Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 75/52
- Datum
- 19.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB bemisst sich nicht allein nach der Art der tatbestandsmäßigen Handlungen, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere Art der Erkrankung und bisherige Lebensführung.
Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund wiederholter schädlicher Delikte und einer krankhaften Neigung des Täters eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Die Möglichkeit alternativer Maßnahmen (z. B. Vormundschaft oder familiäre Überwachung) schließt die Unterbringung nur aus, wenn konkrete Gewähr besteht, dass dadurch die Gefahr wirksam gebannt wird; bloße Hoffnung auf Betreuung genügt nicht.
Dass eine Tat aus Geldnot begangen wurde, schließt die Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 42b StGB nicht aus.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; separierbare Verfahrenskosten können nach §§ 429b, 465, 467 StPO der Staatskasse auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 12. Dezember 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In den Sicherungsverfahren gegen ███, jetzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ██, ████, einstweilen untergebracht in der Strafanstalt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ██ als Vorsitzender, Landrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ ███████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ ███, Geschäftsstelle, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
wird
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Absatz 2 des Urteilssatzes wird durch folgenden Zusatz ergänzt: „jedoch trägt die Staatskasse die in diesem Falle ausscheidbaren Kosten des Verfahrens.“
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, dass der an Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit Handlungen begangen hat, die in drei Fällen den äußeren Tatbestand des Betrugs nach §§ 263, 264, 74 StGB und in einem Falle den äußeren Tatbestand des Diebstahls nach §§ 242, 244, 245 StGB erfüllen. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen. Diese wendet sich vielmehr nur dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet hat.
Ob von einem geistig Kranken eine Gefahr ausgeht, die nach § 42b StGB seine Unterbringung rechtfertigt, kann nicht allein nach der Art der den Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildenden Handlungen beurteilt werden. Neben der Beurteilung dieser Handlungen ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, besonders der Art seiner Erkrankung, und seiner gesamten bisherigen Lebensführung erforderlich. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat den Lebenslauf des Beschuldigten eingehend geschildert, festgestellt, dass er in der Zeit von 1922 bis 1949 22 Vorstrafen erlitten hat, darunter solche wegen Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Betrugs, Betrugs im Rückfall, militärischen Diebstahls und Hehlerei, und die den Verurteilungen wegen Betrugs zugrunde liegenden Straftaten des Näheren dargelegt. Sie hat in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, der nunmehr zurechnungsunfähige Beschuldigte sei krankhaft unstet, könne sich nicht halten und würde in Freiheit mit größter Wahrscheinlichkeit alsbald wieder mit Strafe bedrohte Handlungen begehen. Sie hat weiter festgestellt, die Schadensbeträge seien in den einzelnen früheren und jetzigen Betrugs- und Diebstahlsfällen zwar jeweils nur gering gewesen, für die Betroffenen aber doch fühlbar und die Taten des Beschuldigten in ihrer dauernden Wiederholung schädlich. Aus den gesamten Umständen ist sie zu dem Schluss gekommen, dass von dem Beschuldigten eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Diese Erwägungen und Folgerungen der Strafkammer können entgegen der Annahme der Revision nicht beanstandet werden. Selbst wenn die Betrügereien des Beschuldigten, wie die Revision meint, durch Geldnot ausgelöst worden sein sollten, würde das unter den gegebenen Umständen seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht ausschließen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe sich bisher keine Gewalttätigkeiten zuschulden kommen lassen, ist, wie die Vorstrafen wegen Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt zeigen, unrichtig; im Übrigen würde es auch nicht darauf ankommen, ob der Beschuldigte zu Gewalttätigkeiten neigt.
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Frage verneint, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit auf anderer Weise als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden könne. Es hat dargetan, dass die Angehörigen – Bruder und Mutter – keine Gewähr für eine hinreichende Überwachung des Beschuldigten bieten. Auch die Annahme, dass ein Vormund den Beschuldigten nicht von der Fortsetzung seines gefährlichen Lebens abzuhalten vermöchte, begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, dass der von Jugend auf, abgesehen von seiner Kriegsdienstzeit, als Händler und Scherenschleifer im Lande umherziehende Beschuldigte sein unstetes Wanderleben auch bei Bestellung eines Vormundes nicht aufgeben würde. Die Revision meint allerdings, es sei Aufgabe des Vormunds, neben der Verwaltung der Kriegsversehrtenrente dem „durchaus arbeitswilligen“ Beschuldigten eine passende Arbeit zu verschaffen. Dafür, dass der Beschuldigte wirklich arbeitswillig sei, fehlt es jedoch an jedem Anhalt; da der Beschuldigte schon früher als körperlich und geistig gesunder Mensch keine geregelte Tätigkeit ausgeübt hat, hatte das Landgericht keinen Anlass anzunehmen, dass er nunmehr als krankhaft unsteter Mensch einer festen Arbeit nachgehen werde. Die von der Revision angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats in NJW 1951, 572 betrifft einen anderen Sachverhalt als den hier gegebenen.
Die Revision des Beschuldigten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Jedoch war zu Gunsten des Beschuldigten die Kostenentscheidung in Abs. 2 des Urteilssatzes nach § 429b in Verbindung mit §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, wie geschehen, zu ändern (RGSt 73, 303, 306; RG in HRR 1939 Nr. 1012; BGH 1 StR 44/50 vom 2. März 1951).
| Dr. Geier | Dr. Peetz | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |