Verwurf von Wiedereinsetzung und Revision wegen verspäteter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 759/88
- Datum
- 10.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft darlegt, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein.
Eine in der Muttersprache erteilte schriftliche Rechtsmittelbelehrung entbindet den Beschuldigten nicht von der Pflicht zur fristgerechten Wahrnehmung prozessualer Termine, wenn diese Belehrung vorliegt.
Wenn der Verteidiger mitteilt, die Revisionsbegründung nicht weiter zu übernehmen, hat der Beschuldigte unverzüglich tätig zu werden (z. B. Beiordnung eines neuen Verteidigers oder Veranlassung einer Übersetzung); unterbleibt dies, begründet dies ein Verschulden an der Fristversäumnis.
Ist die Revisionsbegründung verspätet und liegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nicht vor, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 7. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 759/88 in der Strafsache gegen ███ ██ ███, geboren Hakki ██ am ███ 1945 in ██ ███ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1989
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu den Antragen des Angeklagten ausgeführt:
„Dem Angeklagten kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Nach Verkündung des Urteils am 7. Juli 1988 wurde der Angeklagte mündlich über die Fristen und Formen für die Einlegung und Begründung der Revision belehrt. Außerdem wurde ihm eine in türkischer Sprache abgefasste schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt (Blatt 78 R d. A.). Nach Zustellung des Urteils am 9. August 1988 hat sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt ██████, ihn mit Schreiben vom 16. August 1988 davon unterrichtet, dass er sich nicht in der Lage sehe und deshalb nicht beabsichtige, die von ihm auftragsgemäß eingelegte Revision zu begründen. Er hat den
Angeklagten ferner auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 9. September 1988 hingewiesen und ihm zugleich anheimgestellt, einen anderen Verteidiger mit der Begründung der Revision zu beauftragen (Blatt 103 d. A.).
Allerdings ist nicht sicher, dass der Angeklagte, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, diese Mitteilungen sämtlich verstanden hat. Jedenfalls hat er aber – wie sein Schreiben vom 16. September 1988 zeigt (Blatt 101 d. A.) – dem Schriftsatz des Rechtsanwalts ███ entnommen, dass dieser in Bezug auf das Rechtsmittel der Revision nichts weiter für ihn unternehmen werde. Er hätte diese Erkenntnis – zumal er über Frist und Form von Revisionseinlegung und Revisionsbegründung in türkischer Sprache schriftlich belehrt war – zum Anlass nehmen müssen, alsbald und nicht erst einen Monat später mit Schreiben vom 16. September 1988 die Beiordnung eines neuen Verteidigers zu beantragen. Außerdem ist ihm anzulasten, dass er sich nicht um eine Übersetzung des Schreibens seines Verteidigers bemüht hat. Er hat somit das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen. Wäre der Angeklagte alledem nachgekommen, hätte dies nach Lage der Dinge mit Sicherheit zu einer rechtzeitigen Begründung der Revision durch einen neuen Verteidiger, mindestens aber dazu geführt, dass er selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hätte. Über diese Möglichkeit war er ohnehin schriftlich in türkischer Sprache unterrichtet.
Weil die am 12. Oktober 1988 beim Landgericht Traunstein eingegangene Revisionsbegründung verspätet ist, muss die Revision als unzulässig verworfen werden.“
Dem tritt der Senat bei.
Der Schriftsatz vom 16. Dezember 1988 hat dem Senat vorgelegen.
| Kuhn | Schauenburg | Granderath | |||
| Maul | Brüning |