Revision verworfen: Vereidigung der Zeugin trotz Verdacht nach §60 Nr.2 StPO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 754/91
- Datum
- 27.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbot der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO setzt zureichende Anhaltspunkte voraus, dass die Zeugin den Täter vorsätzlich oder wissentlich der Bestrafung entziehen will (Tatbestand der versuchten Strafvereitelung, § 258 StGB).
Das bloße Verschweigen von personenbezogenen Angaben aus Angst oder Aufregung, insbesondere wenn die Zeugin sonst Tathergang, Täterbeschreibung und Aufenthaltsort nennt, begründet keinen hinreichenden Verdacht vorsätzlicher oder wissender Strafvereitelung.
Fehlen tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht, müssen Urteilsgründe oder Protokoll nicht die Verneinung eines Vereidigungsverbots erklären; liegt kein daraus folgender Rechtsfehler vor, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 754/91 vom 27. Februar 1992
in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ in ██████ (Jugoslawien), wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Vereidigung der Zeugin Schmidt stand ein Verbot nach § 60 Nr. 2 StPO wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung nicht entgegen. Die Zeugin hatte noch am Tatort die Tat geschildert, den Täter zutreffend beschrieben, seinen möglichen Aufenthaltsort mitgeteilt und lediglich aus Angst und Aufregung angegeben, seinen Namen nicht zu wissen, obwohl ihr der Vorname – was sie am gleichen Tag berichtigte – bekannt war.
Bei dieser Sachlage lag die Annahme fern, sie habe den Täter der Bestrafung entziehen wollen, sie habe zu diesem Zweck („absichtlich“) den Vornamen verschwiegen (vgl. Ruß in LK, § 258 Rdn. 21; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 258 Rdn. 11). Das gleiche gilt für den Verdacht, die Zeugin habe „wissentlich“ im Sinne des § 258 StGB gehandelt, habe es also als sichere Folge ihres Handelns angesehen, dass der Täter durch ihr Verhalten der Strafe entzogen werde.
Deshalb mussten weder die Urteilsgründe noch das Protokoll der Hauptverhandlung erkennen lassen, warum der Tatrichter (auf Antrag der Verteidigung) die Zeugin vereidigte (BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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