Revision: Verurteilung gestützt auf nicht vernommenen V‑Mann aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 752/92
- Datum
- 17.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht im Wesentlichen auf die in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Bekundungen eines polizeilichen V‑Manns gestützt werden, ohne dass dessen Unerreichbarkeit zuverlässig festgestellt ist.
Hat das Gericht aktenkundige Anhaltspunkte, die eine Identitätsfeststellung oder Erreichbarkeitsprüfung eines V‑Manns ermöglichen, muss es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen anstellen (§ 155 Abs. 2 StPO).
Sperrerklärungen der Staatsbehörden entbinden das Gericht nicht grundsätzlich von der Pflicht, erkannte oder aktenkundige Hinweise zur Ermöglichung einer nach StPO gebotenen Beweiserhebung zu prüfen und zu nutzen.
Das Gericht darf aktenkundige Vermerke, die zur Feststellung der Identität eines Informanten geeignet sind, bei der Entscheidung über dessen Unerreichbarkeit nicht unberücksichtigt lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 16. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 752/92 vom 17. November 1992 in der Strafsache gegen Mehmet K. aus ███████ (Allgäu), geboren am ██ 1946 in ██ (Türkei), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, ist im Wesentlichen auf die durch Polizeibeamte in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen polizeilichen V-Manns gestützt.
Im Ergebnis zutreffend rügt die Revision, dass die Strafkammer hier nicht schon im Hinblick auf die Erklärungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Identität des V-Manns könne nicht preisgegeben werden (vgl. BGHSt 35, 82, 85 m. w. Nachw.), den V-Mann als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) hätte ansehen dürfen. Die Revision
weist zutreffend darauf hin, dass sich in den Verfahrensakten ein polizeilicher Vermerk befindet, wonach es sich „bei dem Wirt des ███████ Lokals) ███████ um die ████ (handelt)“. Auf der Grundlage dieses Vermerks, dessen Vorhandensein in den Verfahrensakten im Übrigen bei der Abgabe der Sperrerklärungen offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist, hätte die Strafkammer in eigener Verantwortung Bemühungen entfalten müssen, den Namen des V-Manns festzustellen und seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Dies folgt daraus, dass das Gericht innerhalb der durch die Anklage gezogenen Grenzen zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet ist, § 155 Abs. 2 StPO (BGHSt 35, 82, 85). Dementsprechend darf es auch dann, wenn eine Sperrerklärung vorliegt, einen aktenkundigen oder ihm sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkt dafür, wie eine nach den Regeln der Strafprozessordnung gebotene Beweiserhebung durchgeführt werden kann, nicht unberücksichtigt lassen.
BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE, den 15.12.1992 Herrenstraße 45 a Postfach 1661 Fernsprecher (0721) 159-0
Geschäftsstelle Durchwahl 159
Telex-Nr.: 07825828 Telefax-Nr. 159606
1 StR 752/92 Strafsache gegen Mehmet K. ██████ aus ███████ (Allgäu), geboren am ███ 1946 in ██ (Türkei), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1992 auf Seite 3 Zeile 5, irrtümlich das Wort „Angabe“ geschrieben worden. Es muss, wie in der Urschrift des Beschlusses richtig, heißen: Abgabe.
██
| Betäubungsmittelimitaten | Ulsamer | Beyer | Oberamtsrat | ||||
| Gribbohm | Brüning | Wahl |