Revision wegen unzureichender Begründung des Entfernungsbeschlusses aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 75/65
- Datum
- 30.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entfernungsbeschluss gemäß § 247 StPO muss so begründet sein, dass er erkennen lässt, welcher der in § 247 StPO genannten Gründe die Kammer für gegeben hielt; eine bloße Verweisung auf die Norm genügt nicht.
Fehlt die hinreichende Begründung eines Verfahrensentscheids über die Entfernung eines Beteiligten, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Die unzulässige Entfernung eines Mitangeklagten begründet nur dann eine Verfahrensrüge des übrigen Angeklagten, wenn dieser dadurch in seinen Rechten verletzt ist; eine fortwährende Anwesenheit des anderen macht eine Rüge für ihn unbegründet.
Bei der Würdigung alkoholbedingter Verminderungen der Steuerungs- oder Einsichts- bzw. Hemmungsfähigkeit bedarf das Gericht einer nachvollziehbaren Begründung; planvolles oder zielstrebiges Verhalten schließt erhebliche Enthemmung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Schweizer Winfried ███, dort geboren am ███ ███ 1942, aus ██,
2. den Glasmacher Lothar ██, geboren am ██████████ 1941 in ███,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 1964 in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten ██████ im Strafausspruch gegen ihn – je mit den zugehörigen Feststellungen – aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██████ verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ██████ beanstandet mit Erfolg, dass ihn die Strafkammer ohne Begründung von der Teilnahme an der Vernehmung des Mitangeklagten ███ teilweise ausgeschlossen, die Hauptverhandlung somit zum Teil in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Die Sitzungsniederschrift bestätigt in der ursprünglichen Fassung diese Behauptung. Freilich ist sie insoweit lückenhaft und daher der ausschließlichen Beweiskraft (§ 274 StPO) entkleidet (BGHSt 17, 220). Denn sie beurkundet nur, dass ███ in Abwesenheit ███ vernommen und in Verbindung damit ein Beschluss verkündet wurde; sie gibt aber den Inhalt des Beschlusses nicht wieder. Nur den Sachzusammenhang kann entnommen werden (BGH LM Nr. 10 zu § 274 StPO), dass der Beschluss dahin lautete, █████ sei während der weiteren Vernehmung █████ aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Über die Gründe des Beschlusses lässt sich aus der Sitzungsniederschrift nichts ermitteln. Hierüber gibt erst der nachträgliche Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1964 Aufschluss. Danach hatte die Strafkammer beschlossen, ██ ██ „gemäß § 247 StPO“ in Abwesenheit ██ ██ zu vernehmen. Aber auch durch diesen Beschlussinhalt wird die Verfahrensrüge nicht entkräftet; denn die bloß allgemeine Verweisung auf § 247 StPO genügt nicht zur Begründung des Entfernungsbeschlusses. Sie lässt – selbst im Zusammenhang mit den Gesamtumständen – nicht zuverlässig erkennen, welchen der verschiedenen in § 247 StPO geregelten Entfernungsgründe das Landgericht für gegeben hielt. Ohne zureichender Begründung ist ungewiss, ob es den § 247 StPO rechtlich einwandfrei gehandhabt hat. Da bei solcher Sachlage der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (BGHSt 15, 194; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961 – 1 StR 607/60 – und Urteil vom 3. Oktober 1961 – 5 StR 431/61 –), muss das Urteil gegen den Beschwerdeführer ██████ in vollem Umfang aufgehoben werden, ohne dass der Senat weiter auf sein Vorbringen einzugehen braucht.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ führt nur teilweise zum Erfolg.
1. Seine Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Durch die Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO) wird die Behauptung, der Vorsitzende habe die Sachvernehmung des Beschwerdeführers nach minutenlanger Ermahnung zur Wahrheit mit der Frage eingeleitet, was an dem Vorwurf im Eröffnungsbeschluss nicht richtig sei, anstatt den Angeklagten gemäß § 243 Abs. 3, § 136 StPO zu fragen, ob er auf die Beschuldigung etwas erwidern wolle, um ihm dadurch Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Schilderung zu geben.
b) Gleichfalls trifft die Beanstandung nicht zu, das Urteil gründe sich statt auf das Ergebnis der Hauptverhandlung auf die früheren polizeilichen und richterlichen Bekundungen der Angeklagten. Diese sind, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht zum Zwecke des Beweises über ein Geständnis nach den §§ 254, 255 StPO verlesen, sondern den Angeklagten nur auszugsweise vorgehalten worden. Nach dem für die Hauptverhandlung geltenden Rechtszustand brauchten Vernehmungsergebnisse aus einer Strafkammerverhandlung nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden (§ 273 Abs. 2 StPO). Daher ist ungeachtet des durch flüchtige Protokollführung freilich hervorgerufenen anderen Anscheins die Behauptung der Revision nicht bewiesen, dass die Angeklagten auf den Vorhalt ihrer früheren Bekundungen keine Erklärung abgegeben haben. Dem Urteil muss das Gegenteil entnommen werden. Übrigens ist auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten, dass sie beide geständig waren, ███ sogar in weiterem Umfang als nach seiner früheren Einlassung. Zur Verlesbarkeit polizeilicher Vernehmungsniederschriften siehe im Übrigen BGHSt 6, 279, 283.
c) Dass der Mitangeklagte aus der Hauptverhandlung unzulässig entfernt wurde, begründet keine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO für ██████, denn er war bei der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend.
2. Sachrüge. Gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs führt die Revision nur unzulässige Beweisangriffe. Er ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten hatten, wie sie selbst einräumten, von vornherein die Absicht, dem trunkenen Opfer Geld wegzunehmen, um es sich anzueignen. Zu diesem Zweck schafften sie den Mann gewaltsam aus dem Ort auf einen dunklen Feldweg. Dass dies gerade sein Heimweg war und sie ihn zugleich seines trunkeneren Zustands wegen nach Hause bringen wollten, hat das Landgericht zutreffend für unerheblich erachtet, zumal sie unterwegs verabredeten, ihn auch noch in der Wohnung zu bestehlen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Tattage mindestens 20 Glas Bier getrunken, hat die Strafkammer für unglaubhaft erachtet; daher ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie ihn nicht als zurechnungsunfähig angesehen hat. Auch die Revision beanstandet das nicht.
Die Urteilsannahme indes, der Beschwerdeführer habe nicht einmal im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt, ist nicht zureichend begründet, auch nicht frei von Widerspruch. Planvolles und zielstrebiges Verhalten schließen ebensowenig wie eine gute Erinnerung aus, dass der Täter in seinem Hemmungsvermögen, dem eigentlichen Angriffspunkt des Alkohols, erheblich beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384). Bei dem Mitangeklagten ██ ██████ hat die Strafkammer eine alkoholbedingte nicht unerhebliche Enthemmung sogar ausdrücklich festgestellt. Da beide Angeklagten gemeinsam in etwa gleichem Maße gezecht hatten, ist das Versäumnis dem ███████████ möglicherweise auch bei dem Beschwerdeführer ███ unterlaufen. Im Strafausspruch gegen ihn kann das Urteil mithin nicht bestehen bleiben.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |