Treffer
BGH Urteil

BGH: Nicht genehmigter Nachweis von Kriegswaffen ist erst mit Vertragsschluss vollendet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 75/87
Datum
14.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass der Nachweis einer Gelegenheit zum Erwerb von Kriegswaffen nur als vollendete Tat gilt, wenn ein Vertrag zustande kommt; im vorliegenden Fall liegt nur ein Versuch vor. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG) ist erst mit dem Zustandekommen des Vertrags vollendet; bleibt der Vertrag aus, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

2

Die bloße Erklärung des Scheinkäufers, eine Teilmenge der angebotenen Menge zu übernehmen, verändert den Unrechtsgehalt der Nachweistätigkeit nicht und führt nicht zur Vollendung der Tat, wenn kein Vertrag zustande kommt.

3

Das Schweigen der Sitzungsniederschrift über ein prozessuales Formerfordernis (z. B. Ablegen des Dolmetschereids) kann gemäß § 274 StPO die behauptete Tatsache unwiderlegbar begründen, wenn die Akten keine andere Feststellung enthalten.

4

Ändert der Revisionssenat den Schuldspruch kraft § 301 StPO, sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen im Umfang der Änderung aufzuheben; die Sache ist gegebenenfalls zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 17. Oktober 1986

Rubrum

Bundesgerichtshof

Urteil 1 StR 75/87 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann und Hotelier Constantinos █ aus Achen, geboren am ███ 1942 in ████ wegen nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Erwerb von Kriegswaffen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. █████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines versuchten Verbrechens des nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Erwerb von Kriegswaffen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Ungunsten des Angeklagten, mit der Sachbeschwerde gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs und infolgedessen gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die von der Revision behauptete Tatsache, die zugezogene Dolmetscherin habe sich weder auf einen allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) noch den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG), wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar bewiesen (§ 274 StPO).

Auf diesem Mangel beruht indes nur der Strafausspruch. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge █████████ mit Hilfe der Dolmetscherin zur Sache vernommen worden. Diese Aussage hat die Strafkammer lediglich bei der Bewertung der Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 16 Abs. 3 KWKG zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 23, 24).

2. Aufgrund der Sachbeschwerde hat der Senat den Schuldspruch in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ist auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin nicht aufgedeckt worden. Doch hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch der Tatbestand des nicht genehmigten Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG) erst dann vollendet ist, wenn es zum Vertragsschluss gekommen ist (BGH NStZ 1983, 172).

Nach den Feststellungen erbrachte der Angeklagte den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über je 100.000 Stück Granatenmunition für Panzerhaubitzen im Kaliber 155 mm und 105 mm. Der Kriminalbeamte „ging zum Schein auf dieses Angebot dergestalt ein, dass 20.000 Panzerhaubitzgranaten Kaliber 105 mm“ sowie „13.000 Panzerhaubitzgranaten Kaliber 155 mm“ geliefert werden sollten (UA S. 6). Zum Vertragsschluss ist es nicht gekommen (UA S. 7). Diese Feststellungen tragen nur einen Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG. Der Umstand, dass der Scheinkäufer eine Teilmenge der insgesamt zum Kauf nachgewiesenen Munition zu akzeptieren vorgab, vermag die Nachweistätigkeit des Angeklagten im Unrechtsgehalt nicht zu verändern oder auch nur zum Teil zu übertreffen. Gemäß § 301 StPO hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines versuchten Verbrechens des nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen schuldig ist. Infolgedessen musste der Strafausspruch – auch zugunsten des Angeklagten – aufgehoben werden.

UlsamerSchauenburgGranderath
FothGerlach
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