Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Würdigung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 755/79
- Datum
- 21.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle für die Bewertung von Tat und Täter maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Die verminderte Schuldfähigkeit nach § 49 StGB ist bei der Prüfung eines minder schweren Falls zu beachten und kann im Einzelfall allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen, wenn das Gesamtbild erheblich vom Durchschnitt abweicht.
Unterlässt das Gericht die Erörterung, ob verminderte Schuldfähigkeit bei der Einordnung als minder schwerer Fall berücksichtigt wurde, ist der Strafausspruch wegen mangelhafter Strafzumessung aufzuheben.
Widersprüchliche oder nicht hinreichend erklärte Feststellungen zur Verantwortungszuordnung für gesundheitliche Folgen sind aufzuklären; unklare Feststellungen können die Revisionserfolgspflicht zur Aufhebung des Strafausspruchs begründen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 3. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maler Werner D[REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten D[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1979, soweit es den Angeklagten D[REDACTED] betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Auf die Sachrüge ist nur der Strafausspruch aufzuheben.
Das Landgericht hat in beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Es geht zwar zutreffenderweise davon aus, dass bei der Prüfung, ob der mildere Strafrahmen zutrifft, alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen. Die Strafkammer lässt jedoch unerörtert, ob nicht bereits die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu berücksichtigen ist. Denn die verminderte Schuldfähigkeit kann im Einzelfall schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813).
Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.
Nicht ohne weiteres verständlich ist auch, dass dem Angeklagten die gesundheitlichen Folgen bei der Geschädigten B[REDACTED] angelastet werden (UA S. 62), während andererseits ausgeführt wird (UA S. 57), dass der Angeklagte für die Körperverletzung des Mitangeklagten L[REDACTED] nicht einzustehen habe.
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