Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Rauschgifthandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 757/80
- Datum
- 05.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafverschärfung wegen angeblicher 'Wiederbelebung' eines zuvor aufgegebenen Tatinteresses setzt voraus, dass festgestellt ist, der Angeklagte habe gewusst, dass die Mitbeteiligten die Tat bereits für erledigt hielten.
Fehlen für eine strafschärfende Umstände die tatsächlichen Feststellungen über die Kenntnis des Täters, ist diese Umstände nicht zu Lasten des Angeklagten zu verwerten.
Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Strafzumessung auch andere Teile des Einzelstrafenbildes beeinflusst hat und fehlen tragfähige Begründungen, kann der gesamte Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Bei formaler Verwerfung weiterer Revisionsbegehren kann zugleich in dem Umfang stattgegeben werden, in dem konkrete Rechtsfehler (hier Strafzumessung) die Aufhebung des Strafausspruchs erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 757/80 in der Strafsache gegen Co) den Klempnermeister Horst M. aus █, geboren am ██ 1943 in ███, zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: ██
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Müller wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juli 1980 im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten Müller mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hat das Urteil im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten M. keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u. a. ausgeführt:
„Die Strafkammer hat ‚ganz erheblich zu Ungunsten‘ des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine Mitangeklagten zu einem Zeitpunkt, als diese die Angelegenheit – gemeint ist das beabsichtigte, aber noch nicht zustande gekommene Rauschgiftgeschäft – als erledigt angesehen hatten und sich nicht mehr dabei engagierten, zu erneuten Aktivitäten in Richtung auf das dann doch abgeschlossene Rauschgiftgeschäft veranlasst hat. Sie hat dagegen nicht festgestellt, dass der Angeklagte davon gewusst hat, dass die Mitangeklagten die Sache für erledigt gehalten haben. Die Sachverhaltsfeststellungen sprechen eher dafür, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des weiteren Interesses der Mitangeklagten an dem Geschäft gestanden hat, nachdem er noch wenige Wochen oder Tage zuvor mehrfach von dem Mitangeklagten W. telefonisch zur Lieferung gedrängt worden war. Jedenfalls ist nicht festgestellt, dass dem Angeklagten Anzeichen des aufgegebenen Interesses vermittelt worden sind. Wusste der Angeklagte jedoch nicht, dass er durch sein schließliches Angebot ein bereits aufgegebenes Interesse neu entfacht hat, kann ihm dies nicht straferschwerend zugerechnet werden.“
Der zutreffend dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Es ist nicht auszuschließen, dass auch die übrige Einzelstrafe von der fehlerhaften Strafzumessung beeinflusst ist, zumal das Urteil zu den weiteren Einzelstrafen von je 6 Monaten Freiheitsstrafe keine nähere Begründung enthält. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten Müller aufgehoben.
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