Treffer
BGH Beschluss

Anrechnungsmaßstab für in Österreich erlittene Freiheitsentziehung: 1:1 bestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 754/93
Datum
25.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Berücksichtigung in Österreich erlittenen Freiheitsentzugs. Das Landgericht hatte den nach § 51 StGB erforderlichen Anrechnungsmaßstab nicht bestimmt. Der BGH ergänzt das Urteil und bestimmt wegen vergleichbarer Haftbedingungen nach § 354 StPO einen Maßstab von 1:1; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil, das eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB anrechnet, muss nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den zur Anrechnung maßgeblichen Umrechnungsmaßstab bestimmen.

2

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab selbst festlegen.

3

Sind die Bedingungen der ausländischen Haft mit den inländischen vergleichbar, rechtfertigt dies grundsätzlich eine Anrechnung im Verhältnis 1:1.

4

Weitere Revisionsrügen sind zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine weiteren, den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 754/93 vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen Elmaz ███ geboren am ██ 1958 in ██ wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juni 1993 in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines

Gründe

Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, soweit sie gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass wegen der vergleichbaren Haftbedingungen in Österreich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, konnte der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90).

Die weitergehende Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

BetäubungsmittelnGribbohmMaulWahl
Rechtsmittels.UlsamerBrüning
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