Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen fortgesetzten Meineids; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 756/75
Datum
17.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert den Freispruch des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wegen fortgesetzten Meineids. Der BGH rügt eine zu enge Bestimmung des Vernehmungsgegenstands und eine fehlerhafte Würdigung der Offenbarungspflicht des Angeklagten. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen. Der Tatrichter hat insbesondere auch Vorsatzfragen und ggf. §158 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge ist verpflichtet, auch ungefragt Tatsachen anzugeben, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind und mit ihm in untrennbarem, für ihn erkennbaren Zusammenhang stehen.

2

Der Gegenstand der Vernehmung im Strafprozess umfasst alle Tatsachen, die mit der Tat im Sinne des § 264 StPO zusammenhingen oder zusammenhängen konnten; bloßes Hörensagen entbindet nicht ohne Weiteres von der Offenbarungspflicht.

3

Eine zu enge Festlegung des Vernehmungsgegenstands und eine fehlerhafte Darlegung, welche Tatsachen offenbart werden mussten, machen die Würdigung des äußeren Tatbestandes rechtsfehlerhaft und können einen Freispruch nicht tragen.

4

Bei der Beurteilung der inneren Tatseite hat der Tatrichter alle aus dem festgestellten Sachverhalt schöpfbaren Umstände zu berücksichtigen; Kenntnisse oder frühere Beziehungen des Angeklagten, die Einsicht in die Bedeutung verschweigender Angaben nahelegen, sind bei der Prüfung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████, den Rechtsanwalt Johann Georg K ██, geboren am ██ 1927 in [REDACTED], wegen fortgesetzten Meineids

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des fortgesetzten Meineids freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

I. Das Landgericht meint, die Aussagen des Angeklagten seien schon objektiv nicht falsch gewesen, weil die von ihm verschwiegenen Tatsachen nicht zum Gegenstand der Vernehmung gehört hätten. Diese Auffassung findet keine Stütze in den Feststellungen des Urteils.

Ein Zeuge hat auch ungefragt über Tatsachen zu berichten, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind und mit ihr in untrennbaren, für ihn erkennbaren Zusammenhang stehen (BGHSt 1, 22, 24; 2, 90, 92; ständige Rechtsprechung). Im Strafprozess ist der Gegenstand der Vernehmung anders als im Zivilprozess der dem Zeugen bei seiner Anhörung zu bezeichnende „Gegenstand der Untersuchung“ (§ 69 Abs. 1 S. 2 StPO); seine Aussagepflicht umfasst alle Tatsachen, die mit der Tat i. S. des § 264 StPO zusammenhingen oder zusammenhängen konnten (Willms in LK 9. Aufl. Rn. 25 vor § 153). In der Hauptverhandlung gegen Dr. HC sollten nach den Feststellungen (UA S. 3) der Angeklagte (der ehemalige Sozius und Verfasser einer Schutzschrift) und die Kanzleiangestellte StC—

darüber aussagen, was ihnen über das Zustandekommen einer von Dr. ██ beurkundeten Generalvollmacht und darüber bekannt war, wie es zur Veränderung einer Eintragung im Urkundenregister kam.

1. In Punkt 1 der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe in der mit dem Eid abgeschlossenen ersten Vernehmung verschwiegen, was ihm Renate ████ am 15. November 1973 mitgeteilt hatte: dass ihr nämlich eingefallen sei, dass sie entgegen ihrer früheren Darstellung im Vorverfahren bei der Streichung und Neueintragung im Urkundenregister zugegen gewesen sei. Das Landgericht verneint die Offenbarungspflicht, weil der Angeklagte insoweit nur Zeuge vom Hörensagen und die unmittelbare Zeugin präsent gewesen sei. Das mag im Ergebnis zutreffen, soweit die Zeugin StC— den Angeklagten über ihre Aussage im Vorverfahren berichtet hatte (Punkt 2), weil dieser Sachverhalt aktenkundig war (UA S. 9). Im Übrigen kann der Auffassung der Strafkammer nicht gefolgt werden.

Die von ihr angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1955, 1690 Nr. 17) betrifft schon insofern einen anderen Sachverhalt, als die Mitteilung der Angestellten StC— an den Angeklagten nicht für sich allein stand, sondern einbezogen werden musste in das weitere, durch diese Mitteilung vom Angeklagten selbst eingeleitete Geschehen, für das er unmittelbarer Zeuge war; schon deshalb erstreckte sich die Offenbarungspflicht des Angeklagten auch hierauf.

2. Über das vom Angeklagten veranlasste Treffen bei Dr. HC am 16. November 1973 (Punkt 3 bis 5) konnte er Angaben aus eigener Wahrnehmung machen.

Die Strafkammer meint, diese Zusammenkunft sei nicht Gegenstand der Vernehmung gewesen und habe damit auch nicht in einem für den Angeklagten erkennbaren Zusammenhang gestanden; insbesondere auch bei der massiven Einwirkung des Dr. HC auf seine Angestellte StC— und dem Versprechen, sich erkenntlich zu zeigen (Punkt 4 und 5), habe es sich um „Aktivitäten“ des Dr. HC gehandelt, die nicht Beweisgegenstand der zweiten Vernehmung gewesen seien, weil diese nochmalige Vernehmung, dem Beweisantrag der Verteidigung entsprechend, nur die „Aktivitäten“ des Angeklagten (Verabredung der Zusammenkunft) und die Mitteilungen der Renate StC— an den Angeklagten betreffen sollte.

Diese Beurteilung des Vernehmungsgegenstandes ist nach den Feststellungen zu eng.

Das Landgericht verkennt, dass die dem damaligen Angeklagten Dr. ██ vorgeworfene Falschbeurkundung aufgeklärt werden sollte und dass hierfür das Zustandekommen der neuen entlastenden Aussage der Angestellten StC— einerseits, andererseits aber auch das Verhalten des Dr. HC, insbesondere seine etwaigen Verdunkelungsversuche als Beweisanzeichen, von entscheidender Bedeutung waren. Das war auch für den Angeklagten erkennbar. Er selbst hatte nach eigener Bekundung die neue Aussage der Renate StC— als wichtig angesehen und deshalb das Treffen bei Dr. HC zustande gebracht (UA S. 4). Als ehemaligem Sozius des Dr. HC

und Verfasser einer Schutzschrift war ihm die Bedeutung der von ihm verschwiegenen Tatsachen für den Schuldvorwurf der Falschbeurkundung möglicherweise genau bekannt; die Strafkammer geht auf den Inhalt dieser „hier nicht weiter interessierenden Schutzschrift“ (UA S. 4) nicht ein.

II. Das Landgericht stützt den Freispruch hilfsweise darauf, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachzuweisen seien (UA S. 9, 10; 11; 13, 14). Es knüpft hierbei aber an seine Würdigung des äußeren Tatbestandes an, die wie oben dargelegt nicht rechtsfehlerfrei ist. Die Erwägungen zur inneren Tatseite können deshalb die Entscheidung nicht tragen (vgl. RGSt 47, 417, 419; BGH, Urteil vom 13. Juni 1972 – 1 StR 658/71).

Im Übrigen ist der Tatrichter verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen (BGH aaO; BGH NJW 1959, 780 Nr. 16). Dieser Pflicht ist die Strafkammer nicht im vollen Umfang nachgekommen. Der Umstand, dass der Angeklagte ehemals Sozius des Dr. HC war und eine Schutzschrift für ihn verfasste, also möglicherweise die Bedeutung der in seiner Aussage nicht offengelegten Tatsachen für den Anklagevorwurf kannte, hätte bei der Würdigung des subjektiven Tatbestandes herangezogen werden müssen.

Das freisprechende Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 158 StGB gegeben sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

PfeifferPikartHerdegen
LoesdauWoesner
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