Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 760/51
Datum
05.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er mit dem Omnibus an einer Einmündung links gefahren und einen Radfahrer tödlich gestreift hatte. Die Revision rügte fehlende Feststellungen zur Fahrtrichtungsänderung des Radfahrers; diese Einwendung zur Schuldfrage blieb ohne Erfolg. Der Strafausspruch wurde hingegen aufgehoben, weil das Urteil nicht geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könnte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Abweichen von Verkehrsregelungen und das gezielte Schneiden einer Einmündung begründet Fahrlässigkeit, wenn der Fahrzeugführer die Fehlerhaftigkeit des Manövers bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehen konnte.

2

Ein Fehlverhalten oder eine unrichtige Reaktion des Unfallopfers entbindet den Fahrzeugführer nicht von seiner eigenen Fahrlässigkeit.

3

Das Gericht muss bei gewichtigen rechtlichen Nebenfragen das Urteil ausdrücklich zur Alternative milderer Sanktionen (z.B. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) Stellung nehmen; unterlassene Erwägungen können den Strafausspruch aufhebungsreif machen.

4

Wird in der Revision gerügt, dass für entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Änderung der Fahrtrichtung eines Beteiligten) Feststellungen fehlen, ist zu prüfen, ob diese Unterlassung die Bewertung der Vermeidbarkeit des Unfalls beeinflusst und damit das Schuldspruchbild berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 12. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ Gen. Kraftfahrer Peter ██ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter ey als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 12. Oktober 1951 im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

### Tatbestand

Der Angeklagte fuhr am 2. November 1950 mit einem Omnibus von Ulm her über die Schillerbrücke nach Neu-Ulm. Von der Brücke führt in südlicher Richtung die Wiblingerstraße, in die nach 250 m aus südöstlicher Richtung die Ringstraße einmündet. Dieser Teil der Wiblingerstraße ist Fernverkehrsstraße, die sich als solche in der Ringstraße fortsetzt, während der von der Einmündung der Ringstraße weiter nach Süden führende Teil der Wblingerstraße keine besondere Verkehrsbedeutung hat.

Der Angeklagte befuhr die Fernverkehrsstraße nach Süden zur Ringstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h. Ihm entgegen kam auf dem für den Fernverkehr bedeutungslosen Teil der Wblingerstraße aus südlicher Richtung ein Radfahrer. Er stieß an der Einmündung der Ringstraße mit dem Omnibus des Angeklagten zusammen. Der Zusammenstoß erfolgte auf der linken Straßenseite in der Fahrtrichtung des Angeklagten. Der Radfahrer erlitt eine so schwere Schädel- und Gehirnverletzung, dass er sofort verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte etwa 25 bis 30 m von dem Radfahrer entfernt, als er merkte, dass dieser unter Nichtbeachtung des Vorfahrtsrechts über die Straßeneinmündung hinausfuhr. Statt sich nun rechts zu halten, fuhr der Angeklagte auf der äußersten linken Straßenseite in die Ringstraße ein, um auf diese Weise noch an dem Radfahrer vorbeizukommen. Hierin erblickt das Landgericht sein Verschulden. Es hat die Überzeugung gewonnen, die sich auf die Gutachten von zwei Sachverständigen stützt, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte die Einmündungskurve nicht geschnitten, sondern vorschriftsmäßig im großen Bogen ausgefahren hätte. Er habe bei seinen reichen Erfahrungen als Kraftfahrer die Fehlerhaftigkeit seines Entschlusses und die Folgen voraussehen können, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte.

### Entscheidungsgründe

Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, vermisst im Urteil Feststellungen, ob der Radfahrer seine Fahrtrichtung verändert hat, nachdem er auf die Straßeneinmündung hinausgefahren war. Habe der Angeklagte davon ausgehen können, der Radfahrer werde seine Fahrtrichtung beibehalten, habe er ganz richtig gehandelt, wenn er seinen Omnibus angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Zeit und Entfernung nach links gerissen habe, um den Unfall zu vermeiden. Wenn er aber erst später habe wahrnehmen können, dass der Radfahrer seine Fahrtrichtung ändern und die Ringstraße senkrecht überqueren werde, wie er es getan habe, dann sei eine neue Lage entstanden. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob der Unfall angesichts der neuen Lage noch hätte vermieden werden können und den Angeklagten ein Verschulden treffe. Der Zusammenstoß sei nicht auf die vermeintlich unrichtige Reaktion des Angeklagten zurückzuführen, sondern darauf, dass der Getötete, der ja auch die Gefahrenlage habe erkennen müssen und sicher auch erkannt habe, in diesem Augenblick auf alle Fälle falsch reagiert habe.

Wie das Urteil ausführt, hatte der Angeklagte gesehen, dass der Radfahrer auf die Straßeneinmündung hinausfuhr, und die dadurch entstandene Gefahr erkannt. Dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der von der Verkehrsregel abwich und links fuhr, bei der gegebenen Sachlage als fehlerhaft und ursächlich für den Unfall angesehen hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Es hat auch die Fahrlässigkeit rechtlich zutreffend begründet. Ein falsches Verhalten des Getöteten räumte die Schuld des Angeklagten nicht aus. Auch die übrigen Ausführungen der Revision können die Einwendungen gegen das Urteil nicht rechtfertigen. Die Revision ist somit im Schuldspruch unbegründet.

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Das Urteil äußert sich nicht dazu, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, die der Verteidiger hilfsweise beantragt hatte (RGSt 60, 115). Das Urteil hätte sich zu dieser Frage ausdrücklich äußern müssen. Da es als Strafschärfungsgrund nur die Häufigung der Verkehrsunfälle anführt, ist es nicht völlig auszuschließen, dass der Strafausspruch durch diesen Mangel beeinflusst ist.

Dr. HilleMantelGlanzmann
RichterJagusch
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