Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Betrugsverurteilung und der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 752/84
Datum
11.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Betrugs in einem Teilfall (II 14). Der BGH hebt die Verurteilung in diesem Teilfall und hierauf beruhend die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob angesichts von Teilzahlungen und einer Drittzahlung bedingter Vorsatz vorlag. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erforderlich ist, dass das Tatgericht bei widersprüchlichen oder unklaren Sachverhaltsfeststellungen prüft, ob die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes tatsächlich vorliegen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Teilzahlungen des Täters und Zahlungen Dritter können die Annahme eines betrügerischen Vorsatzes in Frage stellen und bedürfen gesonderter subsumierender Darlegung durch das Gericht.

3

Die Aufhebung einer Verurteilung in einem einzelnen Tatkomplex kann die Aufhebung der hierauf beruhenden Gesamtstrafe zur Folge haben.

4

Stellt der Revisionsgerichtshof nur in einzelnen Punkten Rechtsfehler fest, verweist er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer; die zurückverwiesene Instanz hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 5. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Textilkaufmann Siegfried ███ aus ████, geboren am ███ █████ 1948 in Bad ███████ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Nr. III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Juni 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. im Fall II 14 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Fall II 14 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen Betrugs) stellt das Landgericht zwar fest, der Angeklagte sei sich bei dem (unter Eigentumsvorbehalt erfolgten) Kauf der Jacht bewusst gewesen, „dass er das Boot nicht vereinbarungsgemäß würde bezahlen können“, ferner, ein vom Angeklagten zur Anzahlung übergebener Scheck über DM 20.000,-- sei nicht eingelöst worden (UA S. 14). Doch bezahlte der Angeklagte „bis zum Sommer 1981“ DM 35.000,--. Das mag zwar der ursprünglichen Vereinbarung, bis Ende Juli/ Anfang August 1981 DM 70.000,-- zu entrichten, nicht entsprochen haben, bedurfte aber schon deswegen der näheren Betrachtung, weil die Jacht gerade zu dieser Zeit „möglicherweise gegen den Willen des Angeklagten“ in den Besitz eines Dritten kam, der dann im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung „eines Rechtsstreits“ (UA S. 14) dem Verkäufer DM 20.000,-- bezahlte. Unter diesen Umständen wäre näher zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte den wenn auch nur bedingten Vorsatz hatte, den Verkäufer zu schädigen.

Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die sonst verhängten Einzelstrafen von der Verurteilung und Zumessung der Strafe im Fall II 14 berührt werden.

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