Revision verworfen: Mittäterschaft bei schwerem Raub; Verwertung von Vorvernehmungsangaben zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 75/50
- Datum
- 06.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit frühere polizeiliche Vernehmungsangaben in der Hauptverhandlung dem Angeklagten vorgehalten und damit zum Gegenstand gemacht werden, dürfen sie zur Überzeugungsbildung herangezogen werden; solche Vorhaltungen bedürfen nicht der besonderen Beurkundung in der Sitzungsniederschrift (§ 261 StPO nicht verletzt).
Eine abweichende rechtliche Würdigung ist zulässig, wenn der Angeklagte über die geänderte rechtliche Qualifikation informiert und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (vgl. § 264 Abs. 2 StPO).
Für den äußeren Tatbestand der Mittäterschaft ist es nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte selbst jedes Tatbestandsmerkmal verwirklicht; hinreichend ist eine tatbestandsbezogene Mitwirkung durch Vorbereitungs- oder Beihilfehandlungen oder durch geistige Unterstützung.
Zur inneren Tatseite der Mittäterschaft reicht aus, dass jeder Beteiligte den gesamten Erfolg als eigenen verursachen will; die Beteiligten müssen im Bewusstsein eines gemeinsamen Tatplans gehandelt haben.
Bei Mittäterschaft führt ein einseitiger, angeblicher Rücktritt nur dann zur Straffreiheit des Rücktretenden, wenn auch die übrigen Mittäter zurücktreten oder der Rücktretende die ursächliche Wirkung seines Beitrags für den Eintritt des Erfolgs beseitigt bzw. den Mitbeteiligten seinen Rücktritt so zur Kenntnis bringt, dass deren Tatvorsatz gebrochen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 10. Oktober 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto Hermann Robert ██ aus ███, geboren ██████ ████ in ███, Krs. ████████████████████████, in █, in Untersuchungshaft, Raubes wegen, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Koeniger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 10. Oktober 1950 wird verworfen.
Die seit dem 10. Oktober 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und drei weitere Angeklagte, gegen die das Urteil rechtskräftig ist, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig erkannt und ihn hierwegen unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.) Verfahrensrechtliche Rügen.
Die Revision bringt zunächst vor, das Landgericht habe gegen § 261 StPO insoweit verstoßen, als es den Angeklagten nicht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, sondern auf Grund der von den Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren gemachten Angaben verurteilt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung weder der Polizeibeamte, der die Angeklagten im Vorverfahren vernommen hatte, als Zeuge gehört, noch sind die polizeilichen Protokolle über die Vernehmung der Angeklagten verlesen worden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Landgericht den von den Aussagen in der Hauptverhandlung abweichenden Inhalt der früheren Angaben dem Angeklagten vorgehalten und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Solche Vorhaltungen sind zulässig und bedürfen, da es sich insoweit nicht um die Beobachtung wesentlicher Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO handelt, nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift. Unter diesen Umständen liegt kein Anhalt für die Annahme vor, dass das Landgericht den Inhalt der früheren Aussagen der Angeklagten entgegen § 261 StPO nicht aus dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“ geschöpft habe (vgl. RG in JW 1928, 818).
Auch die weitere Rüge, das Landgericht habe den § 264 Abs. 2 StPO verletzt, ist nicht begründet.
Der Angeklagte war zwar wegen eines Vergehens der Nichtanzeige eines drohenden Verbrechens nach § 139 StGB und eines mit einem Vergehen der erschwerten Begünstigung nach § 257 StGB rechtlich zusammentreffenden Verbrechens der Personenhehlerei nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB angeklagt. Nach der Sitzungsniederschrift ist er jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „er entweder wegen Mittäterschaft oder Anstiftung oder Beihilfe zum Raub und nach § 49a StGB bestraft werden könne“, ferner, dass „er wie auch die Mitangeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) bestraft werden könnten“. Wie aus der Sitzungsniederschrift weiter hervorgeht, ist dem Angeklagten jeweils Gelegenheit gegeben worden, „sich auch in dieser Hinsicht zu verteidigen“.
Das Landgericht ist damit den Verpflichtungen, die ihm vor einer abweichenden rechtlichen Beurteilung oblagen, in vollem Umfang nachgekommen. Die Meinung der Revision, die entgegen ihrem nicht voll verständlichen Wortlaut wohl dahin gehen soll, dass das Landgericht in seinem Urteil sich hätte über die Gründe der Nichtanwendung der §§ 139, 257, 258 StGB auslassen müssen, ist irrig. Das Landgericht hat eingehend erörtert, aus welchen Gründen es den Angeklagten der Mittäterschaft am schweren Raub und an der gefährlichen Körperverletzung schuldig erachtet hat. Zu weiteren, die Tatbestände der §§ 139, 257, 258 StGB betreffenden Auslassungen hatte das Landgericht schon um deswillen keinen Grund, weil das Verbrechen des in Allein- oder Mittäterschaft begangenen Raubes die Delikte der §§ 139, 257, 258 StGB ohne weiteres ausschließt. Der von der Revision angeführten Entscheidung in RGSt 73, 922 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
2.) Sachrüge.
Mit der Sachrüge wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten des schweren Raubes und der gefährlichen Körperverletzung in der Form der Mittäterschaft schuldig erkannt hat. Der Angeklagte habe nur an straflosen Vorbereitungshandlungen zu dem von den drei Mitangeklagten am 30. Dezember 1948 verübten Raub teilgenommen; an der Ausführung der Tat selbst sei er nicht beteiligt gewesen und habe sich zuvor von dem Vorhaben gänzlich losgesagt gehabt. Auch diese Rüge geht fehl.
Die rechtliche Würdigung der Tat als schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223, 223a, 47, 73 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass das Landgericht hinsichtlich des schweren Raubes nicht zugleich auch den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Raub mit Waffen) als gegeben erachtet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Nach der bis zuletzt vertretenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen für den Senat kein Anlass besteht, ist für den äußeren Tatbestand der Mittäterschaft nicht erforderlich, dass jeder der Beteiligten selbst ein Tatbestandsmerkmal der Tat verwirklicht; nur muss der nicht unmittelbar tätige Teilnehmer in irgendeiner anderen Weise zur Ausführung der Tat mitwirken. Es reicht aus, wenn er seine persönliche Tätigkeit auf Handlungen beschränkt, die sich äußerlich als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlungen darstellen. Hierbei genügt auch eine geistige Mitwirkung derart, dass er den anderen, die Tatbestandsmerkmale verwirklichenden Tatgenossen durch einen vor oder bei der Ausführung erteilten Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise deren Tatwillen stärkt. Zur inneren Seite ist für die Annahme der Mittäterschaft erforderlich und ausreichend, dass jeder Beteiligte den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen verursachen, dass also jeder seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen des oder der Genossen verwirklicht sehen und auch diese sich zurechnen will (RGSt 66, 240 u. a.).
Die Feststellungen und Erwägungen, auf Grund deren das Landgericht den Angeklagten als Mittäter bei dem schweren Raub und der gefährlichen Körperverletzung erachtet hat, entsprechen diesen Grundsätzen. Den Tatbeitrag des Angeklagten hat es darin erblickt, dass er den Plan zum Raub mit ausgedacht, die Gelegenheit mit erkundet, als wesentlich älterer die drei jüngeren Mitbeteiligten durch sein Beispiel im Tatwillen bestärkt habe und zweimal mit den anderen mitgegangen sei, um mit ihnen gemeinsam die Tat auszuführen. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Vorsatz jedes der Beteiligten, insbesondere auch des Angeklagten, habe sich auf Begehung der ganzen Tat erstreckt; alle hätten auf Grund der zwischen ihnen getroffenen Verabredung, also bewusst und gewollt, gehandelt. Die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Tat selbst nicht mitwirkte, hat das Landgericht ausdrücklich als unerheblich bezeichnet, da „er die Tat doch auch als eigene mitgewollt habe“.
Der Angeklagte hat sich auch nicht etwa, wie die Revision meint, durch einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch gem. § 46 Nr. 1 StGB Straffreiheit verschafft. Das Landgericht hat in bedenkenfreier, mit der Revision nicht angreifbarer Weise festgestellt, dass er sich vor der Ausführung des Raubüberfalls nicht von dem gemeinsamen Vorhaben innerlich losgesagt hat und dass seine auf dem Heimweg von dem dritten, ergebnislosen Gang an die Mitbeteiligten gerichtete Aufforderung, von dem Raubplan abzulassen, nicht ernstlich gemeint gewesen sein kann. Hiervon abgesehen würden aber selbst für den Fall eines freiwilligen Rücktritts des Angeklagten die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB nicht gegeben sein. Im Falle der Mittäterschaft bewirkt der freiwillige Rücktritt eines der Mittäter für ihn nur dann Straffreiheit, wenn entweder auch die übrigen Mittäter ihrerseits zurücktreten oder wenn seinem bereits ins Werk gesetzten Tun die ursächliche Wirkung für den Eintritt des strafbaren Erfolgs entzogen wird; letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn der zurücktretende Mittäter den Übrigen seinen Rücktritt von der noch nicht vollendeten Tat zur Kenntnis bringt und sie dadurch nötigt, einen neuen, selbständigen Entschluss zu fassen (vgl. u. a. RGSt 54, 177; 59, 412). Im vorliegenden Fall haben aber die Mitbeteiligten auf die von dem Angeklagten behauptete Äußerung hin weder auf die Durchführung des mit ihm gemeinsam verabredeten Raubes verzichtet, noch haben sie einen neuen Tatvorsatz gefasst; sie haben vielmehr auf Grund des alten, gemeinsamen Planes und unter Verwendung des von dem Angeklagten zuvor geleisteten Tatbeitrags weiter gehandelt, wie sich schon daraus ergibt, dass sie nach vollbrachter Tat in die Wohnung des Angeklagten gekommen sind und dort die Beute mit ihm geteilt haben.
Da auch die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Ein Teil der weiteren Untersuchungshaft ist aus Billigkeitsgründen angerechnet worden.
| Dr. Peetz | Mantel | ||
| Dr. Geier | Dr. Koeniger |