Revision verworfen; vorläufige Einstellung von Fall B II (§154 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 754/96
- Datum
- 07.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft (hier: Generalbundesanwalt) angeordnet werden.
Die Einstellung eines Tatabschnitts, für den keine Einzelstrafe verhängt wurde und der den geringsten Schuldgehalt aufweist, zwingt nicht zur Änderung des Gesamtstrafenausspruchs, sofern mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das Tatgericht bei eigener Einstellung keine mildere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.
Ergibt die Nachprüfung des Revisionsgerichts keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO), ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Bei vorläufiger Einstellung eines Verfahrensabschnitts fallen die Kosten dieses Verfahrensabschnitts und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 754/96
vom 7. Januar 1997
in der Strafsache gegen Y. C., geb. am █████ in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 einstimmig
Tenor
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall B II der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (B. II) entfällt.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens im Fall B II berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte, wenn es diese Tat, die von allen Fällen den geringsten Schuldgehalt aufweist und für die es keine Einzelstrafe verhängt hat, bereits selbst eingestellt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zu Lasten des Angeklagten keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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