Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gesetzeskonkurrenz bei Brandstiftung und schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 758/92
Datum
19.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen gegen das Urteil des LG Weiden mit der Maßgabe, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung (§ 308 StGB) zu streichen. Streitpunkt war, ob Brandstiftung und schwere Brandstiftung bei Anzünden eines gemischt genutzten Gebäudes gesetzeskonkurrent sind. Der Senat bejaht dies und ließ das Urteil im Übrigen unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Anzünden eines Gebäudes stehen die Tatbestände der Brandstiftung und der schweren Brandstiftung auch dann in Gesetzeskonkurrenz, wenn das Gebäude sowohl gewerblichen Zwecken als auch Wohnzwecken dient.

2

Bei Gesetzeskonkurrenz ist eine gesonderte Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung unter den Voraussetzungen der Entscheidung zu unterlassen; die betroffene Verurteilung ist zu beseitigen.

3

Der Bundesgerichtshof kann die Revision verwerfen und das angefochtene Urteil zugleich in Teilpunkten abändern, soweit dies zur Beseitigung festgestellter Rechtsfehler erforderlich ist.

4

Die Rüge im Revisionsverfahren ist nur begründet, wenn der angegriffene Entscheidungsinhalt rechtlich fehlerhaft ist; unbeanstandete Teile des Urteils bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 26. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 758/92 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen

██ ████ ██ ██, geboren am ████████ in [REDACTED] (Italien),

██, geboren am ████████ 1967 in [REDACTED] (Italien),

██, geboren am ████████ 1970 in [REDACTED] (Italien),

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 26. Juni 1992 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung (§ 308 StGB) entfällt. Beim Anzünden eines Gebäudes stehen Brandstiftung und schwere Brandstiftung auch dann in Gesetzeskonkurrenz, wenn das Gebäude sowohl gewerblichen Zwecken als auch zur Wohnung von Menschen dient. Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmBriningWahl
GranderathBeyer
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