Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Einzelstrafe nach § 354 Abs.1 StPO festgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 755/97
Datum
28.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Ravensburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, stellt jedoch fest, dass in den Urteilsgründen die Einzelstrafe in einem Fall offenkundig fehlen; er setzt diese gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf 1 Jahr und zehn Monate fest. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist in den Urteilsgründen die Festsetzung der Einzelstrafe offenkundig versehentlich unterblieben, kann das Revisionsgericht diese in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf Antrag festsetzen.

2

Eine Revision wird als unbegründet verworfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennbar sind; formale Unterlassungen in den Urteilsgründen führen nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils, wenn die vorgesehene Strafhöhe aus dem Urteil oder vergleichbaren Fällen ersichtlich ist.

3

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionsführer, wenn die Revision verworfen wird.

4

Die Annahme gleich liegender Fälle durch das Tatgericht rechtfertigt die Berichtigung offenkundiger Formfehler im Urteil durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 27. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 755/97 vom 28. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. August 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II B 9 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe im Fall II B 9 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe in den im Wesentlichen gleich liegenden Fällen II B 2, 5 und 7 der Urteilsgründe jeweils in dieser Höhe festgesetzt. Offenkundig ist es bei Abfassung des Urteils versehentlich unterblieben, die nunmehr festgesetzte Strafe aufzuführen (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1994 – 4 StR 356/94).

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