Revision: Freispruch in drei Fällen wegen übergesetzlichen Notstands
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 760/52
- Datum
- 24.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übergesetzlicher Notstand liegt vor, wenn ein unmittelbar bedrohtes, höherwertiges Rechtsgut nur durch die Verletzung eines weniger wertvollen Rechtsguts geschützt werden kann.
Bei der Prüfung der Rechtfertigung durch übergesetzlichen Notstand sind Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (gewissenhafte Güterabwägung) der eingesetzten Mittel maßgeblich; leichte körperliche Züchtigungen können unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, wenn sie das effektivste und erforderliche Mittel zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter sind.
Tat- und Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts zur Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, sofern keine rechtlichen Fehler vorliegen.
Die Verjährung wird durch den Erlass eines Haftbefehls oder entsprechender Beschlüsse gemäß § 68 StGB auch dann unterbrochen, wenn diese allgemein formuliert sind.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten und kann zur Änderung des Urteils zugunsten des Angeklagten führen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mainz, 31. März 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den ███████████ █████ aus ████, geboren am ██ ██ in ██, wegen Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Herchtier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha
als ████████████ ████████ der Verhandlung,
████████████████
Oberstaatsanwalt ███ ██ ███ bei der Verkündung als ███████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 31. März 1952 dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 9, 17 und 25 freigesprochen wird. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, in der Zeit von 1945 bis 1947 als deutscher Lagerkommandant oder in einer anderen leitenden Stellung in verschiedenen Kriegsgefangenenlagern um ██ (Russland) andere Kriegsgefangene – zum Teil ███████ gefährlicher Werkzeuge – vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt und in einem der Fälle den Tod des misshandelten Kriegsgefangenen verursacht zu haben (§§ 223b, 223a, 226, 74 StGB).
Das Schwurgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten in einem Fall (Nr. 3 des Urteils) auf Grund des Gesetzes des Landes Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948 und in den übrigen Fällen auf Grund des Bundesgesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt; sie beantragt jedoch die Aufhebung des Urteils nur noch, soweit das Verfahren in den Fällen 9, 17 und 25 eingestellt worden ist.
Der Angeklagte hat im Fall 9 einem Kriegsgefangenen, der zur Verrichtung der Notdurft nicht die Latrine aufgesucht hatte, zwei Schläge mit der Hand versetzt, im Fall 17 einen Kriegsgefangenen, der eine Decke zu stehlen versucht hatte, geschlagen – in welcher Weise, ist im Urteil zwar nicht des Näheren festgestellt, jedoch handelte es sich, wie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt ist, nur um eine „leichte Züchtigung“ – und im Fall 25 einem Kriegsgefangenen, der Brot gestohlen hatte, eine leichte Ohrfeige gegeben; in sämtlichen Fällen hat er als Lagerkommandant gehandelt. Das Schwurgericht hat hierzu ausgeführt, dass es „bei Durchführung des Verfahrens“ den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands freigesprochen hätte.
Die Revision rügt, dass das Schwurgericht in diesen drei Fällen zu Unrecht die Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstands angenommen habe. Sie kann nicht den erstrebten Erfolg haben.
Dass die Strafverfolgung im Fall 9 (Tatzeit: November 1945) noch nicht verjährt ist, hat das Schwurgericht zutreffend damit begründet, dass die Verjährung durch den Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts in Mainz vom 5. Juni 1950 betreffenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in Mainz vom 10. Juni 1950 trotz ihrer allgemeinen Fassung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist.
Die Hilfserwägung der Strafkammer, die Verjährung habe in den einzelnen Fällen zumindest solange geruht, bis der Angeklagte oder ein Verletzter oder ein Tatzeuge in den Westen zurückgekehrt sei, ist dagegen unzutreffend (vgl. BGHSt 1, 8, 89; E 45, 368).
Für die Fälle 17 und 25 bedarf die Frage der Verjährung keiner Prüfung, weil sich die dort behandelten Misshandlungen erst im Jahre 1947 zugetragen haben.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe in den angefochtenen Fällen im übergesetzlichen Notstand gehandelt, keine Bedenken.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 61, 242, 247 ff.; 77, 113, 115 ff.; BGHSt 3, 73; BGH NJW 1951 S. 769 Nr. 15) liegen die Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstands dann vor, wenn ein unmittelbar bedrohtes höherwertiges Rechtsgut nur durch die Verletzung eines weniger wertvollen geschützt werden kann. Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Schwurgericht ausgegangen. In den Fällen 9 und 25 hat es demzufolge geprüft, ob der Angeklagte das Rechtsgut des körperlichen Wohlbefindens der gegen die Lagerordnung verstoßenden Kriegsgefangenen nur deshalb verletzt hat, weil er auf keine andere Weise die Gesundheit und das Leben der Gesamtheit der Lagerinsassen als die höherwertigen Rechtsgüter vor weiteren Gefährdungen zu schützen vermochte. Auf Grund der besonderen Verhältnisse, die zur Tatzeit in den russischen Kriegsgefangenenlagern herrschten, hat es die Frage bejaht. Im Fall 17 hat das Schwurgericht erwogen: Bei der Entdeckung eines Diebstahls von 80 g „sozialistischem Eigentum“ hätten der Lagergemeinschaft und dem Dieb selbst „schwerwiegende Nachteile“ gedroht; diese habe der Angeklagte dem Lager ersparen müssen, und das habe er nur dadurch erreichen können, dass er gegen solche Diebstähle und schon gegen den Versuch nachdrücklich eingeschritten sei; wenn er dann den Täter nur leicht gezüchtigt habe, so habe er ihn vor der an sich vorgeschriebenen Meldung bei der russischen Lagerleitung mit all ihren Folgen – Verurteilung zu einer übermäßig hohen Freiheitsstrafe und Verschickung nach Sibirien – bewahrt.
Die Folgerungen, die das Schwurgericht in den drei Fällen gezogen hat, liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie könnten nur beanstandet werden, wenn das Schwurgericht von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre. Hierfür bietet das Urteil jedoch keinen ausreichenden Anhalt, auch nicht, wie die Revision rügt, insoweit, als die körperliche Züchtigung der Kriegsgefangenen nicht das einzige Mittel gewesen sei, um die der Lagergemeinschaft drohenden Gefahren abzuwenden. Dem Angeklagten waren zwar nach den Urteilsfeststellungen die in der Rechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft angeführten Zuchtmittel gegenüber den ihm unterstellten Kriegsgefangenen eingeräumt. Dass sich das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage des übergesetzlichen Notstands dieser Befugnisse des Angeklagten nicht bewusst gewesen sei, von denen im Übrigen die Verhängung von geschärftem Arrest bis zu fünf Tagen schon wegen der vorgeschriebenen Meldung dieser Bestrafung und der sich aus dieser Meldung möglicherweise ergebenden Folgen für den Betroffenen außer Betracht bleiben musste, ist jedoch auszuschließen. Das Schwurgericht hat vielmehr in den drei Fällen ersichtlich für nicht widerlegt erachtet, dass die Züchtigung der Kriegsgefangenen das auch im Verhältnis zu den an sich vorgesehenen Strafen wirksamste und erforderliche Mittel war, um die Gesundheit und das Leben der Lagergemeinschaft vor weiteren Gefährdungen durch einzelne Kriegsgefangene zu schützen, im Fall 17 zugleich, um den Täter selbst vor der an sich vorgeschriebenen Meldung an die russische Lagerleitung zu bewahren.
Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dass dem Angeklagten ausdrücklich verboten war, Kriegsgefangene zu schlagen, ist schon deshalb ohne entscheidende Bedeutung, weil es sich in allen drei Fällen nur um leichte Züchtigungen handelte, die für die Betroffenen schwerlich ein empfindlicheres Übel als die dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Zuchtmittel der Zuteilung zu Sonderarbeiten und der Entziehung von Zusatzverpflegung bedeuteten.
Dem Urteil ist auch ausreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei den Züchtigungen die für den übergesetzlichen Notstand erforderliche gewissenhafte Güterabwägung vorgenommen hat (vgl. RGSt 62, 137, 138; 64, 101, 104; 77, 113, 116; BGHSt 2, 114; 3, 7; BGH NJW a. a. O.).
Obwohl die Verhandlung in den zum Gegenstand der Revision gemachten Fällen – wie übrigens auch in den übrigen Fällen, in denen das Schwurgericht eine strafbare Handlung des Angeklagten nicht für gegeben erachtet hat – durchgeführt war, hat das Schwurgericht den Angeklagten nicht freigesprochen. Es hat sich hieran offenbar deshalb gehindert gesehen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach der Belehrung durch den Vorsitzenden nicht den Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gestellt hatte. Das war rechtsirrig.
Nach § 301 StPO wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. Das Rechtsmittel kann daher nicht als unbegründet verworfen werden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil dahin zu ändern, dass der Angeklagte in den Fällen 9, 17 und 25 freigesprochen wird.
Die Entscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor, da das Verfahren weder die volle Unschuld des Angeklagten noch auch nur das Nichtvorliegen begründeten Schuldverdachts in den drei Fällen ergeben hat. Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Staatskasse gemäß § 462 Abs. 2 Satz 4 die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten und demgemäß die Aufhebung des Urteils in dem Umfang der Anfechtung beantragt.
| Dr. Härchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Heimann-Trosien |