Anrechnungsmaßstab für in Österreich erlittene Freiheitsentziehung: 1:1 bestimmt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 754/93
- Datum
- 25.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB anrechnet, muss nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den zur Anrechnung maßgeblichen Umrechnungsmaßstab bestimmen.
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab selbst festlegen.
Sind die Bedingungen der ausländischen Haft mit den inländischen vergleichbar, rechtfertigt dies grundsätzlich eine Anrechnung im Verhältnis 1:1.
Weitere Revisionsrügen sind zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine weiteren, den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 754/93 vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen Elmaz ███ geboren am ██ 1958 in ██ wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juni 1993 in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Gründe
Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, soweit sie gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass wegen der vergleichbaren Haftbedingungen in Österreich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, konnte der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90).
Die weitergehende Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
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