Revisionen verworfen: erfolglose Aufforderung zum Mord, Mittäterschaft bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 75/53
- Datum
- 21.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob Übermüdung die Freiheit der Willensentschließung im Sinne des § 136a StPO beeinträchtigt, ist eine Tatfrage; die tatrichterlichen Feststellungen sind bei glaubwürdigen Ausführungen für das Revisionsgericht verbindlich.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Beweiserhebungen (z. B. Augenschein oder Sachverständigengutachten) anzuberaumen, sofern sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben.
Eine Änderung oder Erweiterung des rechtlichen Gesichtspunktes durch das Gericht erfordert nur dann eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 StPO, wenn konkrete, verteidigungsrelevante Gründe vorliegen; ein Hinweis vor den Schlussvorträgen kann ausreichend sein.
Die Einordnung eines Beteiligten als Mittäter statt als Gehilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine gemeinsame Tatausführung tragen.
Das Revisionsgericht überprüft die rechtliche Würdigung auf Rechtsfehler; gegen die sachlich begründeten Feststellungen, die die Voraussetzungen für den Vorwurf der erfolglosen Aufforderung zum Mord tragen, besteht kein Prüfungsanspruch zugunsten der Revision.
Vorinstanzen
Schwurgericht Würzburg, 6. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████ █████ █ ████ ███████, geboren am ██, Landkreis █,
2.) den Glasmacher und Beifahrer Karl H., geboren am ██, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen erfolgloser Aufforderung zum Mord
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 6. Dezember 1952 werden verworfen.
Die seit dem 6. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Angeklagten wollten den Kaufmann ███████, von dem sie wussten, dass er für den Fall eines tödlichen Unfalls mit 10.000 DM versichert war, töten, um in den Besitz seines Lebensversicherungsscheines und der Versicherungssumme zu gelangen. Da sie sich scheuten, die Tat selbst auszuführen, stifteten sie den Tüncher Sc███████ hierzu an. ███████ sollte betrunken gemacht werden und sich an das Steuer eines Pkw setzen. Er sollte von einer in unmittelbarer Nähe des Mains gelegenen Wirtschaft mit dem Wagen in den Main fahren. Falls Sc███████ nicht mehr hätte fahren können, sollte Sc███████ den Wagen steuern und ihn in den Main laufen lassen, wobei er rechtzeitig abspringen sollte. Es sollte dadurch vorgetäuscht werden, dass Sc███████ infolge seiner Trunkenheit in den Main gefahren und dadurch ums Leben gekommen sei. Etwa zwei bis drei Tage nach dieser Verabredung fuhren die Angeklagten und Sc███████ zur Durchführung dieses Plans am 26. Juni 1952 mit einem Pkw, den HC gemietet hatte, von Lohr nach Würzburg, wo ███████ arbeitete. Der Angeklagte HC besorgte 10 Tabletten Phanodorm und zerdrückte sie zu einem feinen Pulver, das sich, in ein Getränk wie Bier oder Wein geschüttet, sofort, wie die Angeklagten beabsichtigten, aufgelöst hatte. ██████ suchte Sc███████, der ihm bis dahin unbekannt war, an seiner Arbeitsstelle auf und bestellte ihn nach Arbeitsschluss (17 Uhr) in eine Gastwirtschaft. Etwa um 20 Uhr veranlassten die Angeklagten den Sc███████, in die „Rote Laterne“ zu kommen, ein Vergnügungslokal, von wo aus zwei leicht abschüssige Wege an das einige Meter tiefe Mainufer führen. Dem ████████ wurde es bald darauf aus nicht geklärten Gründen plötzlich übel; er ging für längere Zeit ins Freie und lehnte das Ansinnen der Angeklagten ab, in die Gaststätte zurückzukehren. Um 23.30 Uhr fuhren die Angeklagten mit ███ und ███████ zum Bahnhofsplatz, wo sie zwei Gaststätten besuchten. Der Angeklagte ███ hatte vorher dem Sc███████ erklärt, dass es in der „Roten Laterne“ nicht klappen würde, sie würden deshalb „woanders hingehen“. Gegen 1 Uhr morgens fuhren sie mit █████████ und zwei Frauen auf Vorschlag des ██ nach dem 5 km entfernten, die ganze Nacht geöffneten Fernfahrerheim in Rottendorf. Dort sagte ██ zu Sc███████, er solle unter dem Vorwand, noch zwei Mädchen holen zu wollen, mit Sc███████ nach Würzburg fahren. Dort solle er Sc███████ in die in unmittelbarer Nähe des Mains liegenden ███████-Betriebe fahren, ihm etwas zu trinken geben und dann die Tat ausführen. Sc███████ sagte zu. Später übergab ihm der Angeklagte █████ das Glasröhrchen mit den zerdrückten Phanodormtabletten mit dem Hinweis, alsbald mit ████████ wegzufahren. ████████, der den ganzen Abend die Zechen mit Ausnahme des Abendessens des Sc███████ bezahlt hatte, gab Sc███████ vor der Abfahrt 10 DM. Gegen 2.15 Uhr morgens fuhren Sc███████ und Sc███████, der den Wagen steuerte, nach Würzburg. Als ██ dort zwei uniformierte Polizeibeamte sah, ließ er anhalten und erklärte ihnen, er habe den Auftrag, den im Wagen sitzenden Mann in den ███████████████ zu betäuben und ihn dann in den Main zu fahren, damit er umkomme. Er fügte hinzu, dass er, wenn er auch schon wiederholt vorbestraft sei und viele Dinge gedreht habe, es doch nicht fertigbringe, einen Menschen umzubringen.
II. Die Revision des Angeklagten FC rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1. Sie macht geltend, § 136a StPO sei verletzt, weil das Landgericht das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei verwertet habe, und bringt vor, die Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung sei bei seiner polizeilichen Vernehmung durch Übermüdung derartig beeinträchtigt gewesen, dass von einer Freiheit gar nicht mehr gesprochen werden könne.
Die Rüge ist unbegründet.
Ob bei dem Angeklagten ein solcher Grad von Ermüdung bestand, dass dadurch die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung beeinträchtigt war, ist Tatfrage (BGHSt 1, 376, 379). Das Schwurgericht hat sie geprüft und sie verneint, gestützt auf die eidlichen und für das Gericht glaubwürdigen Bekundungen des vernehmenden Beamten sowie eines weiteren Polizeibeamten, der den Angeklagten nach Würzburg verbracht hatte. Es ist auch überzeugt, dass der Angeklagte seine Angaben ohne Beeinflussung durch dritte Personen gemacht hat. Hiernach sind die Voraussetzungen des § 136a StPO bedenkenfrei verneint.
2. Auch die Rüge der Verletzung des § 250 StPO kann nicht durchgreifen.
Auf die Aussage, die ██ bei dem während der Hauptverhandlung mit einem Urkundsbeamten im Auftrag des Vorsitzenden geführten Ferngespräch gemacht hat, ist das Urteil nicht gestützt. Dass ██ 700 DM an den Angeklagten ███ vor dem 26. Juni 1952 bezahlte, ist zugestanden (UA S. 17).
3. Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht hätte vollständige Aufklärung über die Versicherungspolice und über die Auszahlung einer etwaigen Unfallsversicherungssumme an den Angeklagten K. treffen müssen, und aus dieser Unterlassung eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ableiten will, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 163).
Ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins über die Lage der ███████-Betriebe wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Dem Schwurgericht musste sich nach Sachlage auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, einen solchen von Amts wegen vorzunehmen.
4. Die sachlich-rechtliche Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Revisionsgericht hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Schwurgericht festgestellt hat. Seine rechtliche Würdigung enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob das Schwurgericht die Frage des versuchten Mordes geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
§ 49a Abs. 4 StGB kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht zur Anwendung kommen.
III. Die Revision des Angeklagten HC
1. § 136a StPO ist nicht verletzt. Es gilt bei diesem Angeklagten dasselbe, was unter II 1 ausgeführt ist.
2. Die Revision rügt ferner, dass das Schwurgericht seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich der Frage nicht genügt habe, ob und inwieweit der übermäßige Alkoholgenuss bei dem Angeklagten „am fraglichen Tage“ seinen Willen beeinflusst hat, und ob und inwieweit § 51 StGB hätte angewendet werden müssen.
Mit dem „fraglichen Tag“ meint die Revision offensichtlich den 26. Juni 1952, an dem nach dem Willen des Angeklagten ███████ getötet werden sollte. Entscheidend ist jedoch, ob der Angeklagte an dem Tage, als er mit dem Mitangeklagten FC den █████ aufsuchte und beide den Schmitt aufforderten, Sc███████ zu töten, unter Alkoholeinfluss stand. Das behauptet der Angeklagte selbst nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, warum sich dem Schwurgericht die Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Alkoholgenuss beeinflusst war.
3. § 265 StPO hat das Schwurgericht nicht verletzt.
Der Eröffnungsbeschluss legte den Angeklagten zur Last, einem anderen zur Begehung eines Verbrechens, das nicht zur Ausführung gelangt ist, Hilfe geleistet zu haben – Verbrechen nach §§ 49a Abs. 3, 211 StGB. Vor den Schlussvorträgen wies der Vorsitzende darauf hin, dass auch ein gemeinsam begangenes Verbrechen nach § 49a StGB in Frage kommen könne, und zwar entweder die erfolglose Aufforderung zum Mord oder die Verabredung hierzu. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung hiernach einzurichten. Das ist durch die Sitzungsniederschrift (Bl. 102 R 4a) erwiesen. Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wurde nicht gestellt.
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, das Schwurgericht hätte die Hauptverhandlung von Amts wegen mindestens für kurze Zeit aussetzen müssen. Er trägt außer der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes keine Gründe für eine Aussetzung von Amts wegen vor. Solche können auch den Akten nicht entnommen werden. Der Angeklagte hatte einen Verteidiger. Dass der Staatsanwalt trotz des Hinweises nach § 265 StPO Antrag auf Verurteilung wegen erfolgloser Beihilfe stellte, nötigte das Schwurgericht nicht, die Hauptverhandlung auszusetzen. Im Übrigen wurde nach den Schlussvorträgen die Hauptverhandlung um 16.15 Uhr unterbrochen und Termin zur Urteilsverkündung auf den nächsten Tag 11.30 Uhr bestimmt. Bis zur Urteilsverkündung bestand noch Gelegenheit, weitere Anträge zu stellen.
4. Auch die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat das Gesetz auf den von ihm festgestellten, das Revisionsgericht bindenden Sachverhalt rechtlich bedenkenfrei angewendet. Dass es den Angeklagten als Mittäter, nicht als Gehilfen verurteilt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, ebensowenig, dass es die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 StGB nicht als gegeben annahm. Die Tötung des Sc███████ wäre, wenn sie nach dem Plan der Angeklagten durchgeführt worden wäre, heimtückisch im Sinne des § 211 StGB gewesen.
IV. Die Revisionen der beiden Angeklagten sind nach alledem unbegründet.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Jagusch |