Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Betrug im Rückfall: Gesamtstrafe und Aberkennung der Ehrenrechte bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 755/51
Datum
24.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus sowie 200 DM Geldstrafe oder 240 Tagen Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre verurteilt. Die Revision wurde verworfen. Der Senat bestätigt die Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB und die Anrechnung von einjähriger Untersuchungshaft nach § 60 StGB. Eine Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) bezieht sich auf die Strafe und schützt nicht vor einer Änderung des Schuldspruchs.

2

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unterliegt nicht dem Verbot der Schlechterstellung, soweit sie nicht eine strengere Rechtsfolgenkonstellation als zuvor begründet.

3

Das Gericht kann aus früheren und neuen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB bilden, sofern der sich ergebende Strafrahmen eingehalten wird.

4

Untersuchungshaft ist nach § 60 StGB auf die verhängte Strafe anzurechnen; die Anrechnung auf die Gesamtstrafe ist zulässig.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 200 DM oder 240 Tagen Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 200 DM oder 240 Tagen Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 200 DM oder 240 Tagen Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) verletzt. Das ist nicht der Fall.

a) Das Verbot der Schlechterstellung gilt nur für die Strafe, nicht auch für den Schuldspruch (RGSt 40, 405; 60, 182). Es ist auch nicht verletzt. Die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 200 DM oder 240 Tagen Zuchthaus ist nicht härter als die frühere Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus.

b) Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch nicht für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Diese ist nicht härter als die frühere Aberkennung.

2. Die Revision rügt weiter, das Landgericht habe die Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung (§ 79 StGB) verletzt. Auch diese Rüge ist unbegründet.

a) Das Landgericht hat die Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen des früheren Urteils und der neuen Einzelstrafe gebildet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 200 DM oder 240 Tagen Zuchthaus ist nicht zu beanstanden. Sie liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

3. Die Revision rügt schließlich, das Landgericht habe die Vorschriften über die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) verletzt. Auch diese Rüge ist unbegründet.

a) Das Landgericht hat die Untersuchungshaft von einem Jahr angerechnet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe ist nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Abweichende Meinung:

Sonstiges:

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht Tübingen - Urteil vom 28. Juni 1951 - ███

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