Revision: Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Sachverständigen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 75/90
- Datum
- 10.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger kann nach § 74 Abs. 1 StPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; auf ihn ist der Maßstab der Besorgnis der Befangenheit entsprechend anzuwenden.
Bei der Rüge der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beschränkt sich die Revisionsprüfung auf die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit zureichender Begründung verworfen worden ist; eine Neubewertung der Beschwerdegründe durch das Revisionsgericht findet nicht statt.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf im Rahmen der Revisionsprüfung keine neuen tatsächlichen Feststellungen treffen.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs erfordert hinreichende, überprüfbare Feststellungen über die dem Antrag zugrunde liegenden Vorgänge; fehlen solche Feststellungen, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. Oktober 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Ingrid Friderike C——————, dort geboren am 17. 1956, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ aus ████ als Verteidigerin der Angeklagten, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge Erfolg, das Schwurgericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ██████ rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
In der Hauptverhandlung wiederholte die Verteidigerin die zuvor schon angebrachte Ablehnung des Sachverständigen ██████ u.a. mit der Begründung, durch den Beschluss des Haftrichters vom 28. März 1989 sei ausschließlich die Durchführung eines EEG, nicht aber die körperliche Untersuchung der Beschuldigten angeordnet worden, und über den Inhalt dieses Beschlusses – der der Angeklagten damals noch nicht zugegangen gewesen sei – habe der Sachverständige die Beschuldigte anlässlich der gegen ihren Willen vorgenommenen körperlichen Untersuchung falsch informiert; ihm sei es auf die Einhaltung ihrer Persönlichkeitssphäre entsprechend ihren Grundrechten nicht angekommen.
Das Schwurgericht hat den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss damit begründet, die von der Angeklagten gerügte Verhaltensweise des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erstattung des vorläufigen psychiatrischen Gutachtens sei in keiner Weise zu beanstanden. Eine Ausfertigung des Beschlusses des Haftrichters vom 28. März 1989 habe dem Sachverständigen nicht vorgelegen. Wie sich aus der Äußerung des Sachverständigen entnehmen lasse, habe eine telefonische Anfrage des Sachverständigen beim Haftrichter ergeben, dass ein gerichtlicher Beschluss ergangen sei, „wonach die Angeklagte zur Durchführung der Untersuchung auch zwangsweise in das Vollzugskrankenhaus Hohenasperg zu verbringen sei“. Aufgrund dieser telefonischen Auskunft sei nachvollziehbar dafür, dass sich der Sachverständige als zu den für die Erstattung eines Gutachtens notwendigen körperlichen Untersuchungen der Angeklagten berechtigt ansehen durfte.
Durch den Beschluss vom 28. März 1989, „der auslegungsfähig sein mag“, sei der Sachverständige wie für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten zu ersehen sei, nicht nur zur Durchführung eines EEG – einer Zusatzuntersuchung – sondern insgesamt zur erforderlichen und notwendigen körperlichen Untersuchung berechtigt gewesen.
Dementsprechend verwertet das angefochtene Urteil das von dem Sachverständigen ██████ in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten.
Die Revision beanstandet mit Erfolg die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als rechtsfehlerhaft.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Hiernach ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision der Rechtsbegriff der Besorgnis der Befangenheit beim Sachverständigen nicht anders auszulegen als beim Richter (vgl. etwa Pelchen in KK 2. Aufl. § 74 Rdn. 4). Demgemäß muss der Antragsteller vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. In ihrem Ablehnungsgesuch hat die Angeklagte Umstände angeführt, die ihr von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlass geben konnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Anders als bei einer Richterablehnung prüft indes das Revisionsgericht nicht nach Beschwerdegründen (vgl. Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 28 Rdn. 6), ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, ob also eine Befangenheit des Sachverständigen zu besorgen war, sondern nach revisionsrechtlichen Grundsätzen, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler, insbesondere mit zureichender Begründung abgelehnt worden ist. Hierbei ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden und
kann keine eigenen Feststellungen treffen (vgl. Pelchen a.a.O. § 75 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 74 Rdn. 21).
Der von der Revision beanstandete Beschluss trifft keine hinreichenden, dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichenden Feststellungen über die Vorgänge und Umstände, die dem Beschluss des Haftrichters vom 28. März 1989, der Wortlaut dieses Beschlusses ist nicht vollständig mitgeteilt, der telefonischen Rückfrage des Sachverständigen beim Haftrichter und der Untersuchung der Angeklagten zugrunde lagen.
Ohne zureichende Erörterung nimmt das Landgericht an, die vom Sachverständigen gegen den Willen der Angeklagten durchgeführte körperliche Untersuchung sei durch den Beschluss des Haftrichters vom 28. März 1989 (objektiv) gedeckt gewesen.
Der bloße Hinweis, dies sei für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten aus dem Wortlaut „körperliche Untersuchung der Beschuldigten (Durchführung eines EEG) gemäß § 81a StPO“ zu ersehen, wird dem im Ablehnungsgesuch zum Ausdruck gebrachten Anliegen nicht gerecht. Der Beschluss war, wie das Landgericht selbst einräumt, „auslegungsfähig“.
Damit verträgt sich nicht ohne weiteres die Behauptung, die vom Landgericht gewählte Auslegung sei für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten aus dem Beschlusswortlaut zu ersehen.
Dieser Widerspruch hätte allenfalls durch eine nähere Erörterung aufgelöst werden können. In diese hätte auch die weitere Anordnung des
Haftrichters, die Verbringung der in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten in das Vollzugskrankenhaus Hohenasperg zur Vorbereitung eines Gutachtens werde genehmigt, miteinbezogen werden müssen; in welcher sachlichen und rechtlichen Beziehung die beiden richterlichen Anordnungen zueinander standen, hätte aufgrund der konkreten Umstände, unter denen sie beantragt und vom Haftrichter getroffen worden sind, erörtert werden müssen. Daraus hätten sich zugleich verwertbare Rückschlüsse auf die vom Sachverständigen aufgewandte Sorgfalt bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang er aufgrund einer richterlichen Anordnung gemäß § 81a StPO zur Vornahme einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen der Angeklagten befugt war, ergeben können, zumal ausweislich des Beschlusses vom 28. März 1989 auch die Verbringungsanordnung jedenfalls nicht mit dem ausdrücklichen Inhalt ergangen war, wie ihn der Sachverständige aufgrund einer telefonischen Rückfrage seinem Vorgehen gegen die Angeklagte zugrundegelegt hat.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Gerlach |