Revision wegen fehlender Einzelstrafe und fehlerhafter Gesamtstrafenbildung – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 759/93
- Datum
- 21.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Gericht die Festsetzung einer für eine Verurteilung erforderlichen Einzelstrafe, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Einzelstrafe nachzuholen.
Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt voraus, dass die verbleibenden Einzelstrafen die angeordnete Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen; fehlt diese Grundlage, ist die Gesamtstrafe aufzuheben.
Bei Feststellungs- oder Festsetzungsmängeln des Strafmaßes ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als sich durch formelle Mängel oder fehlerhafte Strafzumessung eine dem Angeklagten nachteilige Entscheidung ergibt; sonst bleibt das Urteil bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 29. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 759/93 Ra Her
vom 21. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ██ Manfred, geboren 1955 in ███████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Strafkammer im Fall II 8 der Urteilsgründe unterlassen hat, eine Einzelstrafe festzusetzen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall II 8 (versuchter Betrug im Zusammenhang mit dem Ersatz der Windschutzscheibe) hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt; das ist nachzuholen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Einzelstrafe, § 358 Abs. 2 Satz 1).
Die Gesamtstrafe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die anderen zwei Einzelstrafen (6 Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten nicht rechtfertigen.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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