Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Aufklärung des Entwicklungsstandes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 756/84
- Datum
- 18.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich aus dem Verfahrensvorbringen ein begründeter Anlass zu Zweifeln am Entwicklungsstand für die Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 105 Abs. 1 JGG), hat das Gericht diesen Stand weiter aufzuklären, z. B. durch einen jugendpsychologischen Sachverständigen oder Vernehmung geeigneter Auskunftspersonen.
Ein umfassender Bericht der Leiterin einer Justizvollzugsanstalt über die Persönlichkeitsentwicklung einer Angeklagten ist als entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen zu behandeln und vom Gericht zu würdigen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit widersprechenden, entscheidungserheblichen Feststellungen zum Entwicklungsstand, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung rechtfertigt.
Die Prüfung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts ist eigenständig vorzunehmen; anders gelagerte Erwägungen (etwa Erwähnungen in der Strafzumessung) ersetzen keine erforderliche Feststellung des Entwicklungsstandes.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 4. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Resad █████████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1961 in ███ (Jul),
2. Manuela F. ████ ██ aus ████, geboren am ███ 1963 in ███,
beide zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach zu Ziffer 35 Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. August 1984, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten ██████, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte ██████ beanstandet, das Landgericht hätte zur weiteren Aufklärung ihres Entwicklungsstandes einen jugendpsychologischen Sachverständigen hören müssen, ist als Aufklärungsrüge zulässig angebracht (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 115) und auch in der Sache begründet.
Die Jugendkammer ist auf Grund des Berichts des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der außerordentlich intensive Nachforschungen über den Werdegang der Angeklagten und den Stand ihrer Persönlichkeit angestellt hat (UA S. 14), und auf Grund ihres eigenen Eindrucks zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Manuela F. die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG nicht vorliegen und daher Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Ihre gesamte äußere und innere Entwicklung sei ohne größere Störungen fortgeschritten; eine jugendtypische Unreife lasse sich auch in der Beziehung zum Mitangeklagten ███████ nicht erkennen (UA S. 18 ff).
Demgegenüber hat jedoch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ██████ in ihrem eingehenden, für die Jugendkammer erstellten Bericht über die Angeklagte vom 17. Juli 1984 deren Entwicklungsstand anders beurteilt. In diesem Bericht wird die Angeklagte als freundliches, anpassungsbereites, aber haltschwaches und unkritisches Mädchen geschildert, das sich von seiner Umgebung bestimmen lässt und dadurch erheblich gefährdet erscheint; dass sie in ihrer Entwicklung erheblich retardiert und noch nicht einer Erwachsenen gleichzustellen sei, ergebe sich aus ihrer Unselbstständigkeit und ihrer Unfähigkeit, sachgerecht persönliche Entscheidungen, die über ein allgemeines Klischee hinausgehen, zu treffen (Bl. 134 f. d. A.). Die Revision macht zu Recht geltend, dass dieser Bericht, mit dem sich die Jugendkammer nicht auseinandersetzt, Anlass zu weiteren Ermittlungen über den Entwicklungsstand der Angeklagten geben musste, sei es durch Anhörung eines jugendpsychologischen Sachverständigen, sei es durch Vernehmung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ████ als sachverständiger Zeugin.
Die gegen die Angeklagte ████████ verhängte Strafe kann daher keinen Bestand haben; den Schuldspruch hat sie mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen.
2. Die Revision des Angeklagten ████████ musste erfolglos bleiben, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, wie sich aus der Liste der angewandten Vorschriften ergibt. Die Erwähnung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung soll lediglich besagen, dass der Angeklagte die Waffe nicht nur mit sich geführt, sondern auch als Drohmittel eingesetzt hat.
| Herdegen | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Schikora |