Treffer
BGH Beschluss

Kommissarische Auslandsvernehmung: Urteil aufgehoben, Zurückverweisung wegen mangelnder Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 759/92
Datum
01.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Vergewaltigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht. Das Landgericht hatte die kommissarische Vernehmung der im Ausland wohnenden Zeuginnen abgelehnt, ohne ausreichend darzulegen, warum frühere außergerichtliche Aussagen hinreichenden Beweiswert haben und neue Vernehmungen nichts zur Aufklärung beitragen würden. Zudem war die Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter wegen unterbliebener Benachrichtigung des Angeklagten faktisch nicht verwertbar im Hinblick auf den persönlichen Eindruck.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kommissarische Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen kann nur unterbleiben, wenn das Gericht substantiiert darlegt, warum frühere außergerichtliche Aussagen ausreichenden Beweiswert besitzen und eine neue kommissarische Vernehmung zur Aufklärung nichts beitragen würde.

2

Bei der Verwertung früherer außergerichtlicher Aussagen ist zu berücksichtigen, dass diese ohne persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts zustande kamen; das Gericht muss darlegen, weshalb trotz dessen der Beweiswert gegeben ist.

3

Wurde der Angeklagte bei der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter nicht nach § 168c StPO benachrichtigt, entfällt die Verwertung des persönlichen Eindrucks des Ermittlungsrichters; die Vernehmung kann jedoch nach § 251 Abs. 2 StPO als andere Vernehmung berücksichtigt werden, sofern ihr Beweiswert substantiiert begründet wird.

4

Liegt insoweit neues oder zusätzliches Tatvorbringen vor oder wurde die Zeugin nicht mit der Einlassung des Angeklagten konfrontiert, erhöht dies den Bedarf an persönlicher Vernehmung; die Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung bedarf in solchen Fällen einer eingehenderen Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 11. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 759/92 vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████ 1947 in ███, Dietmar wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 1. Dezember 1992 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Geschädigte, niederländische Staatsangehörige, die in Deutschland Urlaub gemacht hatte, war am Nachmittag des Tattags polizeilich und richterlich vernommen worden und dann in die Niederlande zurückgereist. Zur Hauptverhandlung als Zeugin zu erscheinen, war sie nicht bereit. Auch ihre Schwester, die mit der Geschädigten gemeinsam im Urlaub gewesen war und der gegenüber sich die Geschädigte alsbald nach der Tat geäußert hatte, wollte nicht zur Hauptverhandlung kommen. Die Schwester war zuvor nicht vernommen worden.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung beruht maßgeblich auf den Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und beim Ermittlungsrichter, wobei auch diese letztere Aussage nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen worden war, weil eine Benachrichtigung des Angeklagten (§ 168c StPO) unterblieben war. Zusätzlich standen die Angaben der Geschädigten gegenüber dem Arzt und gegenüber ihrer Wohnungsgeberin sowie die Beobachtungen des Sohnes einer Gaststättenpächterin zur Verfügung.

Der Beschluss, mit dem das Landgericht die kommissarische Vernehmung der beiden Schwestern als Zeugen in den Niederlanden ablehnt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Richtig ist zwar, dass die kommissarische Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen dann unterbleiben kann, wenn von vornherein abzusehen ist, dass nur die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht Beweiswert hatte und zur Aufklärung beitragen könnte (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 81 m. Nachw.). Bei der Prüfung, ob das so ist, hat das Landgericht aber wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen.

Es mag dahinstehen, ob in einem solchen Fall der Unerreichbarkeit/Ungeeignetheit des Zeugen dem Gericht allgemein verboten ist, frühere kommissarische Aussagen dieses Zeugen zur Grundlage einer Verurteilung zu nehmen (so Herdegen aaO a.E.). Jedenfalls muss sich das Gericht aber der Besonderheit der Situation bewusst sein, die darin besteht, dass die frühere Aussage außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung des erkennenden Gerichts zustande kam und sich insoweit nicht von der – im Falle ihrer Anordnung – zu erwartenden neuen Aussage unterscheidet. Es musste im vorliegenden Fall erörtert werden, warum die frühere (belastende) Aussage auch ohne persönlichen Eindruck des Gerichts hinreichenden Beweiswert hat, eine neue kommissarische Aussage aber zur Aufklärung nichts beitragen könnte, obwohl es jedenfalls zum Teil um neue Tatsachenbehauptungen geht, außerdem die Geschädigte bisher nicht mit der Einlassung des Angeklagten konfrontiert worden war.

Im vorliegenden Fall ist schließlich zu bedenken, dass das Landgericht die Vernehmung der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter nur als „andere Vernehmung“ im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO wertete und werten durfte, weil der zur Zeit der Vernehmung schon festgenommene Angeklagte nicht benachrichtigt worden war, dass deshalb der Ermittlungsrichter nicht als Zeuge vernommen, der von ihm gewonnene persönliche Eindruck über das Aussageverhalten der Zeugin nicht genutzt werden konnte.

Bei dieser Sachlage hatte auch die ablehnende Entscheidung, die Schwester der Geschädigten (erstmals) kommissarisch zu hören, eingehenderer Begründung bedurft.

GribbohmGranderathWahl
FothBrining
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