Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebener Prüfung des § 17 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 754/80
- Datum
- 27.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Gericht einen vermeidbaren Verbotsirrtum fest, ist die Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung zu prüfen.
Unterbleibt die Prüfung einer einschlägigen Milderungsnorm trotz erkennbarer Relevanz, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann.
Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben kann, rechtfertigt die Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung.
Soweit Verfahrensrügen in der Revision sachlich unbegründet sind, bleibt der Schuldspruch bestehen und die Revision insoweit verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 7. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 754/80 in der Strafsache gegen aus ███ den Kaufmann Engelbert, geboren am ████ 1911 in ███, - Sachbezeichnung: ███████ u. a. - wegen unerlaubten Errichtens einer Fernmeldeanlage u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten und – zu Ziffer 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Engelbert wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Engelbert betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, sämtlich unbegründet.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte bei Begehung der strafbaren Handlung in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat (UA S. 14). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass das Gericht auch die Milderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB geprüft hat. Dieser Rechtsfehler kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
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