Revision zur Nachholung der Entscheidung über Anrechnung einer Geldbuße zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 756/80
- Datum
- 15.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist zu prüfen, ob eine zuvor als Bewährungsauflage gezahlte Geldbuße nach § 58 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Strafe anzurechnen ist.
Unterbleibt im Urteil die Feststellung, ob eine Anrechnung nach § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB vorgenommen wurde, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Freiheitsstrafe wird nur dann in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorliegen; das bloße Bestehen einer früheren Verurteilung genügt nicht ohne Prüfung dieser Voraussetzungen.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht; die Ausübung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens ist nur insoweit zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.Opf., 12. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 756/80, BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Klaus Hans K. aus ——S, geboren am █ 1954 in ——, zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: ██ - wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus Hans K. gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 12. September 1980 wird die Sache zur Nachholung einer Entscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten K. ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ausgeführt:
„Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat sich eingehend mit den Umständen auseinandergesetzt, die geeignet sind, strafschärfend und strafmildernd zu wirken (UA S. 31/32). Die gegen den Angeklagten für die Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe von drei Jahren und die daraus und aus der einbezogenen, durch Urteil des Amtsgerichts Hof vom 1. August 1978 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat halten sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der Strafzumessung nach § 177 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens. Angesichts der von der Strafkammer hervorgehobenen Strafschärfungsgründe (UA S. 31 unten, 32 oben) sind sie auch nicht unvertretbar hoch. Von einem offenkundigen Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann jedenfalls nicht die Rede sein.
Zu Recht hat die Strafkammer die durch das Amtsgericht Hof durch Urteil vom 11. März 1980 erkannte Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen wegen Diebstahls nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 55 Abs. 1 StGB nicht vorlagen. Dem Urteil lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob die Strafkammer sich bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe der Möglichkeit bewusst war, die Geldbuße von 1.000,-- DM, die der Angeklagte am 5. April 1979 als Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 1. August 1978 bezahlt hatte (UA S. 14 Mitte), nach § 58 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Strafe anzurechnen. Diese Entscheidung ist nachzuholen.“
Dem schließt sich der Senat an.
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