Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen vorsätzlichen Bankrotts und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 756/81
- Datum
- 28.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts wegen fehlender oder unzureichender Handelsbücher (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) muss festgestellt sein, dass die Krisensituation bereits "von Anfang an" bestanden hat und welche Art und welchem Umfang von Handelsbüchern nach Art und Umfang des Betriebs mindestens zu führen war.
Bei dem Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 b) StGB sind Zeitpunkt und Dauer der Krisensituation sowie der Tatvorsatz dahingehend festzustellen, ob Pflichten zur Aufstellung von Inventaren oder Bilanzen bereits bestanden.
Sind Geschäftsunterlagen vorhanden, die einem Sachverständigen grundsätzlich eine vollständige Übersicht über den Vermögensstand ermöglichen, bedürfen nähere Feststellungen zur Ordnung, Zugänglichkeit und Auswertbarkeit dieser Unterlagen zur Klärung des Schuldumfangs.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst haben und hat das Gericht die Einzelstrafen nicht gesondert begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 20. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 756/81
in der Strafsache gegen den Kunststoffmechaniker Karl-Heinz aus M███, geboren am █████ 1943 in ████ (Polen), wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1981 a) im Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts sowie b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen, soweit auch der Schuldspruch wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung in Tateinheit mit Betrug angegriffen worden ist.
Indes hält der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte „von Anfang an keine Handelsbücher“ im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB geführt hat (UA S. 16, 21, 25) und deshalb des vorsätzlichen Bankrotts schuldig sei. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die in § 283 Abs. 1 StGB umschriebene Krisensituation „von Anfang an“ bestanden hat, vielmehr traten erst Anfang Februar 1978 erhebliche Zahlungsschwierigkeiten auf; am 17.2.1978 war die ██████████████████ zahlungsunfähig (UA S. 6), gleichwohl standen noch Geldmittel zur Verfügung (UA S. 26). Es ist nicht erörtert, welche Handelsbücher der Angeklagte nach Art und Umfang des betriebenen Einzelhandelsgeschäfts mindestens hätte führen müssen.
Andererseits waren die „gesamten Geschäftsunterlagen“ vorhanden (UA S. 19), die dem Sachverständigen offenbar unschwer eine vollständige Übersicht über den jeweiligen Vermögensstand der ██████████████████ GmbH ermöglicht haben. In welcher Art und Weise die Geschäftsunterlagen geordnet waren, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang nicht. Feststellungen hierzu wären schon zur Klärung des Schuldumfangs erforderlich gewesen.
Im Hinblick auf die von der Strafkammer offenbar angenommene tateinheitliche Begehungsweise kann der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts auch nicht bestehen bleiben, soweit der Tatrichter ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 b) StGB bejaht hat (UA S. 25/26). Hierzu ist lediglich zu bemerken: Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass eine Krisensituation im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB schon zu dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem die Eröffnungsbilanz hätte erstellt werden müssen. Die Bilanz für das Rumpfgeschäftsjahr 1977 hätte spätestens bis zum 30.6.1978 erstellt werden müssen (UA S. 25, 26); die Zahlungsunfähigkeit erkannte der Angeklagte jedoch erst spätestens am 20.9.1978 (UA S. 26, 27). Es ist nicht festgestellt, dass sich der Tatvorsatz des Angeklagten vor dem 30.6.1978 auf eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit erstreckte.
Der neue Tatrichter wird auch Feststellungen dazu treffen müssen, welche Zeit jeweils für die Errichtung von Inventaren im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 7 b) StGB vorgeschrieben war und ob die Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 StGB jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgelegen haben.
Der Strafausspruch musste insgesamt aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die dargelegten Rechtsfehler auch die Höhe der wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung in Tateinheit mit Betrug verhängten Einzelstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben, zumal die Strafkammer die wegen vorsätzlichen Bankrotts ausgesprochene Einzelstrafe nicht gesondert begründet hat.
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