BGH verwirft Revisionen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 755/88
- Datum
- 07.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits dann vor, wenn das Urteil einen unterstellten Beweisbefund nicht ausdrücklich erörtert, sofern die Beweisführung keine weitergehende Diskussion geboten hat.
Erneute Feststellungen einer Tat nach vorheriger Aufhebungsentscheidung sind zulässig; führt die Nachaufnahme der Beweisaufnahme nicht zu widersprüchlichen Feststellungen, liegt kein Rechtsfehler vor.
Bei der Gesamtwürdigung kann ein bereits festgestellter Tod eines Beteiligten als erklärender Umstand für weitere Tötungen herangezogen werden; die aus dieser Überlegung notwendige zeitliche Reihenfolge bedarf nicht gesonderter Beweisführung.
Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn verbleibende Alternativhypothesen als rein theoretisch verworfen werden und die verbleibende Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern.
Die Einordnung eines minder schweren Falles und die Höhe der Gesamtstrafe liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und sind nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 17. Mai 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Regierungsrat Hartmut Goß aus █████████████████, dort geboren am █████ 1954, wegen Totschlags
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Mai 1988 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten trägt dieser.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (deren Rechtsmittel sich auf den Strafausspruch beschränkt) haben keinen Erfolg.
II. 1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Revision des Angeklagten, daß das Landgericht zwar auf einen Beweisantrag hin als wahr unterstellt hat, „bei dem Angeklagten“ seien am 24. September 1984 (etwa 1 1/2 Tage nach der Tat) von Zeugen „keine äußeren Verletzungen erkannt“ worden, daß es sich im Urteil jedoch mit diesem Umstand nicht befaßt hat. Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Die Beweisführung drängte nicht dazu, sich mit dieser Frage im Urteil ausdrücklich zu befassen; eine Erörterungslücke entstand dadurch nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 71 m.w.Nachw.).
2. Ob das Landgericht die Bindungswirkung der diesem Urteil vorangehenden Aufhebungsentscheidung des Senats im Hinblick auf die Feststellungen des früheren landgerichtlichen Urteils zutreffend gesehen und abgegrenzt hat, kann dahinstehen, weil das Landgericht über die Umstände, auf die es ankommt, erneut Beweis erhoben hat und dabei nicht zu widersprüchlichen Feststellungen gelangt ist. Die von der Revision geäußerte Befürchtung, Widersprüche traten deshalb nicht auf, weil das Landgericht „unter dem unbewußten Zwang stand, die erneuten Feststellungen denjenigen der ersten Strafkammer anzugleichen“, teilt der Senat nicht.
3. Die vom Angeklagten erhobene Sachbeschwerde beschränkt sich überwiegend darauf, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene Würdigung zu ersetzen; damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Auch die vom Landgericht für falsch erachtete Bewertung der von den psychologischen Sachverständigen erstatteten Gutachten über die in Kurzras zurückgelassenen „Briefe“ des Angeklagten zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht – wie der Generalbundesanwalt meint – den Zweifelssatz verletzt hat oder ob seine Beweisführung gegen Denkgesetze verstößt. Das Landgericht hat alle anderen Möglichkeiten, wie die Kinder ums Leben gekommen sein könnten, ausgeschlossen mit Ausnahme der Tötung durch die Ehefrau oder durch den Angeklagten. Es hat dann auch die Tötung durch die Ehefrau ausgeschlossen, weil diese hierzu „weder Grund noch Anlaß hatte“. Das Landgericht hat gesehen, daß auch der Angeklagte „im weiteren Sinn“ kein Motiv hatte, die Kinder zu töten, hat bei ihm aber ein „Motiv im engeren Sinn“ gesehen, nämlich die (vorhergehende) Tötung der Ehefrau. Der vom Angeklagten verursachte Tod der Frau besitze „als einziges festgestelltes Faktum“ das Gewicht, die Tötung der Kinder zu erklären (UA S. 93). Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Das Schwurgericht begeht nicht den Fehler, Umstände zur Beweisführung heranzuziehen, die erst zu beweisen sind, und stützt sich auch nicht in unzulässiger Weise auf eine Verfahrensgestaltung (den bindend festgestellten Totschlag an der Ehefrau), die für sich keinen Beweiswert hat. Vielmehr sieht das Schwurgericht nur einen möglichen Grund für die Tötung der Kinder, den Tod der Frau, und bezieht diesen Umstand maßgeblich in seine Überzeugungsbildung ein. Daß der Tod der Frau bei dieser Überlegung dem Tod der Kinder vorangegangen sein muß, ist kein Umstand, der zuvor eigens zu beweisen gewesen wäre; er ist vielmehr dieser Überlegung immanent.
Das Schwurgericht erwägt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusätzlich, eine Tötung der Kinder durch die Ehefrau könnte „nur noch als Handeln in hochgradigem Affekt erklärt werden“, doch gebe es hierfür „keinen bestätigenden Anhaltspunkt“, und Umstände, die hierfür sprächen, könnten „nicht einfach unterstellt werden“ (UA S. 94/95). Mit diesen Erwägungen verstößt das Landgericht nicht gegen den Zweifelssatz. Der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt vielmehr, daß das Landgericht die in dieser Richtung liegenden möglichen Zweifel für rein theoretisch, nicht real in Betracht zu ziehen, hält, weshalb sie an seiner Überzeugung nichts ändern; dagegen ist nichts einzuwenden (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 4; BGH NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach).
Hieran ändert auch die im Rahmen dieser Erörterung angestellte Erwägung nichts, das Auslöschen einer Familie bei Ausbruch eines entsprechenden Partnerkonflikts durch einen Täter sei ein immer wieder anzutreffendes Phänomen. Hier wird nicht der schon in dem früheren Urteil und auch jetzt wieder im Rahmen von § 21 StGB zu Gunsten des Angeklagten angenommene „länger dauernde chronische Partnerkonflikt“, der „vielleicht nur einseitig beim Angeklagten“ vorhanden war (UA S. 23, 96), im Rahmen des Schuldspruchs zu Lasten des Angeklagten gewertet. Vielmehr wird hier eine allgemeine kriminologische Erfahrung mitgeteilt, die, ebenso allgemein, als auslösendes Moment einen „entsprechenden Partnerkonflikt“ nennt und damit die vorliegende Situation auf jeden Fall erfaßt.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung der Schuldfähigkeit und gegen den Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler auf.
III. Die Staatsanwaltschaft rügt ohne Erfolg die Bejahung eines minder schweren Falles im Hinblick auf die Tötung der Ehefrau. Das Landgericht hat seine Auffassung, eine schwere Beleidigung des Angeklagten durch seine Ehefrau und eine dadurch hervorgerufene Zornesaufwallung könnten nicht ausgeschlossen werden, näher begründet. Ein Rechtsfehler ist nicht zu erkennen.
Die Rüge schließlich, das Landgericht hätte eine Gesamtstrafe von fünfzehn (statt zehn) Jahren verhängen müssen, bewegt sich allein auf dem dem Tatrichter übertragenen Gebiet der Strafzumessung. Was das Landgericht zur Begründung des Ergebnisses dieses Zumessungsaktes anführt, weist keinen Rechtsfehler auf.
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