Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen zweifacher Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 755/91
Datum
14.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen zweifacher Vergewaltigung; er beanstandet insbesondere die Nichtvernehmung der Ehefrau im Zusammenhang mit einem geschworenen Eid (Aufklärungsrüge) und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision keine hinreichend bestimmte Darlegung nach §344 Abs.2 S.2 StPO enthält. Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspricht den Anforderungen des §261 StPO und ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn die Revision nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend bestimmt darlegt, welcher Sachverhalt aufzuklären ist und warum die Vorinstanz zur ergänzenden Beweisaufnahme verpflichtet gewesen wäre.

2

Die Revision muss konkret vortragen, inwiefern der behauptete Eid/Schwur einen anderen Inhalt hatte oder bestritten wird; bloße vage oder unbestimmte Behauptungen genügen nicht für die Begründung einer Aufklärungsrüge.

3

Bei einem Aussage‑gegen‑Aussage‑Konflikt hat der Tatrichter die für und gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände darzulegen und in seine Erwägungen einzubeziehen; die Beweiswürdigung ist nur bei Widersprüchen, Lücken oder erkennbarer Willkür zu beanstanden (§ 261 StPO).

4

Die Würdigung der Sachkunde von Sachverständigen liegt im Ermessen des Tatrichters; im Revisionsverfahren sind substantiierte Anhaltspunkte erforderlich, um die Eignung oder Befundqualität der Sachverständigen infrage zu stellen.

5

Tatrichterliche Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie nach der Lebenserfahrung möglich und nicht offensichtlich unhaltbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 9. Juli 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 755/91 vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, geboren am █ in ███ (Türkei), wegen Vergewaltigung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ von der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Anklage, Justizangestellte ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in zwei Fällen begangener Vergewaltigung der Nebenklägerin, Frau ██, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts greift die Aufklärungsrüge nicht durch.

Die Strafkammer hat festgestellt: Wegen – wohl seelisch bedingter – Beschwerden suchte Frau ██ häufig den als Imam ausgebildeten Angeklagten auf, der ihr durch Vorlesen aus dem Koran helfen sollte. Bei ihrem Besuch am 14. Juni 1989 (an diesem Tage war die Ehefrau des Angeklagten nicht anwesend) vergewaltigte er sie. Als sich Frau ██ Mitte September 1989 wieder schlecht fühlte, suchte sie erneut den Angeklagten auf und schwor in Gegenwart seiner Ehefrau auf den Koran, „dass sie wie eine Schwester zu der Familie stehen wollte und auch der Angeklagte sie wie seine Schwester ansehen sollte, falls sie erneut krank werden würde“. Da er diesem Schwur zustimmte, fühlte sich die fest in ihrem religiösen Denken verankerte Geschädigte „angesichts der Kraft des Korans“ fortan vor ihm geschützt. Am 21. Oktober 1989 (an diesem Tage war der Angeklagte wieder allein in seiner Wohnung) vergewaltigte er dann Frau ██ ein zweites Mal.

Die Revision meint, die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) habe es geboten, „über den Inhalt“ des erwähnten Schwurs – dem die Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten wesentliche Bedeutung beimaß – die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu hören.

Die Rüge ist unzulässig, weil sie den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht entspricht: Zu dem Sachverhalt, den sie für aufklärungsbedürftig hält, hat die Revision keine hinreichend bestimmten Behauptungen aufgestellt. Ihr Vorbringen lässt nicht eindeutig erkennen, ob sie geltend machen will, dass überhaupt nicht geschworen wurde, oder ob sie einen solchen Schwur nicht in Abrede stellt, jedoch meint, dass er einen anderen als den von der Geschädigten angegebenen Inhalt hatte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass nicht ersichtlich ist, der Angeklagte – der sich in der Hauptverhandlung zur Sache äußerte – habe diesen Schwur bestritten. Nähere Ausführungen der Revision hierzu wären von Bedeutung gewesen: Ging es etwa nur um Formulierung und Auslegung eines Schwurs, der tatsächlich stattgefunden hatte, so bleibt möglich, dass in der Hauptverhandlung für alle Beteiligten auf der Hand lag, dass von einer Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten waren. Hierzu hat die Revision im Revisionsverfahren aufgeworfene Fragen nicht aufgegriffen, obwohl dieser Schwur in der Hauptverhandlung thematisiert war. Unter diesen Umständen war die Revision gehalten, genau darzulegen, warum das Landgericht gedrängt gewesen wäre, die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1985, 629). An einem entsprechenden Vortrag fehlt es.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, in beiden Fällen habe es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem wie hier Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, muss der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkennen lassen und in seine Überlegungen einbeziehen (§ 261 StPO; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 3, 5; BGH StV 1990, 99; BGH NStZ 1990, 402 sowie StV 1990, 533 f.). Die Strafkammer hat sich eingehend mit allen für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, dass Frau ██ nach erlebter Vergewaltigung den Angeklagten erneut aufsuchte, um sich von ihm als Imam behandeln zu lassen. Soweit das Landgericht zu dem soziokulturellen Hintergrund des Tatgeschehens einen Psychiater und einen Psychologen gehört hat, ist die Sachkunde dieser Sachverständigen entgegen der Meinung der Revision nicht zweifelhaft. Bei ihren Angriffen gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung übersieht die Revision, dass die Schlüsse, die der Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, nicht zwingend sein müssen; es genügt vielmehr, dass sie nach der Lebenserfahrung möglich sind (vgl. BGHSt 36, 1, 14 m. w. N.).

Widersprüche, Lücken und sonstige Mängel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht.

2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

GranderathGribbohmBeyer
UlsamerWahl
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