Revision verworfen: Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 755/53
- Datum
- 23.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt im Sinne des § 240 StGB liegt auch vor, wenn der Täter bei einem plötzlichen Überfall das Überraschungsmoment ausnutzt, um den Widerstand des Opfers zu brechen; das Überraschungsmoment schließt Gewalt nicht aus.
Eine Revisionsrüge wegen unterbliebener Beschlussfassung ist unbegründet, wenn aus den Urteilsgründen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Verurteilung nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruht.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist eingeschränkt; tragende Glaubwürdigkeitsfeststellungen der Strafkammer, gestützt auf Zeugenaussagen und Einlassungen des Angeklagten, rechtfertigen nur bei offenbarem Fehler oder Willkür die Aufhebung.
Eine nicht substantiiert dargelegte sachliche Rüge begründet keinen Revisionsgrund; unzureichende Begründungen der Revisionsschrift führen zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 27. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Ewald ███ █████ aus █████████, geboren am █████████████ in █████████, wegen Nötigung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoernchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 27. Oktober 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Seine auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Verfahrensrügen
Das Landgericht hat zwar die in der Revisionsbegründungsschrift bezeichneten Anträge, die der Verteidiger in seinem Schlussvortrag hilfsweise gestellt hatte, weder – wie die Sitzungsniederschrift ausweist – durch einen besonderen Beschluss vor der Urteilsverkündung noch in den Entscheidungsgründen beschieden. Die Urteilsausführungen ergeben jedoch zweifelsfrei, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer der Zeugin ██████████, die von ihm unversehens zu Boden gedrückt worden war und ihn von Anfang an tatkräftig abzuwehren sowie sich ihm zu entwinden suchte, einen Kuss auf den Hals gegeben, während er sie immer noch kräftig festhielt und sie ihren Widerstand gegen ihn fortsetzte. Er hat auch selbst zugegeben, dass er der Zeugin trotz ihres Straubens gewaltsam einen Kuss hat geben wollen. Hiernach ist es mit Sicherheit auszuschließen, dass die Zeugin, wie der Verteidiger mit seinem Antrag auf ihre wiederholte Vernehmung unter Beweis stellte, durch den Kuss des Angeklagten so überrascht gewesen ist, dass sie überhaupt nicht dazu gekommen ist, sich der Umarmung des Beschwerdeführers zu entziehen. Im Übrigen hatte der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage der Zeugin den Kuss auch dann mit Gewalt im Sinne des § 240 StGB aufgezwungen, wenn er sie durch seinen Kuss in einer ihren Widerstand von vornherein ausschließenden Weise überwältigt hatte. Das Merkmal der Gewalt im Sinne des § 240 wird keineswegs dadurch ausgeschlossen, dass der Täter bei einem plötzlichen Überfall zugleich die Überraschung ausnutzt, um den von ihm erwarteten Widerstand seines Opfers zu brechen (u. a. RG HRR 1940 Nr. 1423 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b) Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer ihre Feststellungen auf die von ihr für glaubwürdig befundenen Bekundungen der Zeugin █████████ und die eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestützt. Es kann daher nicht darauf ankommen, wie der Polizeibeamte, der den Angeklagten und die Zeugin █████████ im Ermittlungsverfahren vernahm, die Angaben der beiden in die Vernehmungsschriften aufgenommen und was er dem Angeklagten nach Abschluss seiner Vernehmung erklärt hatte. Dasselbe gilt von dem Eindruck, den der Polizeibeamte von der Ursache der am Hals der Zeugin beobachteten „Druckstelle“ hatte.
2. Sachbeschwerden
In sachlich-rechtlicher Hinsicht enthält die Revisionsbegründung keine näheren Ausführungen.
Das Urteil lässt zum Schuldspruch keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es für den Tatbestand der Nötigung ohne Bedeutung, welche weiteren Ziele der Angeklagte bei seinem Vorgehen verfolgt hatte und wie er sich nachträglich der Zeugin ████████ gegenüber verhalten hat.
Da auch die Strafzumessung zu keinem Bedenken Anlass gibt, ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Glanzmann | Dr. Hoernchner | Dr. Schalscha | |||
| Peetz | Dr. Jagusch |