Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; vorläufige Einstellung von Fall B II (§154 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 754/96
Datum
07.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der BGH das Verfahren in dem Teilfall B II gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein; die Kosten dieses Teils fallen der Staatskasse zur Last. Die Revision wurde insoweit als unbegründet verworfen, weil die Einstellung B II den Gesamtstrafenausspruch nicht beeinflusst und kein zu Lasten des Angeklagten gehender Rechtsfehler erkennbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft (hier: Generalbundesanwalt) angeordnet werden.

2

Die Einstellung eines Tatabschnitts, für den keine Einzelstrafe verhängt wurde und der den geringsten Schuldgehalt aufweist, zwingt nicht zur Änderung des Gesamtstrafenausspruchs, sofern mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das Tatgericht bei eigener Einstellung keine mildere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.

3

Ergibt die Nachprüfung des Revisionsgerichts keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO), ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei vorläufiger Einstellung eines Verfahrensabschnitts fallen die Kosten dieses Verfahrensabschnitts und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 754/96

vom 7. Januar 1997

in der Strafsache gegen Y. C., geb. am █████ in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 einstimmig

Tenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall B II der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (B. II) entfällt.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens im Fall B II berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte, wenn es diese Tat, die von allen Fällen den geringsten Schuldgehalt aufweist und für die es keine Einzelstrafe verhängt hat, bereits selbst eingestellt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zu Lasten des Angeklagten keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

BriiningSchaferWahl
MaulLandau
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