACTED]).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GranderathMaulBringing
UlsamerWahl
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