Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 757/91
- Datum
- 04.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss in der gesetzlich geforderten Form vorgebracht sein; fehlt diese Form, ist die Rüge unzulässig.
Umstände, die bereits zur Verschiebung des Strafrahmens nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB geführt haben, sind bei der konkreten Strafzumessung mit reduziertem, aber nicht mit völligem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht außer Betracht bleiben.
Liegt ein Rechtsfehler in der Strafzumessung vor, der sich auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn nach Aufhebung des Strafausspruchs das weitere Verfahren nur noch einen Erwachsenen betrifft, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 757/91 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ Oliver [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1966 in [REDACTED], Ralf [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1967 in [REDACTED], wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED], Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das 1. Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] 3. und die Revision des Angeklagten [REDACTED] werden verworfen. Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines 4. Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes schuldig gesprochen und deswegen [REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, [REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, die Revision des Angeklagten [REDACTED] bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten [REDACTED] ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form ausgeführt und damit unzulässig.
2. Die Überprüfung der Schuldsprüche aufgrund der Sachrügen hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Insoweit haben die Beschwerdeführer auch keine besonderen Einwände erhoben.
3. a) Dagegen bestehen hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] gegen die Strafzumessung durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die Einnahme von Alkohol, Haschisch und einer Schmerztablette könne dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht mehr schuldmindernd zugute gehalten werden, da dieser Umstand bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt habe (UA S. 48). Das ist in dieser Form rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch geringes Gewicht zu, indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 54; BGHR StGB § 50 Strafrahmenbestimmung 2). Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
b) Hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] gibt die Strafzumessung keinen Anlass zur Beanstandung. Das Landgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Ein Rechtsfehler wird dabei nicht erkennbar.
4. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267).
| Foth | Gribbohm | Brünning | |||
| Maul | Wahl |