Abgabe an 4. Strafsenat bei Eisenbahnunfall – Zuständigkeit nach Geschäftsverteilungsplan
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 752/95
- Datum
- 11.01.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sachliche Zuständigkeit der Senate des Bundesgerichtshofs richtet sich nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan und ist nach dort festgelegten Fallkriterien zu bestimmen.
Fälle, die im Geschäftsverteilungsplan als Eisenbahnunfall eingeordnet sind, sind dem für Eisenbahnsachen zuständigen Strafsenat zuzuweisen.
Hat ein Senat nach den Verteilungsregeln keine Zuständigkeit, hat er die Sache an den zuständigen Senat abzugeben; eine materielle Prüfung der Hauptsache ist hierfür nicht erforderlich.
Die Abgabe der Sache an einen anderen Strafsenat kann ohne inhaltliche Erörterung und einstimmig erfolgen, sofern die Verteilungsregel klar anwendbar ist.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 752/95
Raver bu.
vom 11. Januar 1996
in der Strafsache gegen
██ Arthur aus ██ █████████ ███ ███████ an. █████ ██ ██ ████ Aloisius Sch. aus [REDACTED], geboren am ███ ██ 1934 in ███
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des 4. Strafsenats am 11. Januar 1996 einstimmig
Tenor
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung nicht zuständig, da es sich um einen Eisenbahnunfall handelt (Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 1996, S. 16 Nr. 2).
Die Sache wird daher an den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben.
| Maul | Granderath | Schomburg | |||
| Ulsamer | Wahl |