Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebener Prüfung des § 17 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 754/80
Datum
27.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Coburg ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen und bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht einen vermeidbaren Verbotsirrtum festgestellt, aber die Milderungswirkung des § 17 S. 2 StGB nicht geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Gericht einen vermeidbaren Verbotsirrtum fest, ist die Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung zu prüfen.

2

Unterbleibt die Prüfung einer einschlägigen Milderungsnorm trotz erkennbarer Relevanz, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann.

3

Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben kann, rechtfertigt die Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung.

4

Soweit Verfahrensrügen in der Revision sachlich unbegründet sind, bleibt der Schuldspruch bestehen und die Revision insoweit verworfen.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 7. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 754/80 in der Strafsache gegen aus ███ den Kaufmann Engelbert, geboren am ████ 1911 in ███, - Sachbezeichnung: ███████ u. a. - wegen unerlaubten Errichtens einer Fernmeldeanlage u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten und – zu Ziffer 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Engelbert wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Engelbert betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, sämtlich unbegründet.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte bei Begehung der strafbaren Handlung in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat (UA S. 14). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass das Gericht auch die Milderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB geprüft hat. Dieser Rechtsfehler kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

PikartKuhnSchikora
HerdegenMaul
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