Revision: Gesetzeskonkurrenz bei Brandstiftung und schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 758/92
- Datum
- 19.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Anzünden eines Gebäudes stehen die Tatbestände der Brandstiftung und der schweren Brandstiftung auch dann in Gesetzeskonkurrenz, wenn das Gebäude sowohl gewerblichen Zwecken als auch Wohnzwecken dient.
Bei Gesetzeskonkurrenz ist eine gesonderte Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung unter den Voraussetzungen der Entscheidung zu unterlassen; die betroffene Verurteilung ist zu beseitigen.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision verwerfen und das angefochtene Urteil zugleich in Teilpunkten abändern, soweit dies zur Beseitigung festgestellter Rechtsfehler erforderlich ist.
Die Rüge im Revisionsverfahren ist nur begründet, wenn der angegriffene Entscheidungsinhalt rechtlich fehlerhaft ist; unbeanstandete Teile des Urteils bleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 26. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 758/92 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen
██ ████ ██ ██, geboren am ████████ in [REDACTED] (Italien),
██, geboren am ████████ 1967 in [REDACTED] (Italien),
██, geboren am ████████ 1970 in [REDACTED] (Italien),
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 26. Juni 1992 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung (§ 308 StGB) entfällt. Beim Anzünden eines Gebäudes stehen Brandstiftung und schwere Brandstiftung auch dann in Gesetzeskonkurrenz, wenn das Gebäude sowohl gewerblichen Zwecken als auch zur Wohnung von Menschen dient. Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Brining | Wahl | |||
| Granderath | Beyer |