Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 75/58
Datum
31.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt; die Revision richtet sich allein gegen die Nichtbewährung der Freiheitsstrafe. Der BGH hält die Entscheidungsgründe der Strafkammer für unzureichend, da das Verhalten des Angeklagten seit der früheren Tat, Sprachverständnismängel und die gegenwärtige Interessenlage nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die Annahme erheblicher Vollstreckungsinteressen und Abschreckungswirkung wird als überbetont beurteilt. Zur erneuten Entscheidung wird an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Verhältnisse und das Verhalten des Täters maßgeblich; frühere Taten allein rechtfertigen die Versagung nur nach umfassender Abwägung mit der Täterpersönlichkeit.

2

Die Versagung der Bewährung wegen Besorgnis mangelnden Wohlverhaltens erfordert eine konkrete, substantiiert darlegte Prognose; eine bloße Hinweisung auf frühere Rückfälligkeit ohne Prüfung intervenierender Umstände genügt nicht.

3

Stützt das Gericht seine Prognose auf eine frühere Belehrung über Rückfallfolgen, so muss festgestellt werden, dass der Beschuldigte diese Belehrung auch tatsächlich verstanden hat, insbesondere bei erkennbaren Sprachverständnisschwierigkeiten.

4

Die Interessen der Allgemeinprävention und der Bekämpfung einer Erscheinung rechtfertigen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur bei darlegungspflichtiger Abwägung; die abschreckende Wirkung einer lang verzögert vollstreckten Strafe ist dabei nicht ohne Weiteres tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 10. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████████ █████ geboren am ███████ in ███, Sachbezeichnung: Kurt V.

wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, ████████████████ beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall zu acht Monaten Gefängnis, ferner zu Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt. Die von dem Verteidiger wirksam beschränkte Revision wendet sich nur dagegen, dass das Landgericht dem Angeklagten die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel ist begründet.

1) Zu Unrecht bezweifelt die Strafkammer, dass der Beschwerdeführer sich künftig wohlverhalten werde, allein aus dem Grunde, weil er „trotz eindringlicher Belehrung über die strafrechtlichen Folgen“ nach nicht einmal zwei Jahren rückfällig wurde. Dabei ist außer Acht gelassen – anders als bei der früheren Mitangeklagten P. –, wie er sich seit der zuletzt abgeurteilten Tat geführt hat. Darüber ist nichts Ungünstiges festgestellt. Im Gegenteil scheint es, dass er festen Fuß gefasst hat und gesetzmäßig und in geordneten Verhältnissen lebt.

Der Angeklagte beherrschte die deutsche Sprache mangelhaft. Dennoch ist im Urteil nicht festgestellt, dass er dennoch die eindringliche Belehrung über die Rückfallfolgen klar verstanden hat.

Bei der früheren Mitangeklagten B. hat das Landgericht eine ähnliche Erwägung wie bei dem Beschwerdeführer nicht angestellt, obwohl diese Angeklagte zweimal bestraft ist, ihr rückfallbegründendes Steuervergehen nicht einmal ein volles Jahr zurücklag und sie in Brot und Arbeit stand, während der Beschwerdeführer, damals vermögenslos und ohne Unterstützung, auf den Verdienst aus den Schwarzmarktgeschäften angewiesen war, um mit seiner Familie leben zu können.

2.) Unzureichend sind auch die Gründe, die das Urteil für das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe anführt. Zwar ist die Strafkammer nicht in den der Revision gerügten Fehler verfallen, die Verhältnisse von der Zeit der Tat (September 1952 bis Januar 1953) anstatt die zur Zeit der Entscheidung zugrunde zu legen (BGH NJW 1956, 919 Nr. 20); denn sie legt ausdrücklich dar, dass sie die Vollstreckung der Strafe für nötig hält, obwohl der Schleichhandel und das Schieberunwesen gegenwärtig in den Hintergrund getreten sind. Sie überbetont aber die Notwendigkeit allgemeiner Bekämpfung dieser Auswüchse, wenn sie versucht, diese aus der bloßen Möglichkeit von Schwankungen im Wirtschaftsleben zu rechtfertigen. Sie überschätzt auch die abschreckende Wirkung einer Strafe, die der Tat nicht auf dem Fuße folgt, sondern erst lange Zeit, mehr als 5 Jahre nachher, bei gänzlich veränderter Wirtschaftslage vollstreckt werden könnte. Auch dass das Landgericht aus dem Tatgeschehen zu Ungunsten des Angeklagten allein den Umfang der Tat - hervorhebt, deutet auf eine etwas einseitige Betrachtungsweise hin, während die Entscheidung nach § 23 Abs. 3 StGB gerade eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit verlangt (BGH DR 1957, 369 Nr. 41; BGH in BGHSt 7, 28 [zu § 23 StGB]). Diese Entscheidung kann überdies von der rechtlich unzureichenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB beeinflusst sein. Daher muss die Strafkammer über die Strafaussetzung zur Bewährung erneut befinden. Das Urteil kann insoweit nicht bestehen bleiben.

MantelMartinHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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