Treffer
BGH Urteil

Revision im Straßenbahnunfall: Unterlassene Zeugenvernehmung als Verfahrensmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 758/51
Datum
11.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision das landgerichtliche Urteil wegen fahrlässiger Tötung nach einem Straßenbahnunfall. In der Hauptverhandlung war eine entlastende Augenzeugin geladen, aber wegen nicht zugegangener Ladung nicht vernommen worden; gleichwohl wurde ohne sie verhandelt. Der BGH sah darin bei entscheidungserheblicher Beweisfrage (rechtzeitige Betätigung der Handbremse) einen Verfahrensmangel, weil das Gericht alle Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen und nötigenfalls vertagen musste. Das Urteil wurde daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem gab der BGH Hinweise zur erneuten technischen und beweiswürdigen Aufklärung (Strombremse/Handbremse, Sachverständigenannahmen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Hängt die Verurteilung von einem zentralen, streitigen Tatsachenpunkt ab, muss das Tatgericht alle naheliegenden Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen und erforderlichenfalls die Hauptverhandlung vertagen.

2

Wird einem Beweisantrag durch Ladung eines Zeugen entsprochen, darf das Tatgericht bei ausbleibender Vernehmung wegen nicht zugegangener Ladung nicht ohne Weiteres zur Sache verhandeln, wenn die Aussage für die Entscheidung erheblich sein kann.

3

Die Beweiswürdigung muss sich mit wesentlichen, widersprüchlichen Zeugenaussagen und mit den für ihre Zuverlässigkeit bedeutsamen Wahrnehmungsbedingungen nachvollziehbar auseinandersetzen.

4

Sind sachverständige Schlussfolgerungen von tatsächlichen Voraussetzungen abhängig, die selbst streitig oder ungeklärt sind, muss das Tatgericht diese Voraussetzungen klären oder die Unsicherheiten im Urteil erörtern.

5

Kann ein für die Verurteilung erheblicher technischer oder tatsächlicher Umstand nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, ist die verbleibende Ungewissheit zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnfahrer Josef G. aus ███████, geboren am ██ ██ ██ ██ ██, Krs. ███, wegen fahrlässiger Tötung und Straßenbahnbetriebsgefährdung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. August 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, die Augenzeugin Frau █████ darüber zu hören, dass der Angeklagte alles getan habe, um den Unfall zu vermeiden.

Dieser Antrag gab die Beweistatsachen nur allgemein an; das Gericht hat ihm aber stattgegeben und die Zeugin geladen. Daher ist anzunehmen, dass er schon in der Hauptverhandlung, wie jetzt in der Revisionsschrift, näher damit begründet worden ist, die Zeugin habe während der Unglücksfahrt im Kraftwagen hinter dem Angeklagten gestanden und beobachtet, dass er schon frühzeitig zur Handbremse gegriffen und sie mit beiden Händen betätigt habe. Die Zeugin hat die Ladung wegen Urlaubs nicht erhalten. Das Landgericht hat ohne sie verhandelt.

Das Landgericht erklärt es für unerheblich und hat deshalb nicht abschließend geprüft, ob die Strombremse während der Fahrt versagt oder ob der Angeklagte nur zu schnell von Brems- zu Stromkontakt geschaltet und den Zug dadurch zum Rollgleiten gebracht hat („Überbremsen“). Es sieht seine Fahrlässigkeit darin, dass er nicht nach dem zweiten vergeblichen Versuch, die Strombremse wirksam einzuschalten, sofort die Handbremse betätigt habe.

Neben der wirkenden Frischstrombremse (7. Bremskontakt) würde die sachgemäß angewandte Handbremse gleichsam nebenher so stark gebremst haben, dass der zunehmend rascher abwärts laufende Zug auf den verbleibenden 12 m bis zur Rechtskurve vor der Brücke noch so weit hätte abgebremst werden können, dass er diese Kurve ohne Entgleisungsgefahr durchfahren konnte. Selbst wenn der Angeklagte nach dem zweiten Strombremsversuch sofort die Handbremse benutzt hätte, wäre das trotz der glatten Schienen innerhalb der dann verbleibenden 200 m noch gelungen. Stattdessen habe er nur Sand gestreut, die verhältnismäßig schwache Frischstrombremse eingeschaltet gelassen und die Handbremse erst unmittelbar vor oder erst auf der Brücke bis zu 3/4 ihrer Wirkung betätigt, als der Zug mit etwa 52 km/h die kurze Rechtskurve schon schwankend durchfahren hatte und ████████████ vor dem Entgleisen war. Dies habe der Fahrgast ███, der während der Fahrt unmittelbar hinter dem Angeklagten stand und ihn mit steigender Sorge beobachtet habe, glaubwürdig bekundet. Zwar habe der ebenfalls glaubwürdige Kraftfahrer █████ mit Bestimmtheit das Gegenteil ausgesagt, nämlich dass der Angeklagte schon etwa 250 m vor der kurzen Kurve aus Leibeskräften und mit verzerrtem Gesicht an der Handbremse gedreht habe. Aber █████ habe nicht, wie ███, hinter dem Angeklagten gestanden; er sei dem Zug mit seinem Lastwagen bergaufwärts langsam entgegengefahren, habe den Angeklagten also nur beim raschen Begegnen und durch zwei Windschutzscheiben sehen können. Unmittelbar nach dem Unfall habe der Angeklagte ihm erklärt, die Handbremse habe er nicht betätigen dürfen, das hätte die Räder erst recht blockiert und zum Gleiten gebracht.

Bei dieser Beweislage, wie das Landgericht sie beurteilt hat, hing alles davon ab, ob der Angeklagte die Handbremse rechtzeitig ausreichend betätigt hat. Gegen die Würdigung der hierzu erhobenen Beweise ist rechtlich an sich nichts einzuwenden, wenn auch der Beweiswert einer Äußerung des Angeklagten unmittelbar nach dem Unglück, als ihm die Schwere der Folgen und die Größe der eigenen Lebensgefahr überwältigend schockartig ins Bewusstsein kam (4 Tote, 58 Schwerverletzte, 2 umgestürzte Wagen), nur gering sein mag. Die Möglichkeit eines Missverständnisses oder das gefühlsmäßige Bestreben, alle Fragen zunächst einfach abzuwehren, wäre auch bei äußerer Geordnetheit des Angeklagten nicht von der Hand zu weisen. Die Beweislage nötigte das Landgericht aber unter allen Umständen dazu, jede, selbst die geringste Aufklärungsmöglichkeit in diesem nach seiner Ansicht entscheidenden Punkt zu erschöpfen, zumal der glaubwürdige Zeuge ███ der Einlassung des Angeklagten, er habe die Handbremse rechtzeitig benutzt, widersprochen, der nach dem Urteil ebenso glaubwürdige Zeuge █████ sie nachdrücklich bestätigt hatte. Unter diesen Umständen konnten die Beobachtungen der Frau █████, wenn sie zuverlässig waren, von großem, vielleicht entscheidendem Gewicht sein. Vielleicht hätten sie den bisherigen Widerspruch zwischen den Aussagen auch aufklären können. Das Landgericht musste die Zeugin daher vernehmen und die Hauptverhandlung notfalls vertagen. Dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, ist nicht auszuschließen. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Im neuen Urteil wird auf folgende Bedenken noch näher einzugehen sein, die in der Hauptverhandlung schon angedeutet, im Urteil aber nicht genügend behandelt sind:

1. Die technische Einrichtung und Handhabung der Handbremse, die das Urteil nicht schildert, könnte bei ihrer Bedienung besonders charakteristische Bewegungen des Fahrers erfordern, die sich für den Kundigen oder überhaupt für jeden aufmerksamen, verkehrsgewohnten Beobachter mit technischem Verständnis von anderen Bedienungshandgriffen auch aus größerer Entfernung unmissverständlich unterscheiden. Dies etwa dann, wenn die Handbremse durch eine große, waagerecht zu drehende Kurbel betätigt würde, deren Bedienung sich nach ihrer Lage am Fahrerstand von der Betätigung des Fahr- und Strombremshebels und des Sandstreuers deutlich abhebe. Für die Würdigung der Aussage des Fuhrunternehmers Metzger könnte dies von Gewicht sein. Nicht hinreichend erklärt ist bisher auch, warum ███ am Beobachten durch eigene Gefährdung behindert gewesen ist oder sich gefährdet gefühlt haben soll. Der entgegenkommende Zug, dessen überhöhte Geschwindigkeit schon aus größerer Entfernung aufgefallen war, fuhr ihm beim Treffpunkt mit ███ noch fast geradeaus und – wie anzunehmen ist – auf der ███████ Straßenseite und fuhr langsam (20 km/h) bergan und brauchte bei dieser Verkehrslage möglicherweise seine Fahrbahn nicht ausschließlich und mit höchster Aufmerksamkeit zu beobachten. Als Kraftfahrer hat er für Bedienungsvorgänge auf der Straßenbahn möglicherweise besonderes technisches Verständnis. Dies kann auch bei anderen Zeugen ins Gewicht fallen.

2. Das Urteil legt folgendes Bedenken nahe: Die Sachverständigen Prof. Bretschneider und Dipl.-Ing. Ackermann haben übereinstimmend und mit Billigung des Landgerichts erklärt, die Strombremse könne nicht versagt haben. Wäre der Zug ganz ungebremst abgerollt, so hätte er die kurze Rechtskurve mit etwa 210 km/h erreicht; da er nach der Berechnung des Sachverständigen Prof. Bretschneider dort mit 52 km/h entgleist sei, müsse er unter Bremsen gestanden haben, die nicht allein von der schwachen Frischstrombremse stammen konnten. Diese Ansicht setzt zweierlei voraus: erstens, dass der Angeklagte die Handbremse, mit der stärkere Bremswirkung erreichbar ist, dem bisherigen Beweisergebnis entsprechend erst unmittelbar vor dem Entgleisen, jedenfalls aber zu spät oder nicht so, dass sie die Fahrgeschwindigkeit nicht wesentlich zu hemmen vermochte, betätigt hat; zweitens, dass der Angeklagte nicht, wie das Urteil annimmt, ganz „überbremst“ hat, sondern – wie danach angenommen werden muss – nur auf den ersten Bremsstufen, so dass die Strombremse nicht zur vollen, hier erforderlichen Wirkung kam. Wenigstens hält der dritte Sachverständige, Dipl.-Ing. Striebel, trotzdem ein Versagen der Strombremse für möglich, obwohl ein dafür ursächlicher technischer Fehler an den elektrischen Einrichtungen des entgleisten Zuges bisher nicht zu finden war. Denn hätte die Strombremse gewirkt, hätten die Fahrgäste beim Schalten deutliche Bremsrucke und wohl auch ein rasselndes, auffälliges Bremsgeräusch wahrnehmen müssen; alle hätten aber nur ein gleichmäßiges, ungebremst sich steigerndes Abrollen beobachtet. Auch das Landgericht geht davon aus, die Bremsrucke beim Schalten der wirksamen Strombremse hätten nicht unerheblich sein müssen. Es nimmt aber an, die Fahrgäste hätten sie eben nicht gespürt; das auffällige Bremsgeräusch der wirksamen Strombremse äußert es sich nicht. An sich ist es möglich, dass die Fahrgäste, die zunächst durch andere Dinge abgelenkt gewesen sein werden und sich dann in steigender Erregung und Besorgnis befanden, diese Bremsrucke, die auch beim „Überbremsen“ auftreten, nicht beachtet haben. Das Landgericht stellt aber auf Seite 10 fest, auch der verlässliche Zeuge ███, der den Angeklagten bei seinen Strombremsversuchen in ausgesetzt gespannter Beobachtung hatte, habe bekundet, es sei „keine Bremswirkung zu verspüren gewesen“. Gerade ███ hat den Bremsvorgang von Anbeginn genau verfolgt; er wusste, dass von der Wirkung dieser Schaltvorgänge die Rettung oder die Katastrophe mit abhingen und dass diese Bremsrucke beim Schalten wesentliche Anzeichen waren, ob die Strombremse wirkte. Sie hätten sich ihm, wenn sie überhaupt wahrnehmbar waren, eigentlich unvergesslich einprägen müssen. Blieben sie auch nach seiner Wahrnehmung aus, so könnte das dafür sprechen, dass der Angeklagte die Strombremse überhaupt nicht betätigt hat – das Gegenteil steht fest – oder dafür, dass auch dieser sonst so genau beobachtende Zeuge sich hier geirrt hat. Was Zweifel an seiner genauen Beobachtung hervorrufen könnte, oder dafür, dass die Strombremse versagt hat. In diesem Falle käme es wiederum entscheidend auf die rechtzeitige Betätigung der Handbremse an (hierzu weiter unten 4).

Dass die Strombremse gewirkt haben und die Handbremse erst unmittelbar vor dem Entgleisen betätigt worden sein müsse, entnimmt das Landgericht auch der Bekundung des Dipl.-Ing. Hertle, der die Aufräumungsarbeiten geleitet hat. Hertle habe „sofort nach dem Unfall“ die Radreifen und die zu 3/4 ihrer Gesamtwirkung angezogenen Bremsklötze der Handbremse des Motorwagens erfasst und festgestellt, dass die Radreifen „handwarm“ waren, die Bremsklötze aber „keine zusätzliche Wärme aufwiesen“.

Professor Bretschneider hat daraus gefolgert, und das Landgericht folgt ihm darin, die Wärme der Radreifen könne nur aus unrichtiger Bedienung der intakten Strombremse (Rollgleiten), nicht der Handbremse stammen, sonst hätten die Bremsklötze mindestens ebenso warm wie die Radreifen sein müssen. Dazu ist zu bemerken: Dieser Schluss mag zwingend sein, wenn Hertle die Räder und Bremsklötze sofort nach dem Entgleisen auf ihren Wärmegrad geprüft hat, als sich ihr Wärmezustand noch nicht wesentlich geändert haben konnte, und unter der weiteren Voraussetzung, dass die Betriebsbedingungen beim Bremsen physikalisch zu gleichmäßiger Erwärmung der Bremsklötze und gebremsten Räder führen. Hat er den Wärmezustand aber erst nach gewisser Zeit prüfen können, so ist das nicht mehr so gewiss. Vielmehr wäre dann weitere Aufklärung in folgender Richtung erforderlich: Die Bremsklötze sind wesentlich kleiner und wohl auch aus anderem Material als die Räder; vielleicht haben sie auch schlechtleitende Bremsauflagen. Es ist möglich, dass sie sich, beim Bremsen gegen den Radkranz gepresst, von der Bremsfläche aus insgesamt stärker erhitzen als die sich drehende, den Bremsklotz jeweils nur zum Teil berührende und im Verhältnis zu diesem weit größere Radmasse. Am Ende eines Bremsvorgangs mögen sie, falls ohne Bremsauflage, stärker erhitzt sein als das (rollende oder rollgleitende?) Rad. Der Unfalltag war ein nasser Januartag. Die Wirkung des kühlen, nassen, vielleicht windigen Wetters auf die Abkühlung der erhitzten Metallmassen wird daher progressiv umso größer gewesen sein, je mehr Zeit bis zur Prüfung verstrichen ist. Auf die wesentlich größere Metallmasse der Räder mag sie weniger rasch als auf die wesentlich geringere der Bremsklötze gewirkt haben. Gewiss fällt dabei die Größe und Gestalt der jeweiligen Oberfläche, auch die Metallart und das Vorhandensein von Bremsbelägen ins Gewicht. Jedenfalls aber liegt es nahe, dass ein kleiner Metallkörper wesentlich rascher abkühlt als unter denselben Bedingungen ein ebenso erhitzter, aber weit größerer, dass er vielleicht sogar, obwohl ursprünglich heißer als jener, vor ihm erkaltet. Deshalb würde jener Schluss des Landgerichts der Erörterung im Urteil unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände bedürfen. Erst dann könnte sich zeigen, ob er auf die verspätete Bedienung der Handbremse hinweist.

4. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, sich mit dem Einwand der Verteidigung zu befassen, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung auf die Frage der Verteidigung, wie stark die Wirkung der Handbremse am Unfalltag durch die Glätte der nassen Schienen herabgesetzt worden sei, erklärt, darüber habe er zur Zeit keine Unterlagen. Während das Urteil – insoweit ungreifbar – mitteilt, nach jahrelangen Beobachtungen rechne der Sachverständige mit einer um etwa 10 % verminderten Bremswirkung (auf gerader oder schräger Ebene? Bei welcher Geschwindigkeit?), kann die Entscheidung beeinflussen, ob die wissenschaftliche Erkenntnis sicheren, nachprüfbaren Anhalt für einen so verhältnismäßig geringen Einfluss der Schienenglatte auf die Wirkung von Handbremsen solchen Systems bei geneigter Strecke bietet oder ob es sich dabei noch mehr oder weniger um Schätzungen und Annahmen (Arbeitshypothesen) handelt, die noch nicht überprüfbar sind. Lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass der Einfluss der Glätte und der anderen Umstände die Bremswirkung der Handbremse weit stärker als etwa 10 % geschwächt haben kann, so hatte die Ungewissheit darüber zugunsten des Angeklagten auszuschlagen. Der Wert der unter weit günstigeren Umständen angestellten gerichtlichen Fahrversuche wäre dann stark vermindert, nur vergleichsweise brauchbar, und die Frage, ob die Handbremse zusammen mit der Frischstrombremse beim Versagen der Strombremse überhaupt ausgereicht hätte, träte wieder in den Vordergrund. Die Intaktheit der Strombremse dürfte dann auch nicht dahingestellt bleiben.

5. Erweist es sich als notwendig, in der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit eines Versagens der Strombremse endgültig zu klären, so wird das Landgericht auch erörtern müssen, ob es etwa – wenn auch seltene – elektrisch-magnetische Vorgänge gibt, die die an sich intakte Strombremse vorübergehend außer Wirkung setzen oder darin behindern können, ohne äußerlich feststellbare Veränderungen an der elektrischen Anlage zu bewirken und später nachweisbar zu sein, oder ob die Unmöglichkeit solcher Beeinträchtigungen sicher auszuschließen ist.

PeetzDr. Geier
Dr. MantelJagusch
Revision im Straßenbahnunfall: Unterlassene Zeugenvernehmung als Verfahrensmangel — Themis