Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil: Strafausspruch aufgehoben, §213 StGB zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 759/79
Datum
15.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein wegen Totschlags ergangenes Urteil. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB nicht hinreichend geprüft und wesentliche entlastende Umstände sowie die Frage schwerer Beleidigungen nicht ausreichend gewürdigt hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich im Rahmen einer Tötungstat die mögliche Anwendbarkeit des § 213 StGB, hat das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen der Vorschrift umfassend zu prüfen und begründet festzustellen.

2

Die erste Alternative des § 213 StGB kann bereits dann vorliegen, wenn frühere Kränkungen in ihrer Gesamtheit wirken und eine unmittelbar vor der Tat geäußerte Äußerung den Täter trotz fehlender einzelner schwerer Beleidigung zum Zorn reizt und zur Tat hingerissen hat.

3

Bei der Prüfung der zweiten Alternative des § 213 StGB sind die Motive des Täters und entlastende Umstände (etwa langjährige Beziehung, Bemühungen um Fortführung der Familie) konkret darzustellen; pauschale Wertungen genügen nicht.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen oder lässt die Entscheidungsbegründung erkennbare Rechtsfehler, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Greift die Revision in den Strafausspruch ein, weil rechtliche Beurteilungsfehler die tatrichterlichen Erwägungen beeinflusst haben, ist eine Aufhebung des Strafausspruchs geboten.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 20. Juli 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 759/79 in der Strafsache gegen Walter H, aus ████, geboren am ███████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt C__ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt hierzu auch keine ausdrücklichen Beanstandungen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Das Landgericht hat § 213 StGB nicht angewendet. Es ist nicht auszuschließen, dass die hierzu angestellten Erwägungen durch Rechtsfehler beeinflusst sind.

Das Schwurgericht verneint eine schwere Beleidigung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB allein mit dem Hinweis: „Im Hause ██ wurde häufig heftig, auch unter dem Austausch von Tätlichkeiten, gestritten“ (UA S. 26).

Damit ist nicht ausreichend dargetan, dass die Äußerungen des Tatopfers bei der letzten Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat (UA S. 15), die den Angeklagten kränkten (UA S. 26), schwere Beleidigungen waren, die den Angeklagten empfindlich treffen mussten.

Frühere Vorfälle will das Landgericht nicht berücksichtigen, weil sie nicht „Auslöser“ der Tat gewesen seien (UA S. 25/26). Es ist zu besorgen, die Kammer habe verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB auch dann erfüllt sein können, wenn zwar das Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Angeklagten zum Zorne reizte und auf der Stelle zur Tat hingerissen hat, weil es nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 – 1 StR 581/79 – m.w.N.).

Das Landgericht hält den Angeklagten nicht für schuldlos an den Beschimpfungen, weil er, obwohl ihm seine geschiedene Frau zu verstehen gegeben hatte, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte, sich Einlass verschafft und damit begonnen habe, sie mit Vorwürfen zu überhäufen (UA S. 26). Diese Wertung wird den Gesamtumständen der beiderseitigen Beziehungen nicht gerecht; sie verträgt sich vor allem nicht ohne weiteres mit der Feststellung, dass der Angeklagte mit seiner Frau, mit der er mehr als 13 Jahre zusammenlebte, und zwar auch noch jahrelang nach der Scheidung (UA S. 8), und dass er auch in den Tagen bis unmittelbar vor der Tat trotz mehrfacher Auseinandersetzungen mit ihr auch auf ihre Initiative (UA S. 10) – wiederholt geschlechtlich verkehrt hat (UA S. 10/11). Hiermit hätte sich das Landgericht schon in diesem Zusammenhang näher auseinandersetzen müssen.

Insbesondere halten aber auch die Erwägungen, mit denen der Tatrichter das Vorliegen der zweiten Alternative der Vorschrift verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht lässt neben der Art der Tatausführung und der räumlichen Nähe der Kinder zu Lasten des Angeklagten u.a. ins Gewicht fallen: „Er (der Angeklagte) hatte kein moralisches Recht, sein Motiv war letztlich geprägt durch Eigensucht.“

Was das Schwurgericht in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „moralisches Recht“ verstanden wissen will, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Annahme, das Motiv des Angeklagten sei „letztendlich geprägt durch Eigensucht“, stehen wiederum Feststellungen gegenüber, die damit schwer vereinbar sind. So lebte er auch während und, wie bereits hervorgehoben, noch jahrelang nach der Scheidung (1973/74) mit der Frau und den Kindern zusammen – in dieser Zeit wurde ein weiteres Kind geboren (UA S. 8). Als die Frau schließlich ein Verhältnis mit dem 10 Jahre jüngeren Ernst begonnen hatte, beantragte der Angeklagte zwar auf Vorschlag der Frau, das Sorgerecht über die Kinder auf ihn zu übertragen (UA S. 11), war aber offenbar bestrebt, mit der Frau und den Kindern das Familienleben fortzusetzen (UA S. 11, 12). Die bisherigen Feststellungen legen den Schluss nahe, dass es dem Angeklagten zumindest wesentlich auch darum ging, die Familie zu retten und seine geschiedene Frau davon abzubringen, die Kinder zu Gunsten ihres Liebhabers zu verlassen. Auch diesen entlastenden Umstand hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen.

PikartHerdegenMaul
ZipfelUlsamer
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