Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung zur Einziehung eines Fahrzeugs bei Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 753/52
Datum
29.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt legte Revision gegen die Ablehnung der Einziehung eines Volkswagens im Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ein. Der BGH verweist die Sache wegen unklarer Feststellungen zum Übernahme- und Verbleibsvorgang zurück. Er betont, dass Einziehung nach § 401 RAbgO auch spätere Beförderungsabschnitte erfassen kann, wenn sie Teil des Tatplans oder der Verfestigung der Verfügungsmacht sind. Neue Tatsachen der Revision sind nach § 337 StPO nicht zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unklare oder unvollständige tatrichterliche Feststellungen schließen eine revisionsgerichtliche rechtliche Nachprüfung aus und rechtfertigen Rückverweisung zur erneuten Feststellung des Sachverhalts.

2

Die Einziehung von Beförderungsmitteln nach § 401 RAbgO umfasst auch Beförderungsabschnitte, die zeitlich nach dem Vertragsschluss liegen, sofern sie bereits in den Plan des Täters fallen oder der Verfestigung seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt dienen.

3

Unter "Kaufen" im Sinne von § 403 RAbgO (entsprechend § 259 StGB) ist nicht der bloße Vertragsschluss, sondern das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache zu verstehen.

4

Die Revision ist nach § 337 StPO nicht zur Vorlage neuer Tatsachen bestimmt; mit neuen Tatsachen vorgetragene Rügen sind nicht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaffeegroßhändler Hermann ████ aus ███████, dort geboren am ██, wegen Steuerhehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts in ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. November 1951 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung des Volkswagens ██ zu Lasten des Angeklagten ███ und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Das Hauptzollamt in ██ hat gegen das Urteil insoweit Revision eingelegt, als es die Einziehung des Volkswagens ██ ablehnt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

1. Die von dem Landgericht zur Frage der Einziehung getroffenen Feststellungen sind unklar und lassen den Hergang nicht erkennen. Der frühere Mitangeklagte ███ brachte den Sack Kaffee zum Café █████████ in ███████; dort übernahm ihn der Angeklagte. In welcher Weise die „Übernahme“ erfolgt ist, ist nicht zu ersehen. Anscheinend war noch kein endgültiger Kaufvertrag zustande gekommen, denn ███ und der Angeklagte fuhren am nächsten Tage nach █████ und verhandelten über die Zahlungsweise. ███ erhielt den Kaufpreis erst, als die Kreissparkasse dem Angeklagten den von ihm erbetenen Kredit einräumte.

Auch über den Verbleib des Sackes mit Kaffee gibt das Urteil keine eindeutige Auskunft. Das Landgericht unterstellt lediglich die Möglichkeit, dass er am Tage nach der „Übernahme“ in dem Volkswagen des Angeklagten von ███████ nach █████ befördert wurde. Ob dies wirklich der Fall war und zu welchem Zwecke es gegebenenfalls geschah, wird nicht gesagt.

Eine derartige unvollständige Sachdarstellung gibt dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit der rechtlichen Nachprüfung. Das ist auch auf die hier allein erhobene Sachrüge zu beachten. Die Sache musste daher schon aus diesem Grunde zur erneuten Entscheidung darüber, ob die Einziehung zu erfolgen hat, an das Landgericht zurückverwiesen werden.

2. Die Strafkammer hält die Einziehung nicht für gerechtfertigt, weil die etwaige Beförderung „zeitlich hinter dem endgültigen Erwerb des Kaffees“ gelegen habe, als die Straftat bereits vollendet gewesen sei.

Diese Ausdrucksweise legt die Annahme eines Verstoßes gegen §§ 401, 403 RAbgO nahe, wenn auch eine sichere Beurteilung in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich ist. Gemäß § 401 RAbgO sind Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, einzuziehen. Die Tat bestand darin, dass der Angeklagte unversteuerten und unverzollten Kaffee ankaufte. Unter „Kaufen“ im Sinne des § 403 RAbgO ist, ebenso wie im Falle des § 259 StGB, nicht schon der Abschluss des Vertrages, sondern erst das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu verstehen. Eine derartige Verfügungsgewalt wird zwar regelmäßig bei der Übergabe erlangt, die hier anscheinend in dem Café ███████ erfolgt ist; das schließt aber, entgegen der Annahme des Landgerichts, die Anwendung des § 401 RAbgO für eine spätere Beförderung nicht aus. Maßgebend ist insoweit, wann die Tat als beendet anzusehen ist. Das hängt von den Umständen des Falles ab. Lag die Weiterbeförderung des Gutes von vornherein in dem Plan des Hehlers und diente sie erst der Verfestigung seiner Verfügungsmacht, so gehörte auch dieser Abschnitt noch zur „Begehung“ der Tat im Sinne des § 401 RAbgO (RGSt 73, 104; BGH VRS 4, 44); alsdann ist auch die Einziehung des von ihm hierbei benutzten Beförderungsmittels geboten.

Die Strafkammer wird dies in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen haben. Es wird ferner zu prüfen sein, ob es sich bei dem Wagen, den der Angeklagte in Frankfurt den Verkäufern des Kaffees zur Verfügung stellte, um den hier in Rede stehenden handelte.

3. Die Revision wendet sich zum Teil gegen die Feststellung des Landgerichts und trägt neue Tatsachen vor. Damit kann sie gemäß § 337 StPO nicht gehört werden. Eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht erhoben.

Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass der Wagen an eine Bank zur Sicherung übereignet war. Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der dahingehenden Behauptung der Revision. Gegebenenfalls wird das Landgericht die hierzu von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (Zusammenstellung NJW 1953, 493) zu beachten haben.

GlanzmannDr. PeetzJagusch
MantelDr. Heimann-Trosien
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