Revision verworfen: Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe zum versuchten Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 756/53
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Tatrichters, eine Zeugin nicht zu beeidigen, weil ein Verdacht ihrer Teilnahme an einer falschen Aussage besteht, fällt in seinen pflichtgemäßen Ermessensbereich und ist nur bei offensichtlich rechtsfehlerhafter Ausübung überprüfbar.
Der Eidesnotstand nach § 157 StGB steht nur dem Täter der falschen Aussage zu; ein Anstifter kann sich hierauf nicht berufen.
Anstiftung zu Falschaussagen und eigene falsche Bekundung können bei gegebener Freibeweiswürdigung als zeitlich und innerlich getrennte Tatentschlüsse zu behandeln sein; die Feststellung solcher gesonderter Vorsätze ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.
Die Anwendung der Strafvorschrift des § 263 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Handlungen auf die Erwirkung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet sind; die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 44, 49 StGB schließt die Verhängung der strengeren Strafdrohung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 26. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Bahnarbeitersehefrau Martha G(___), geborene D(___) aus █████████, geboren am ███████ 1914 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum versuchten Betrug u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Jagusch Bundesrichter Dr. ██████████████ Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 26. Oktober 1953 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen sowie wegen eigener uneidlicher Falschaussage in einem weiteren Fall, in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte in einem Mietaufhebungsverfahren des Kaufmanns ██████ gegen ihren Ehemann, das auf erhebliche Belästigung gestützt war, die als Zeuginnen vernommenen früheren Untermieterinnen █████ und ████████ dazu angestiftet, wahrheitswidrig auszusagen, dass sie nur ausnahmsweise Männer über Nacht bei sich behalten hätten. Die Angeklagte selbst wurde in jenem Verfahren ebenfalls als Zeugin uneidlich vernommen und sagte in gleichem Sinne der Wahrheit entgegen aus. Das Landgericht stellt fest, dass es der Angeklagten sowohl bei der eigenen Falschaussage wie bei der Anstiftung der beiden Mädchen nicht nur darauf angekommen ist, sich vor einer Strafverfolgung wegen Kuppelei zu schützen, sondern auch darauf, ihrem Mann zu helfen, dass er nicht den Prozess verliere und mit Kosten belastet werde.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Ihr ist Erfolg zu versagen.
Verfahrensrüge
I. Die Revision wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Zeugin Margot Be(___) wegen Verdachts der Teilnahme an der falschen Aussage nicht beeidigt hat. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO träfen nicht zu; außerdem habe das Gericht keine Begründung für den die Beeidigung der Zeugin ablehnenden Beschluss gegeben. Dies ist unrichtig.
Das Gericht hat verkündet, dass die Zeugin ███████ unbeeidigt bleibe, weil sie der Teilnahme an der falschen Aussage verdächtig sei. Ob ein solcher Verdacht besteht, darüber hat der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Wie die Akten in dem Mietrechtsstreit ergeben, hat die Zeugin ██████ inhaltlich eine gleiche Aussage erstattet, wie sie die Zeuginnen ████████ und █████ abgegeben haben. Da deren Aussagen sich als unrichtig erwiesen haben, liegt der Verdacht nahe, dass auch Margot Be(___) sich daran beteiligt hat, die Angeklagte und ihren Mann in ihrem Vorhaben zu unterstützen, das zur Entscheidung des Mietrechtsstreits berufene Gericht zu täuschen. Dadurch würde auch sie zu dem erstrebten Erfolg, dem Ehemann der Angeklagten nicht nur durch einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch durch Aufrechterhaltung eines Wohnungsrechts einen rechtswidrigen Vermögensvorteil auf Kosten des Vermieters zu verschaffen, beigetragen haben. Von unrichtigem Gebrauch des Ermessens der Strafkammer kann deshalb keine Rede sein.
Sachrüge
1.) Der Revisionsangriff gegen die Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB, soweit die Angeklagte der Anstiftung zu Falschaussagen schuldig ist, ist unbegründet, da nur der Täter, nicht der Anstifter sich auf den Eidesnotstand berufen kann (BGHSt 3, 320). Für die eigene Aussage der Angeklagten hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB angenommen, eine Strafmilderung aber mit nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt.
2.) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte zu jeder Anstiftung zur Falschaussage und zur eigenen falschen Bekundung jeweils einen neuen, selbständigen Vorsatz gefasst hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, da es möglich ist, dass sich der innere Vorgang der Willensbildung auch bezüglich der Beihilfe zum Betrug in dieser Weise bei der Beschwerdeführerin abgespielt hat. Die Strafkammer hat zur Unterstützung ihrer Ansicht auf den erheblichen zeitlichen Abstand der einzelnen strafbaren Handlungen hingewiesen. Ihre Feststellung ist im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) erfolgt; sie ist mit der Revision nicht angreifbar (§ 337 StPO).
3.) Die Strafe ist zutreffend dem § 263 StGB entnommen. Da Strafmilderung nach den §§ 44, 49 StGB nur möglich, nicht aber zwingend vorgeschrieben ist, ist die Strafdrohung des § 263 StGB, der neben Gefängnis zusätzliche Geldstrafe zulässt, gegenüber dem § 153 StGB schwerer.
Ein Tatbestandsmerkmal ist der Strafzumessung nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zugrunde gelegt worden. Die Strafkammer betont die Unverfrorenheit, mit der die Angeklagte freiwillig falsch ausgesagt hat.
Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Mantel | Glanzmann | Jagusch | |||
| Dr. Hörchner | Dr. Schalscha |