Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Aussage‑gegen‑Aussage – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 755/96
Datum
07.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Urteilsgründe bei einer Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation nicht ersichtlich alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung relevanten Umstände gewürdigt haben. Insbesondere fehlte eine eigene Bewertung des Verhaltens der Nebenklägerin. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steht Aussage gegen Aussage und ist die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit einer Partei abhängig, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht alle entscheidungserheblichen Umstände gewürdigt hat.

2

Hinweise auf ungewöhnliches oder widersprüchliches Verhalten eines Verletzten sind gesondert zu erörtern und in die Glaubwürdigkeitsbewertung einzubeziehen.

3

Eine pauschale Bemerkung über Eigenschaften der Zeugin (z. B. ‚naiv‘) ersetzt nicht die darlegungsbedürftige, substantielle Begründung einer Glaubwürdigkeitsentscheidung.

4

Fehlen tragfähige Erwägungen zur Beweiswürdigung, begründet dies die Sachrüge in der Revision; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 27. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 755/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ Koray, geboren 1966 in █████████████ ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches, sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Tatopfer war jeweils die Zeugin und Nebenklägerin █. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung lückenhaft sind.

Grundsätzlich liegt die Würdigung der Beweise allein in der Verantwortung des Tatrichters. In einem Fall jedoch, in dem – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, und die Entscheidung davon abhängt, ob das Gericht der Aussage der Geschädigten Glaubwürdigkeit beimisst, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1). Das ist hier nicht der Fall. Auch lassen die Urteilsgründe eine eigene Bewertung des ungewöhnlichen Verhaltens der Nebenklägerin und dessen Einfluss auf die Vorstellung des Angeklagten völlig vermissen.

a) Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, auf deren Angaben die Urteilsfeststellungen zu den Tatvorgängen allein beruhen, wird nach Auffassung des Landgerichts gestützt durch den Zeugen ████████. Die Nebenklägerin hatte ausgesagt, der Angeklagte sei einmal bei einem nicht in der Anklage enthaltenen Vorfall in ihrem Schlafzimmer zudringlich geworden und habe den Zeugen ██████ zum Zuschauen bei sexuellen Handlungen hereingerufen. Demgegenüber wird als Aussage des Zeugen ███████ nur mitgeteilt, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin sich in deren Schlafzimmer „zurückgezogen“ hatten. Damit war zwar die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe lediglich den Eingangsbereich der Wohnung – also nie das Schlafzimmer der Nebenklägerin – betreten. Das Landgericht erörtert aber nicht, ob der Zeuge auch die Behauptung der Nebenklägerin bestätigt hat, er sei zum Zuschauen hinzugezogen worden – und insbesondere, ob es in diesem Fall zu erzwungenen oder einverständlichen sexuellen Handlungen oder zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Das aber wäre ein wesentlicher Punkt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gewesen. Denn diese hat zu Fall 3 (Vergewaltigung) einen ganz ähnlichen Tathergang geschildert: Nachts gegen 5.00 Uhr habe der Angeklagte einen nicht näher bekannten Mann in ihr Schlafzimmer gerufen, damit dieser bei den sexuellen Zudringlichkeiten des Angeklagten zuschaue. Nachdem ihr Bruder aus dem Wohnzimmer gerufen habe, habe der Angeklagte von ihr abgelassen. Sie sei bereit gewesen, den Angeklagten nach Hause zu fahren und habe sich überreden lassen, in seine Wohnung mitzugehen. Dort habe er sie in das Schlafzimmer gedrängt und unter körperlicher Kraftanwendung ihren Widerstand überwunden und den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auch hier habe er den ihr unbekannten Mann zum Zuschauen ins Schlafzimmer gerufen.

Konnte nun der Zeuge ███████ die Behauptung der Nebenklägerin, er sei beim ersten Vorfall als Zuschauer hinzugezogen worden, nicht bestätigen, hätte das jedenfalls Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin haben können und war deshalb ebenso erörterungsbedürftig wie die sonstigen Umstände des Vorfalls, insbesondere das Verhalten des Angeklagten und der Nebenklägerin.

b) Mit der Einlassung des Angeklagten, dem es sonst nicht glaubt, geht das Landgericht davon aus, vor den jetzt abgeurteilten Taten hätten der Angeklagte und die Nebenklagerin einmal einverständlich Geschlechtsverkehr gehabt. Eine Stellungnahme der Nebenklägerin hierzu wird nicht mitgeteilt. Zudem bleibt offen, ob es sich dabei um den Vorfall in (angeblicher) Anwesenheit des Zeugen ███████████ oder um eine zusätzliche Begebenheit gehandelt hat.

Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklagerin, aber auch für die subjektive Einstellung des Angeklagten zu einem ernstgemeinten Widerstand der Nebenklägerin waren die Beziehungen der beiden zueinander und die Verhaltensweise der Nebenklägerin im Rahmen anderer sexualbezogener Vorgänge jedoch von Bedeutung.

Angesichts der besonderen Umstände des Falles, dass die Nebenklägerin im Fall 2 in genau gleicher Weise wie im Fall 1 bei der Heimfahrt des Angeklagten auf dessen Geheiß einen Parkplatz angesteuert hat, woraufhin dieser sie jeweils zum Oralverkehr zwang, dass die Nebenklägerin trotz zweier vorangegangener sexueller Nötigungen den Angeklagten nachts in ihre Wohnung und Schlafzimmer einließ bzw. in dessen Wohnung mitging, wo es jeweils zu sexuellen Handlungen kam, dass der Angeklagte jeweils stark alkoholisiert war, dass die Nebenklägerin am Angeklagten interessiert war und sich beklagte, er beachte sie zu wenig, dass sie den Eindruck hatte, er habe ihren Widerstand bei sexuellen Handlungen genossen und er dabei (jedenfalls) geduldet habe, sie wolle das (die sexuellen Handlungen) doch, durfte das Landgericht auch nicht auf eine Erörterung des subjektiven Tatbestandes völlig verzichten. Der bloße Hinweis auf die Äußerung der Zeugin, sie sei naiv gewesen, kann hier nicht eine eigene Bewertung des Verhaltens der Nebenklägerin durch das Landgericht ersetzen.

SchaferBrüningLandau
MaulWahl
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