Revision wegen Ablehnung eines neurologischen Gutachtens teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 755/75
- Datum
- 16.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf auch Tatsachen ermitteln und feststellen, die nicht in der Anklage bezeichnet sind, soweit sie zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind; §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO stehen dem nicht entgegen.
Die Herausnahme eines vorläufig eingestellten Tatbestands aus der Verfolgung schließt nicht aus, die in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zur Würdigung des tatsächlichen Gesamtverhaltens heranzuziehen, sofern hieraus keine gesonderte Bestrafung und damit keine Doppelbestrafung folgt.
Besteht aufgrund mehrfacher Kopfverletzungen oder lückenhafter Unterlagen ein ernsthafter Verdacht posttraumatischer Hirnschäden, ist zur verlässlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit ein Nervenfacharzt (Neurologe bzw. Facharzt mit einschlägiger Erfahrung) hinzuzuziehen; die Unterlassung kann einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 4 StPO darstellen.
Wird ein Hilfsbeweisantrag auf Hinzuziehung eines weiteren fachärztlichen Gutachters zu Unrecht abgelehnt und dadurch die Prüfung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht hinreichend ermöglicht, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Begutachtung und Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon unberührte Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 755/75
in der Strafsache gegen den Schreiner ████ ██ ██, geboren am ██ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als ███████████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai 1975, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Schuld- und Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
██
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangener schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen zwei weiterer Vergehen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist wegen derselben Straftaten der Mittäter ██ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die Revision dieses Mitangeklagten hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte macht mit seiner Revision Verfahrensfehler und Verstöße gegen das materielle Recht geltend. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH JZ 1975, 702); dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer formellen Rüge teilweise Erfolg.
1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO und des Art. 103 Abs. 1 GG mit der Behauptung, die Strafkammer habe die unter Nr. 4 der Anklageschrift bezeichnete Tat (wiederholte Einleitung eines Überfalls auf die Volksbank G.), obwohl das Verfahren hierwegen in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, in unzulässiger Weise zum Gegenstand der Untersuchung und Urteilsfindung gemacht. Die Revisionsbegründung führt hierzu u. a. aus, dass der Angeklagte mit der Feststellung von Tatsachen zu Nr. 4 der Anklageschrift überrascht worden sei und dass diese Tatsachen bei Beurteilung der Schuldfähigkeit (UA S. 16) und bei Würdigung der Tatbeiträge des Angeklagten (UA S. 19) zu seinen Lasten verwertet worden seien. Dieses Vorbringen deckt keinen Verfahrensmangel auf.
Der Grundsatz, dass sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO), hindert das Gericht nicht, auch andere Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, wenn diese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind (Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 264 Anm. 8; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 264 Anm. 5); der Tatrichter ist im Allgemeinen sogar zu ergänzenden Feststellungen solcher Art verpflichtet (§ 46 Abs. 2 StGB; vgl. auch § 160 Abs. 3 StPO über den Umfang der von der Staatsanwaltschaft zu führenden Ermittlungen). Dabei kann es sich auch um von der Anklage nicht erfasste Straftaten handeln, sofern deren Einbeziehung nicht zu einer Mitbestrafung und damit wegen möglichen Nichtverbrauchs der Strafklage zu einer Doppelbestrafung führt (BGH NJW 1951, 769, 770; BGH, Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 171/74).
Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – einzelne Punkte der Anklage durch Beschränkung der Strafverfolgung aus den für die Urteilsfindung in Betracht kommenden Schuldvorwürfen ausgeschieden werden; denn der Angeklagte kann für einen solchen Fall nicht beanspruchen, in Hinblick auf die mögliche Feststellung zusätzlich belastender Tatsachen besser gestellt zu werden als er bei von vornherein beschränkter Anklage gestellt wäre. Der Revision könnte daher nur gefolgt werden, wenn sie darlegte, dass die Strafkammer die den vorläufig eingestellten Fall betreffenden Feststellungen zum Gegenstand einer gesonderten Bestrafung gemacht hätte. Davon ist aber keine Rede. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, dass die Strafkammer das zu Nr. 4 der Anklage festgestellte Vorgehen des Angeklagten als Teil seines mit den eigentlichen Straftaten in engem Zusammenhang stehenden tatsächlichen Gesamtverhaltens gewürdigt hat; das war ihr nicht verwehrt, nach Lage der Sache wäre es vielmehr eher fehlerhaft gewesen, die Geschehnisse um den geplanten Überfall auf die Volksbank G. außer Betracht zu lassen, da dies zu einer ganz wesentlichen Entstellung, zumindest jedoch zu einer nur lückenhaften Wiedergabe des tatsächlichen Gesamtablaufs geführt hätte. Unter diesen Umständen kommt es auf die Behauptung der Revision, das Gericht hätte bei vollständiger Herausnahme der zu Nr. 4 der Anklageschrift festgestellten Tatsachen möglicherweise eine für den Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen, nicht an.
2. Die Revision rügt jedoch mit Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einvernahme eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte auf frühere Kopfverletzungen berufen und sich hierwegen als nicht schuldfähig bezeichnet (UA S. 12). In der Tat hatte er im Jahre 1965 aus Anlass eines Mopedunfalls einen Schädelbasisbruch mit Gehirnquetschung und schwerer Gehirnerschütterung erlitten. Im Jahre 1970 war der Angeklagte aus 8 m Höhe abgestürzt, worauf er mehrfach während der Arbeit ohnmächtig wurde. Im Jahre 1972 hatte sich der Angeklagte schließlich eine weitere Gehirnerschütterung bei einem Autounfall zugezogen; im Zusammenhang damit wurde er längere Zeit fachärztlich betreut, wobei mehrfach die Möglichkeit posttraumatischer Anfallerkrankungen und ähnlicher Unfallfolgen diagnostiziert wurde, wenngleich das Vorliegen verbleibender Hirnschäden weder durch neurologisch-klinische Befunde noch durch Gehirnstrommessungen bestätigt werden konnte (UA S. 15). Immerhin bestand bis zuletzt ein Verdacht auf posttraumatische Hirnschädigung (UA S. 16).
Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer die beantragte Beiziehung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nicht mit der Begründung ablehnen, dass dem vernommenen Sachverständigen, einem Landgerichtsarzt, zwar nicht alle bisherigen Untersuchungsergebnisse (so die schriftlichen Unterlagen des behandelnden Arztes ██), aber doch eine größere Zahl von Befunden einschließlich aller EEGs bis zum 6. September 1973 vorgelegen hätten und dass der Sachverständige diese Unterlagen umfassend und widerspruchsfrei ausgewertet habe (UA S. 16).
Gegen die Sachkunde bayerischer Landgerichtsärzte bestehen auch auf dem Gebiet der nervenfachärztlichen Begutachtung im Allgemeinen keine Bedenken (BGHSt 23, 311). Hier mussten sich aber – auch ungeachtet der persönlichen Qualifikation des vernommenen Sachverständigen – Zweifel an der Sicherheit des abgegebenen Gutachtens, an dem jede Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint worden ist, jedenfalls daraus ergeben, dass der Angeklagte bereits bei seinem ersten Unfall eine Gehirnschädigung erlitten hat.
Bei Hirnschäden ist in der Regel ein Nervenfacharzt zuzuziehen, also ein Arzt, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im medizinischen Bereich der Hirnverletzungen verfügt (BGH, Urteil vom 22. April 1969 – 1 StR 90/69), weil nicht jeder Psychiater in der Lage ist, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Verletzten, ausreichend zu beurteilen (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH, Urteile vom 23. Juni 1953 – 1 StR 271/53 und vom 28. Januar 1969 – 1 StR 464/68; vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 a. F. Nr. 13 mit weiteren Nachweisen). Dass der beigezogene Landgerichtsarzt über Spezialwissen auf dem Gebiet der Gehirnschäden verfügt, legt das Urteil indessen nicht dar.
Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass der Angeklagte mehrfache Kopfverletzungen, zum Teil mit anschließenden Ausfallerscheinungen, erlitten hat. Dieser Umstand legte eine Kontrolle des ersten – nicht mit lückenlosen Unterlagen versehenen – Sachverständigen besonders nahe, da es sich zumindest um einen Grenzfall handeln konnte, in dem das um Vermittlung der erforderlichen Sachkunde bemühte Gericht seiner Pflicht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts nur genügt, wenn es im Zweifel eher ein Zuviel als ein Zuwenig an fachmännischer Beratung in Anspruch nimmt (BGHSt 23, 8, 12).
Da die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags nach alledem gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO verstößt, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung, als dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden muss, die Schuldfähigkeit des Angeklagten unter den Gesichtspunkten der §§ 20, 21 StGB eingehender nachzuprüfen, als das bisher geschehen ist.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen, weil sie vom Aufhebungsgrund nicht betroffen sind. In diesem Umfang ist die Revision zu verwerfen.
| Mösl | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Herdegen |