Treffer
BGH Urteil

Ne bis in idem: Einzeltat-Verurteilung verbraucht nur diesen Teilakt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 755/84
Datum
15.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung eines Verfahrens wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben. Der BGH hält fest, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Einzeltat angesehenen Teilakts nur diesen Teilakt verbraucht und nicht die Verfolgung anderer Teilakte, die später als fortgesetzte Tat gewertet werden. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Einzeltat bewerteten Teilakts verbraucht die Strafklage nur hinsichtlich dieses Teilakts; andere Teilakte können gesondert verfolgt werden.

2

Ein Verbrauch der Strafklage nach Art. 103 Abs. 3 GG tritt nur ein, wenn die verurteilten Taten Gegenstand der früheren Strafklage beziehungsweise in der früheren Entscheidung als fortgesetzte Tat beurteilt worden sind.

3

Hat der erste Tatrichter eine fortgesetzte Tat verurteilt, muss er mit geschärfter Aufmerksamkeit prüfen, ob weitere Einzelakte in den Fortsetzungszusammenhang fallen, da sich der Verbrauch in diesem Fall auch auf solche Einzelakte erstrecken kann.

4

Für den Eintritt des Verbrauchs ist nicht maßgeblich, wie die Anklageschrift die Dauer oder den Umfang des Geschehens darstellt; entscheidend ist die rechtliche Bewertung und Aburteilung durch den ersten Tatrichter.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███████████ und Rechtsanwalt ████, beide aus Heidelberg, als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, die rechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Handlung angesehenen Einzelakts verbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts, hindere also nicht, andere Einzelakte, die der Richter des neuen Verfahrens als Bestandteile einer fortgesetzten Handlung wertet, gesondert zu verfolgen.

Tenor

BGH, Urt. v. 15. Januar 1985 – 1 StR 755/84

Tatbestand

Im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen █ (geborene ███), aus █████, ███████ ████████, geboren am ███████ 1957 in █████████, wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.

Gründe

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich Ziffer 1 der Anklage (III 1 der Urteilsgründe) eingestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht das Verfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Strafkammer ist der Auffassung, die Strafklage sei insoweit verbraucht, als bereits das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 14. Juni 1983 die Angeklagte wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt hat.

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Anklagebehörde gegen die Einstellung des Verfahrens bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28. Februar 1984 (III 1 der Urteilsgründe). Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.

1. Dass die beiden Beihilfehandlungen, die der Angeklagten zur Last liegen, in einer natürlichen Handlungseinheit standen, ist nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat, die eine – von der Rechtsprechung entwickelte – rechtliche Handlungseinheit darstellt, kann hier von „derselben Tat“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG nicht gesprochen werden.

a) Allerdings ist nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, dass die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen der im vorliegenden Verfahren angeklagten ersten Kurierfahrt Anfang Juni 1981 und der vom Landgericht Braunschweig rechtskräftig abgeurteilten zweiten Kurierfahrt Anfang September 1981. Im angefochtenen Urteil ist insbesondere dargetan, dass die Angeklagte vor Beendigung des ersten Teilstücks der in Betracht kommenden Handlungsreihe (BGHSt 19, 323, 324; vgl. ferner BGHSt 23, 33, 34/35; BGH NJW 1984, 376) einen hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz fasste, Jürgen ████████████, einem Großdealer, mit dem sie im Sommer 1981 ein Liebesverhältnis unterhielt, zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (es handelte sich um Haschisch, das aus Marokko stammte) Hilfe zu leisten.

b) Gleichwohl ist ein Verbrauch der Strafklage wegen der in Ziffer 1 der später erhobenen Anklage bezeichneten Tat nicht eingetreten:

Das Landgericht Braunschweig hat nämlich die zweite – Anfang September 1981 durchgeführte – Kurierfahrt nicht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung, sondern als selbständige Einzeltat abgeurteilt. In einem solchen Fall bildet aber das rechtskräftige Urteil nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kein Hindernis, die weiteren, von der Verurteilung nicht erfassten Teilakte des jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Gesamtverhaltens gesondert zu verfolgen (RGSt 47, 397, 401; 54, 283, 285; 54, 333, 334/335; 72, 257, 258; RG JW 1928, 2247/2248; BGH, Urt. vom 20. Februar 1953 – 2 StR 816/52 bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549, 550; BGH GA 1970, 84, 85; BGH NStZ 1984, 231; BGH, Urteile vom 20. Juni 1972 – 1 StR 198/72 –, vom 18. Juli 1979 – 3 StR 172/79 – und vom 11. September 1984 – 1 StR 408/84; berichtend: BGHSt 29, 63, 64).

Diese Auffassung wird überwiegend auch im Schrifttum vertreten (Vogler in LK 10. Aufl. Rdn. 96 vor § 52; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 73 vor § 52; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Rdn. 37; Hürxthal in KK § 264 Rn. 19; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Einl. Rdn. 175; a. A. Gerland JW 1928, 2247, 2248; Dallinger MDR 1953, 270, 273; Stratenwerth JuS 1962, 220, 223/224; Samson in SK Rdn. 55 vor § 52; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 39 vor § 52). Die gegenteilige Ansicht der Strafkammer gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere greifen die in der Entscheidung BGHSt 15, 268, 272 als obiter dictum geäußerten Bedenken nicht durch:

Entscheidendes Gewicht kommt dem bereits vom Reichsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt zu, dass ein Verbrauch der Strafklage mit der Folge, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ anwendbar ist, nur durch die Aburteilung von Taten oder Einzelakten einer Tat eintreten kann, die „Gegenstand der Strafklage“ waren (RGSt 54, 283, 285). Bei Verfolgung einer Tat als Einzelhandlung oder von mehreren Handlungen, die als selbständige angesehen werden, erstreckt sich indessen die Strafklage nicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte einer fortgesetzten Handlung; nach der wirklichen Sachlage gegebene, jedoch nicht wahrgenommene Möglichkeiten der Umgestaltung der Strafklage oder der Einbeziehung anderer daran nichts (BGH, Urt. vom 20. Juni 1972 – 1 StR 198/72). Anders verhält es sich, wenn die frühere Verurteilung wegen einer – sei es auch nur aus zwei Einzelakten gebildeten – fortgesetzten Tat erfolgte (vgl. dazu RGSt 51, 253, 254; 54, 333, 334; BGHSt 6, 92, 95; BGH GA 1958, 366, 367; vgl. auch BGHSt 5, 136, 138/139). In einem solchen Fall konnte und musste der erste Tatrichter die Möglichkeit ins Auge fassen, dass in den Fortsetzungszusammenhang weitere Einzelhandlungen fallen, auf die sich gegebenenfalls der Verbrauch der Strafklage erstreckt. Da er sich der Frage einer rechtlichen Handlungseinheit bewusst war, bestand Anlass zu „geschärfter Aufmerksamkeit“ (vgl. Dallinger MDR 1953, 270, 273).

Der Strafkammer ist zuzugeben, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 24. Januar 1983 – die zehn Angeklagte betraf – als Gesamtdauer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Zeitraum „von Mai 1980 bis Oktober 1981“ aufführte. Aus der Schilderung der Tatbeiträge der Beteiligten ging jedoch hervor, dass der Angeklagten allein der Haschisch-Transport vom 3. und 4. September 1981 vorgeworfen wurde. Abgesehen davon, kann es nicht darauf ankommen, wie die im ersten Verfahren zugelassene Anklage das Geschehen gewürdigt hatte. Maßgeblich ist, welche Beurteilung der erste Tatrichter vornahm. Eindeutig legte er der Angeklagten lediglich eine einzelne Kurierfahrt zur Last.

LG KarlsruheUlsamerFoth
HerdegenMaulGranderath
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