Treffer
BGH Beschluss

Verworfene Wiedereinsetzung und Antrag nach §346 StPO wegen versäumter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 756/91
Datum
21.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO. Die Anträge wurden verworfen, weil das Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt wurde und die Kenntnis von der nicht erfolgten Begründung mit Zustellung des verwerfenden Beschlusses gegeben war. Ein schlichtes Schreiben mit dem Wort „Rechtsmittel“ genügte nicht als wirksamer Wiedereinsetzungsantrag; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kam nicht in Betracht, da der Angeklagte binnen der Frist keine zumutbaren Schritte unternahm. Auch der Antrag nach § 346 Abs.2 StPO blieb erfolglos, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht vorgelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO ist nur wirksam, wenn der Antrag binnen der dort vorgesehenen Wochenfrist gestellt wird.

2

Die Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzung beginnt zu laufen, sobald dem Betroffenen bekannt geworden ist, dass die Revision nicht begründet worden ist; die Zustellung des verwerfenden Beschlusses begründet regelmäßig diese Kenntnis.

3

Eine formlose Mitteilung mit dem bloßen Hinweis auf „Rechtsmittel" ersetzt nicht ein wirksames Wiedereinsetzungsgesuch; der Antrag muss ausdrücklich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zum Gegenstand haben.

4

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene innerhalb der Frist die ihm möglichen und zumutbaren Schritte (z. B. Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger oder Antrag zu Protokoll) unterlässt.

5

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der in § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Frist nicht vorgebracht worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 26. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 756/91 vom 21. Januar 1992 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO am 21. Januar 1992

Tenor

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. April 1991 sowie

b) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. August 1991

werden verworfen.

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Dem Angeklagten war spätestens mit der Zustellung des seine Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts am 5. September 1991 bekannt geworden, dass sein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Gegen die mit am 2. September 1991 eingegangene Verwerfung der Revision hat er zwar mit Schreiben vom 2. September 1991 „Rechtsmittel“ eingelegt, doch enthielt dieses Schreiben kein wirksames Wiedereinsetzungsgesuch, d. h. einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht gestellt; Wiedereinsetzung kann auch nicht von Amts wegen gewährt werden, weil der Angeklagte innerhalb der Frist die ihm jedenfalls möglichen Schritte – Kontaktaufnahme mit seinem damaligen Verteidiger oder Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle – unterlassen hat.

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Der frühere Verteidiger des Angeklagten war – wie er in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1991 eingehend dargelegt hat – auf entsprechende Bitte des Angeklagten bereit gewesen, die Revision zu begründen.

Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO muss gleichfalls erfolglos bleiben. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht angebracht worden.

GribbohmMaulWahl
UlsamerBrüning
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