Aufhebung des Strafausspruchs: unzureichende Würdigung der Opferprovokation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 760/92
- Datum
- 17.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB ist das Verhalten des Getöteten als mögliche erste Ursache der Eskalation angemessen zu würdigen; unterbleibt diese Würdigung, kann der Strafausspruch aufgehoben werden.
Eine affektbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit darf dem Angeklagten nur dann als selbstverschuldet zugerechnet werden, wenn feststeht, dass er den Affekt schuldhaft herbeigeführt hat und nicht durch provozierendes Verhalten des Opfers ausgelöst wurde.
Im Rahmen der Strafzumessung ist zu prüfen, ob der Angeklagte die Konfrontation gesucht hat; maßgeblich ist dabei, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat und ob ein weiterhin tätliches Verhalten des Opfers noch gerechtfertigt oder bereits beendet war.
Bei der Bewertung von Beleidigungen und einer möglichen Hausrechtsverletzung ist zu berücksichtigen, ob das Tatgeschehen durch das Verhalten des Getöteten bereits abgeschlossen war, da dies die Frage mildernder Umstände oder einer Rechtfertigung beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 4. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 760/92 vom 17. November 1992 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ███, geboren am ██, Manfred, 1939 in ███, Kr. Köthen, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Doch hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
„Im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB zweite Alternative mißt die Kammer dem Umstand, daß der Angeklagte mit minderer Schuld (§ 21 StGB) handelte, deshalb nur geringes Gewicht bei, weil er sich vorwerfbar selbst in die seine Schuldfähigkeit vermindernde affektive Erregung versetzt habe (UA S. 46/47). Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, daß der Getötete die erste Ursache für die schließlich von einem Affekt des Angeklagten begleitete schwere Eskalation dadurch gesetzt hatte, daß er unter schwerem Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag die Wohnungstür eingetreten hatte.
Die Kammer lastet dem Angeklagten in diesem Zusammenhang ferner an, daß er die Konfrontation mit seinem Verfolger gesucht habe. Außer Betracht läßt sie bei dieser Wertung, daß nicht der Angeklagte, sondern der Getötete es war, der als erster eine tätliche Auseinandersetzung suchte, indem er den Angeklagten auch dann noch verfolgte und tätlich angriff, als dieser bereits die Wohnung verlassen und den zum Hausflur gehörenden Vorplatz vor der Wohnungseingangstür erreicht hatte (UA S. 11).
Hierzu war der Getötete weder berechtigt noch bestand ein verständlicher Anlaß, sich so zu verhalten. Denn die Verletzung des Hausrechts – sofern das Betreten der Wohnung überhaupt unberechtigt erfolgte – war abgeschlossen, und die grobe Beleidigung des Tatopfers durch den Angeklagten war lediglich dessen Reaktion auf eine gleichermaßen grobe verbale Entgleisung des Getöteten.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Affekt vorwerfbar selbst herbeigeführt, beruht daher ebenso wie die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er habe ‚praktisch die Tatsituation selbst verschuldet‘ (UA S. 48), auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Verhaltens des Getöteten, der die erste Ursache für den zur Tat führenden Geschehensablauf setzte, als erster eine grobe Beleidigung aussprach und als erster damit anfing, tätlich zu werden.“
Dem tritt der Senat bei.
| Gribbohm | Bruning | Wahl | |||
| Ulsamer | Beyer |