Treffer
BGH Beschluss

Abgabe an 4. Strafsenat bei Eisenbahnunfall – Zuständigkeit nach Geschäftsverteilungsplan

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 752/95
Datum
11.01.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat des BGH stellte fest, dass er für die vorgelegte Strafsache nicht zuständig ist, weil es sich um einen Eisenbahnunfall handelt, und berief sich auf den Geschäftsverteilungsplan 1996 (S.16 Nr.2). Einstimmig gab er die Sache an den 4. Strafsenat ab. Die Entscheidung regelt ausschließlich die interne Zuständigkeitsverteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sachliche Zuständigkeit der Senate des Bundesgerichtshofs richtet sich nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan und ist nach dort festgelegten Fallkriterien zu bestimmen.

2

Fälle, die im Geschäftsverteilungsplan als Eisenbahnunfall eingeordnet sind, sind dem für Eisenbahnsachen zuständigen Strafsenat zuzuweisen.

3

Hat ein Senat nach den Verteilungsregeln keine Zuständigkeit, hat er die Sache an den zuständigen Senat abzugeben; eine materielle Prüfung der Hauptsache ist hierfür nicht erforderlich.

4

Die Abgabe der Sache an einen anderen Strafsenat kann ohne inhaltliche Erörterung und einstimmig erfolgen, sofern die Verteilungsregel klar anwendbar ist.

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 752/95

Raver bu.

vom 11. Januar 1996

in der Strafsache gegen

██ Arthur aus ██ █████████ ███ ███████ an. █████ ██ ██ ████ Aloisius Sch. aus [REDACTED], geboren am ███ ██ 1934 in ███

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des 4. Strafsenats am 11. Januar 1996 einstimmig

Tenor

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung nicht zuständig, da es sich um einen Eisenbahnunfall handelt (Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 1996, S. 16 Nr. 2).

Die Sache wird daher an den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben.

MaulGranderathSchomburg
UlsamerWahl
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