Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 760/77
Datum
07.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit allgemeiner Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Nötigung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Streitpunkt ist die Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch sowie die Frage der natürlichen Handlungseinheit. Das Landgericht habe dabei rechtlich bedenkliche Erwägungen getroffen und besondere Umstände nicht ausreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen beendigtem und unbeendetem Versuch ist die Vorstellung des Täters über die von ihm beabsichtigte Handlung maßgeblich; hat er eine bestimmte Handlung ausgeführt und tritt der Erfolg nicht ein, ist der Versuch beendet.

2

Die Annahme, ein Täter habe nach einem misslungenen Teilakt keinen weiteren Tatentschluss gefasst, ist nicht bereits deshalb zwingend, weil er an die tödliche Wirkung des ersten Akts geglaubt hat; es ist zu prüfen, ob von vornherein die Bereitschaft bestand, bei Fehlschlag weiter vorzugehen.

3

Werden mehrere versuchte Tötungshandlungen angenommen, muss dies mit der Beurteilung der Tateinheit vereinbar sein; Tateinheit ist nur zu bejahen, wenn das gesamte Geschehen als natürliche Handlungseinheit zu erfassen ist.

4

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Schussabgabe dürfen allgemeine Annahmen über die Tödlichkeit nicht an die Stelle einer fallbezogenen Würdigung treten; besondere Umstände (z.B. Gerangel, Bewegung des Ziels) sind zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 760/77

in der Strafsache gegen Kriminalobermeister Henning ███ aus ██, geboren am ███ ██ 1941 in █, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Nötigung zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer hat den im zweiten Handlungsabschnitt abgegebenen Schuss als unbeendeten Tötungsversuch angesehen; von diesem Versuch ist der Angeklagte, wie das Landgericht nach den bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei annimmt, freiwillig zurückgetreten (UA S. 18, 29). Den ersten Schuss dagegen beurteilt der Tatrichter als beendeten (und fehlgeschlagenen) Versuch (UA S. 28). Diese Annahme kann durch Rechtsfehler beeinflusst sein.

1. Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendigten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend: hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er sie aus, ohne dass der Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330). Von dieser Rechtsauffassung scheint auch das Landgericht auszugehen (UA S. 28). Die Überzeugung, dass der Angeklagte zunächst nur einen Schuss beabsichtigte (und sich erst nach dem Misserfolg zur Wiederholung des Versuchs entschloss), stützt der Tatrichter jedoch auf Erwägungen, die rechtlich bedenklich sind. Ein Waffenkundiger wie der Angeklagte – so argumentiert die Schwurgerichtskammer – der aus 50 cm Entfernung einen gezielten Schuss auf den Kopf des Opfers abgebe, gehe von dessen tödlicher Wirkung aus, sofern nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstünden; denn eine solche Wirkung sei nach der Lebenserfahrung das Übliche (UA S. 23, 24).

Gegen diese Erwägungen ließe sich einwenden, dass gerade dem Angeklagten als Kriminalbeamten bekannt sein konnte, dass auch Schüsse aus kurzer Entfernung nicht selten fehlgehen, insbesondere dann, wenn – wie hier – der Schuss im Laufe eines Gerangels auf ein sich ständig bewegendes Ziel abgegeben wird. Das Landgericht räumt selbst ein, dass besondere Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können; die hier gegebenen Besonderheiten hat der Tatrichter jedoch bei seiner Beweiswürdigung nicht in Betracht gezogen.

Jedenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte – mochte er auch an die tödliche Wirkung des ersten Schusses glauben – für den Fall eines nicht erwarteten Fehlschlags von vornherein dazu entschlossen war weiterzuschießen. Ein solcher Wille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter annimmt, schon der erste Tötungsversuch werde zum Erfolg führen (BGHSt 22, 176, 177; vgl. auch BGHSt 10, 129, 131). Dann aber müsste das gesamte Geschehen als eine Tat im Rechtssinne (als natürliche Handlungseinheit oder als fortgesetzte Handlung) angesehen werden, und der Rücktritt vom zweiten Teilakt könnte dem Angeklagten insgesamt zugute kommen.

Im Übrigen steht die Annahme zweier selbstän- 2. diger Versuchshandlungen in Widerspruch zur Auffassung des Landgerichts, dass die Nötigung mit dem versuchten

-5- Totschlag in Tateinheit stehe (UA S. 31). Diese beiden als strafbar beurteilten Handlungen standen am Anfang und Ende der Auseinandersetzung. Tateinheit lässt sich bei dieser Sachlage nur dann begründen, wenn das gesamte Geschehen als natürliche Handlungseinheit betrachtet wird, nicht aber, wenn ein – nach dem ersten Schuss gefasster – neuer Tatentschluss dazu führt, zwei selbständige Totschlagsversuche anzunehmen, nach deren Ausführung erst die Nötigung begangen wird.

MayrPikartKuhn
LoesdauZipfel
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