Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung und Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 753/79
Datum
22.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Strafzumessung (1 Jahr Freiheitsstrafe) und die Aussetzung der Vollstreckung im Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont die begrenzte Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Strafzumessung und hält die Begründungen zur günstigen Sozialprognose und den berücksichtigten mildernden Umständen für tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und auf Fälle beschränkt, in denen die verhängte Strafe außerhalb des dem Tatrichter zustehenden Ermessensspielraums liegt.

2

Die Feststellung und Gewichtung belastender und entlastender Umstände obliegt dem Tatrichter und beruht auf seinem Eindruck aus der Hauptverhandlung; dessen auf dieser Grundlage getroffene Wertungen sind im Zweifel zu respektieren.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung setzt eine sich aus Gründen belegbare günstige Sozialprognose voraus; ist eine solche nachvollziehbar begründet, ist die Bewährungsentscheidung nicht zu beanstanden.

4

Umstände wie erhebliche Alkoholisierung des Täters oder erhebliches provozierendes Verhalten des Opfers können strafmildernd berücksichtigt werden und rechtfertigen eine binnen des zulässigen Ermessens liegende Strafminderung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Mai 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schweizer Gerhard █████████████████, geboren am ██████ 1945 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Mai 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten T.C. und Ro. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat, soweit er den Angeklagten T.C. betrifft. Sie rügt, dass die Strafkammer materielles Recht verletzt und infolgedessen eine zu niedrige Strafe verhängt und Strafaussetzung bewilligt habe.

Das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist unbegründet.

1. Sie meint, die Strafe (ein Jahr Freiheitsstrafe) stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat, zum Ausmaß der Schuld des Angeklagten und zu seiner Gefährlichkeit. Aus der Darstellung der Strafzumessungserwägungen zieht sie die Folgerung, dass die Strafschärfungsgründe nach Zahl und Bedeutung die Milderungsgründe erheblich überwiegen. Der zur Tatzeit 32 Jahre alte Angeklagte habe bereits 12 Jahre in Strafhaft zugebracht. Die Strafen seien vor allem wegen Gewaltkriminalität verhängt worden. Bei der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, sei der Angeklagte T.C. äußerst brutal vorgegangen. Das Tatopfer habe erhebliche Verletzungen erlitten. Da schon die Mindeststrafe ein halbes Jahr betrage (§ 223a Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 StGB), hätte das Tatgericht nicht nur eine Freiheitsstrafe von einem Jahr aussprechen dürfen.

Zur Aussetzung der Vollstreckung habe das Tatgericht nur deshalb kommen können, weil es Umstände, die nicht einmal geeignet gewesen seien, „die äußerst negative Prognose zu entkräften“, zugunsten des Angeklagten „unverhältnismäßig stark bewertet“ und dabei außer Acht gelassen habe, dass der Angeklagte ein „hartnäckiger Bewährungsversager“ sei, der die Tat nur sechs Monate nach der letzten Entlassung aus der Haft begangen habe.

2. Das Missfallen der Anklagebehörde ist nicht unverständlich. Es wäre wohl nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Tatgericht den Unrechts- und den Schuldgehalt der Tat und das Vorleben des Angeklagten stärker zu seinem Nachteil berücksichtigt hätte, als es geschehen ist. Dennoch kann der Strafausspruch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

Es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich erhebliche Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 – 3 StR 220/77 – bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH NJW 1977, 639). Das gilt auch hier.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit „in erheblichem Maße alkoholisiert“ war (UA S. 27), in Berücksichtigung des Umstands, dass das Tatopfer erhebliche Anstöße für den Geschehensablauf gab (vgl. UA S. 12/13 und 15) und auf Grund der Umstände, die das Tatgericht ausdrücklich als strafmildernd erwähnt hat (UA S. 29, 31), kann der Strafkammer nicht vorgeworfen werden, sie habe auf eine so niedrige Strafe erkannt, dass sie außerhalb des Bereichs liege, der noch für einen gerechten Schuldausgleich in Betracht komme.

3. Auch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Das Tatgericht hat nicht verkannt, dass die Aussetzung nur unter der Voraussetzung einer günstigen Sozialprognose gestattet ist. Es hat diese Voraussetzung mit Gründen bejaht, die Berücksichtigung finden dürfen. In ihrem Ergebnis ist die Prognoseentscheidung hinzunehmen, weil sie noch im Rahmen des Vertretbaren liegt und weil auch in Bezug auf sie gilt, dass im Zweifelsfalle die Auffassung des Tatgerichts respektiert werden muss (BGH, Urteile vom 3. November 1977 – 1 StR 417/77 und vom 22. Mai 1979 – 1 StR 192/79). Die Annahme der Strafkammer, dass eine wesentliche Veränderung in den Lebensumständen des Angeklagten ihm nunmehr Halt gegeben habe und zu erwarten sei, er werde künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen, kann trotz aller gegen sie sprechenden Bedenken nicht als eine ermessensfehlerhafte Wertung ohne Tatsachengrundlage angesehen werden.

Nach den Besonderheiten des Sachverhalts ist die Strafvollstreckung auch zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) nicht geboten.

4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerdegenPikartKuhn
WoesnerMaul
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