Treffer
BGH Urteil

Notwehr bei Rockerauseinandersetzung: Schusswaffengebrauch und Tateinheit mit WaffG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 752/79
Datum
18.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit der Revision u.a. eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags bzw. weiterer gefährlicher Körperverletzung nach einem Schusswaffeneinsatz im Rahmen einer Rocker-Schlägerei; der verurteilte Angeklagte legte ebenfalls Revision ein. Der BGH verwarf beide Revisionen, ergänzte aber den Schuldspruch um tateinheitliches unerlaubtes Führen der Schusswaffe. Eine weitergehende Verurteilung wegen des Schusses auf der Straße lehnte der Senat wegen durchgreifender Notwehr ab; der Einsatz der Schusswaffe sei nach der konkreten Kampflage erforderlich gewesen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneinte der BGH, weil eine erneute Zeugenvernehmung ungeeignet war und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn eine weitere Beweiserhebung zur Klärung einer behaupteten Tatsache ersichtlich ungeeignet ist und die Verfahrensbeteiligten auf die erneute Beweiserhebung ausdrücklich verzichten.

2

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Notwehr ist maßgeblich auf die konkrete Kampflage im Zeitpunkt der Verteidigung abzustellen; der Angegriffene darf grundsätzlich das Mittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt.

3

Der Einsatz einer Schusswaffe ist im Rahmen des § 32 StGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Angreifer unbewaffnet ist; eine strikte Verhältnismäßigkeit der betroffenen Rechtsgüter wird nicht verlangt, solange die Verteidigung nicht rechtsmissbräuchlich außer Verhältnis steht.

4

Hat der Angegriffene die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt, ist sein Verteidigungsrecht eingeschränkt: Er muss zunächst Ausweichen versuchen und darf gefährliche Mittel erst einsetzen, wenn mildere Abwehr nicht (mehr) ausreicht, ohne sich dabei erheblichen eigenen Verletzungsgefahren aussetzen zu müssen.

5

Landfriedensbruch in Tateinheit mit einem Qualifikationstatbestand schließt Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe nach dem Waffengesetz nicht aus, wenn durch das unerlaubte Führen weitergehendes Unrecht verwirklicht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 16. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Bauschlosser Josef B. aus █, geboren am ██ 1956 in ███, 2. den Installateur Wolfgang ████████ aus █████, dort geboren am ███████████ 1957,

beide zur Zeit in Haft, wegen Landfriedensbruchs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Mai 1979 wird verworfen, jedoch wird der gegen den Angeklagten █████ gerichtete Schuldspruch ergänzt und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist des unbefugten Erwerbs einer Schusswaffe sowie des Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, schuldig.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███████████ gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten B. und ███ insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit Missbrauch von Abzeichen und fahrlässiger Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten ██████ hat die Strafkammer des Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des unbefugten Erwerbs einer Schusswaffe schuldig befunden und gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags oder gefährlicher Körperverletzung im Fall ████████. Die Revision des Angeklagten █████████ wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft

I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

Die Strafkammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ, den Zeugen ██████████ der Hauptverhandlung zu vernehmen und sich auf diese Weise ein Bild davon zu verschaffen, ob der Zeuge dem Angeklagten ██████ an Körperkräften weit überlegen war oder ob das, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nicht zutraf.

███████ war zur Hauptverhandlung am 14. Mai 1979 als Zeuge geladen. Am 3. Mai 1979 erschien die Mutter des Zeugen beim Amtsgericht ██████ und erklärte, ihr Sohn befinde sich nach einem Verkehrsunfall im Unfallkrankenhaus M. und werde dort voraussichtlich noch etwa 12 bis 13 Wochen verbleiben müssen (HA 166). Daraufhin ließ die Strafkammer den Zeugen am 11. Mai 1979 kommissarisch vernehmen (HA 181). Eine Vernehmung am Krankenbett durch das erkennende Gericht wäre nach dem schweren Verkehrsunfall des Zeugen kein geeignetes Mittel gewesen, dessen Körperkräfte vor der Schussverletzung und vor dem Unfall zu beurteilen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer ihre Feststellung zur Relation der Körperkräfte der Beteiligten allein auf Grund der Angaben der anderen Zeugen und der Angeklagten getroffen hat. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auch keinen Antrag mit dem Ziel der Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht gestellt, sondern im Gegenteil erklärt, die nochmalige Vernehmung des Zeugen W. werde „nichts Neues“ bringen (HA 195), und sodann in Übereinstimmung mit den anderen Verfahrensbeteiligten auf die erneute Vernehmung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet (HA 196).

II. Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.

1. a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte T. habe sich des Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte beteiligte sich als Täter an Gewalttätigkeiten gegen eine „feindliche“ Rockergruppe und an Bedrohungen dieser Gruppe mit Gewalttätigkeiten, die von seiner Rockergruppe mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wurden und begangen werden sollten. Die Gewalttätigkeiten bestanden im Schlagen mit Knüppeln und Stuhlbeinen und im Werfen mit Beilen und einem Maßkrug. Insbesondere durch den Warnschuss, den der Angeklagte in der Gaststätte █████ „Hof“ aus der mitgeführten Pistole abgab, gefährdete er selbst in hohem Maße zahlreiche Menschen im Lokal. Mit bedingtem Vorsatz verletzte er durch den Schuss den Zeugen ██████ am linken Knie.

b) In Tateinheit damit verwirklichte der Angeklagte Thomas den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§§ 1, 35, 53 Abs. 1 Nr. 1 a, b WaffG). Er führte diese Waffe, da er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung ausübte (§ 4 Abs. 4 WaffG). Zwischen § 125 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und dem genannten Tatbestand des Waffengesetzes ist Tateinheit möglich. § 125 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch die Fälle, in denen der Täter die Schusswaffe mit Erlaubnis gemäß § 35 WaffG führt. Geschieht das unerlaubt, so verwirklicht der Täter weitergehendes Unrecht.

Der Schuldspruch enthält keine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Er muss deshalb ergänzt werden.

Auf den Einzelstrafausspruch von einem Jahr drei Monaten hat die Vervollständigung des Schuldspruchs keinen Einfluss. Die Strafkammer hat das durch das unerlaubte Mitführen der Schusswaffe verwirklichte zusätzliche Unrecht erkannt und offenbar nur aus Rechtsgründen von einer zusätzlichen Verurteilung abgesehen. Angesichts der sonstigen Strafzumessungsgründe ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Hinzufügung des Tatbestandes des Waffengesetzes nicht zu einer höheren Bestrafung geführt hätte.

c) Die Verurteilung wegen des in Tatmehrheit begangenen unerlaubten Erwerbs der Schusswaffe (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG) wird dadurch nicht berührt. Der Erwerb lag drei Wochen vor der Schlagerei der Rockergruppen und stellt eine selbständige Handlung dar.

d) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint das Landgericht den Tatbestand des versuchten Totschlags oder einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, begangen durch den Schuss auf den Zeugen ███████ auf der Straße vor der Gaststätte.

aa) Zu Recht nimmt die Strafkammer insoweit eine Notwehrlage an.

Vor dem Lokal „B. Hof“ gingen die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Rockergruppen weiter. Der Angeklagte T. stand, unschlüssig wartend, einige Zeit auf der gegenüberliegenden Straßenseite. ██████ erkannte ihn dort und stürmte, gefolgt von drei weiteren Mitgliedern seiner Gruppe, aus einer Entfernung von 8 Metern auf den Angeklagten zu. Dabei schrie er: „Da ist ja die Sau, du kommst als erster dran!“ Noch im Lokal hatte er erklärt, er werde ██████ so zusammenschlagen, dass er auf einer Bahre fortgetragen werde. Der Angeklagte wusste das. █████, der mit ███ voranstürmte, war mit einem Stuhlbein bewaffnet. Der Angeklagte geriet in Angst vor den Angreifern, zumal W. ihm als Schläger bekannt war. Er wollte zunächst seine Pistole aus der Manteltasche ziehen, um den Angriff W.s durch Drohung mit der Waffe abzuwehren. Das gelang jedoch nicht. Deshalb schoss er mit Verteidigungswillen in Richtung auf ███ und verletzte ihn.

Das Verhalten ███████ stellte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte der Angeklagte ██████ sich mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen (§ 32 StGB).

bb) Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung ist grundsätzlich nach der Kampflage zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene oder von einem Angriff unmittelbar Bedrohte im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet. Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muss, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die Art der Abwehr. Der Angegriffene darf das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewissheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt.

Das gilt selbst bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers, erst recht aber bei einem zu Ungunsten des Angegriffenen bestehenden Kräfteverhältnis. Weder ist im Rahmen des § 32 StGB der Gebrauch einer Waffe verboten, wenn der Angreifer unbewaffnet ist, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit nur rechtsmissbräuchlich ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – 1 StR 219/75 – m. Nachw.).

Dieses Verteidigungsrecht erfährt allerdings eine Einschränkung, wenn der Angegriffene die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt hat. Er muss dann, sofern die Möglichkeit dazu besteht, zunächst versuchen, dem Angriff überhaupt auszuweichen. Nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt. Auch dann sind ihm noch Grenzen gesetzt. Er muss sich zunächst mit Abwehrhandlungen begnügen, bei denen es von vornherein nicht eindeutig sicher ist, dass sie den Angreifer sofort und endgültig von der Fortsetzung seines Angriffs abhalten werden. Erst dann darf er das unbedingt sichere und sofort wirkende, aber unter Umständen lebensgefährliche Mittel zur Anwendung bringen. Dabei braucht seine Zurückhaltung nicht so weit zu gehen, dass er Gefahr läuft, selbst schwer verprügelt zu werden oder ernsthafte Verletzungen zu erleiden (BGHSt 26, 143, 145).

cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Erforderlichkeit des Abwehrverhaltens des Angeklagten bejaht.

Der Angeklagte führte zwar seine Notwehrlage durch sein vorheriges Verhalten in der Gaststätte gegenüber der Rockergruppe des ███ vorwerfbar herbei. Er gab einen Warnschuss ab und verletzte dadurch ein Mitglied der gegnerischen Gruppe. Auf diese Weise erregte er deren Wut. Er hatte aber im entscheidenden Augenblick keine Möglichkeit, dem Angriff des ███ und seiner drei Begleiter auszuweichen. Während sich die Rockergruppen vor dem „B. Hof“ prügelten, stand er zunächst abseits auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Er beteiligte sich nicht mehr an der Schlagerei, ein Angriff auf ihn fand in dieser Phase des Geschehens nicht statt. Er wartete ab, was ohne ihn auf der anderen Seite der Straße geschah. Die Angriffssituation entstand für ihn erst, als ███ ihn plötzlich wahrnahm und mit dem Ausruf „Da ist ja die Sau“ mit seinen drei Helfern auf ihn losstürmte. Gegenüber diesem Angriff gab es für ███████ kein Entrinnen. Die Angreifergruppe war nur 8 Meter entfernt und fest dazu entschlossen, ihn zusammenzuschlagen. ███ war dem Angeklagten an Körperkräften weit überlegen, der gleichfalls körperlich weit überlegene A. mit einem Stuhlbein bewaffnet. Der Angeklagte hatte „keine Chance, sich dem bevorstehenden Angriff durch die Flucht zu entziehen“ (UA S. 11). Sein langer Mantel hatte ihn am Laufen gehindert. Er versuchte zunächst, den Angriff durch Drohen mit der Waffe abzuwehren. Das misslang, weil er die Pistole nicht aus der Manteltasche ziehen konnte. Erst dann setzte der Angeklagte das sichere, aber lebensgefährliche Mittel ein, indem er in Richtung auf ███ schoss. Damit sind die rechtlichen Erfordernisse einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden Abwehr hinreichend dargetan.

dd) Die gegen die Annahme des Landgerichts gerichteten Einwände der Revision gehen fehl.

Es ist richtig, dass die Drohung des ██████, die dieser im Lokal geäußert hatte, dem Angeklagten bekannt war. Aus dieser Bemerkung folgt jedoch nicht, dass ein Angriff des ███████ auf ihn, der auf der anderen Straßenseite der Schlagerei der Gruppen tatenlos zusah, unmittelbar bevorstand. Die Drohung ist ein typischer Ausdruck der in Rockergruppen üblichen Kraftmeierei. ████ und seine Helfershelfer beteiligten sich zunächst an der Auseinandersetzung der Gruppen auf der Straße. Zu diesem Zeitpunkt stand noch keineswegs fest, dass ████ sich aus dem Getümmel lösen und auf den abseits stehenden Angeklagten losstürmen würde. Er konnte durch die Schlagerei so in Anspruch genommen sein, dass ein Ausbrechen in Richtung auf den Angeklagten gar nicht möglich war. Er hatte den Angeklagten auch übersehen oder sich bewusst auf das Prügeln mit den anderen Gruppenmitgliedern beschränken können. Der Angriff auf den Angeklagten begann erst, als W. überrascht feststellte: „Da ist ja die Sau!“ Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern, ob es dem Angeklagten möglich war, anderswo Schutz zu suchen, statt unschlüssig aus der Entfernung dem Treiben zuzusehen. Dass der Angeklagte nach Abgabe des Schusses ungehindert fliehen konnte, lag daran, dass ███████ kampfunfähig geworden war. Es bedeutet keineswegs, dass der Angeklagte schon bei Beginn des Angriffs hätte fliehen können. Eines weiteren Warnschusses bedurfte es nicht, weil die Beteiligten schon nach dem ersten Warnschuss im Lokal wussten, dass der Angeklagte eine Schusswaffe mit sich führte und notfalls entschlossen war, von ihr Gebrauch zu machen. Dass der Angeklagte die Waffe unerlaubt führte, ändert hier nichts an seinem Notwehrrecht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zubilligung einer Verteidigungsmöglichkeit unter den gegebenen Umständen allgemein zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz ermuntern soll.

2. Da eine Verurteilung des Angeklagten ███ wegen des Schusses, den er auf ███ abgab, entfällt, ist auch der Angeklagte █████████ insoweit von einem strafrechtlichen Vorwurf freizustellen.

B. Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet.

Insbesondere bestehen gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung keine rechtlichen Bedenken.

Die gegnerischen Rockergruppen, etwa 15 bis 20 Personen, nahmen, bewaffnet mit Beilen, Stuhlbeinen, Knüppeln, einer Sprühdose und einem Maßkrug, auf der Tanzfläche des Lokals Aufstellung. Die Maße dieser Fläche werden mit 3,50 Meter mal 7,50 Meter angegeben (UA S. 8). Als die Schlagerei begonnen hatte, forderte der Angeklagte B. den Angeklagten auf, einen Warnschuss abzugeben. B. wollte nicht, dass dadurch jemand verletzt wird. ███ schoss „in Richtung nach leicht schräg unten“ und traf den Zeugen ██████ ins Knie. Die Strafkammer erhebt gegen den Angeklagten ██ den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil er „aus Sorglosigkeit nicht bedachte, dass dies bei den zahlreichen Menschen im Lokal ohne weiteres eintreten kann“ (UA S. 9). Sie stellt fest, es sei für den Angeklagten B., „dem durch seine Ausbildung bei der Bundeswehr die Gefährlichkeit der Schussabgabe durch eine Pistole in einem von zahlreichen Menschen besuchten Raum bewusst war, jedoch möglich gewesen, vorherzusehen, dass durch diesen Schuss ein Mensch verletzt wird“ (UA S. 16).

Diese Erwägungen tragen die Verurteilung. Angesichts der Enge des Raumes, in dem sich die Rockergruppen prügelten, war die Aufforderung zur Abgabe eines Warnschusses in hohem Maße leichtfertig. Selbst wenn ██████ statt in den Boden in Richtung auf die Decke gezielt hätte, wäre die Möglichkeit einer Verletzung in der turbulenten und beengten Situation durch ein Fehlgehen oder Abprallen des Schusses noch naheliegend gewesen.

Die Strafzumessungserwägungen bieten keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.

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