Revision zu Verwahrungsbruch, Diebstahl und Amtsdelikten – Rückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 752/53
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewinnsucht im Sinne des § 133 StGB setzt ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges, auf gesteigerten Erwerbssinn gerichtetes Verhalten voraus; bloße Versuchung, Reue oder geleisteter Schadensersatz begründen keine Gewinnsucht.
Ist eine Fundsache zur amtlichen Aufbewahrung an einem Ort zugänglich für mehrere Beamte, besteht Mitgewahrsam; in diesem Fall kommt Amtsunterschlagung nicht in Betracht, während Diebstahl durch Ansichbringen möglich ist.
Bei einheitlichem Tatablauf können Wegnahme (§ 242), Beiseiteschaffen (Verwahrungsbruch, § 133 StGB) und Vernichtung (§ 348 Abs. 2 StGB) tateinheitlich verwirklicht werden; eigenständige Urkundenstraftatbestände (z. B. § 267, § 348 Abs. 1) können daneben tatmehrheitlich sein, wenn sie nach Beendigung dieser Handlungen erfolgen.
Ob Eintragungen in ein amtliches Register öffentlichen Glauben vermitteln und damit der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt erfüllt ist, bestimmt sich nach Landesrecht; bloße innerdienstliche Vermerke genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 24. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizei-Hauptwachtmeister Georg █████ aus ████████████████, dort geboren ████████████████, wegen Verwahrungsbruchs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Corwad als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte nahm als Polizeidiensthabender eine gefundene Brieftasche mit Inhalt entgegen, vermerkte den Vorgang im Fundbuch und verwahrte die Tasche im Schrankfach des Fundsachenbearbeiters. Später entschloss er sich zur Aneignung der in der Tasche enthaltenen 70 DM; er steckte die Tasche ein, nahm demnächst die 70 DM an sich und warf die Tasche mit den darin verwahrten Urkunden dann fort. In der Ausgabespalte des Fundbuchs trug er zur Verdeckung den erfundenen Namen eines vermeintlichen Abholers als Empfangsbestätigung und unrichtige Vermerke über den Finderlohn ein.
Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl und mit Falschbeurkundung im Amt ist auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin aufzuheben.
1. Wegen Diebstahls ist der Angeklagte mit Recht verurteilt. Nach den Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, war das Fundsachenfach allen Beamten der Polizeiwache zugänglich; sie hatten Mitgewahrsam an der Fundsache. Amtsunterschlagung kommt daher nicht in Betracht.
██████
2. Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) a) Auch insoweit ist kein Rechtsverstoß ersichtlich. Die Fundsachen (Brieftasche mit Urkunden und Geld) befanden sich zur amtlichen Aufbewahrung am dazu bestimmten Ort. Durch das Ansichbringen hat sie der Angeklagte beiseite geschafft; einen Teil von ihnen hat er schließlich vernichtet.
b) Eine gewinnsüchtige Absicht des Angeklagten ist dagegen nicht erwiesen. Das Landgericht versteht darunter mit dem Reichsgericht das Streben nach irgendeinem sachlichen Gewinn. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof – Urteil des erkennenden Senats BGHSt 1, 388 – aufgegeben. Gewinnsucht, wie auch in den §§ 169 und 27a StGB, setzt ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges, auf gesteigerten Erwerbssinn gerichtetes Verhalten voraus. Auf die Begründung wird im Einzelnen verwiesen. Den Feststellungen zufolge ist der Angeklagte, der die Tat bereut und den Schaden inzwischen ersetzt hat, einer aus seinen damaligen persönlichen Verhältnissen entstandenen Versuchung erlegen. Zwar ist die Tat verwerflich und bei Bekanntwerden geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Auch ist die Reinheit der Amtsführung der öffentlichen Bediensteten ein wichtiges, besonders zu schützendes Rechtsgut. Diese Umstände können jedoch bei der Prüfung, ob die innere Haltung den Angeklagten im Sinne des § 133 Abs. 1 StGB zur Tat bestimmt hat, nicht mitsprechen.
3. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Nach dem Urteil zufolge hat der Angeklagte in der Ausgabespalte des Fundbuchs die Empfangsbestätigung durch eine erfundene Unterschrift mit Zeitangabe vorgenommen. Die Anwendbarkeit des § 267 StGB wird daher zu prüfen sein.
4. Falschbeurkundung im Amt Die Anwendung des § 348 Abs. 1 StGB wäre dann nicht zu bejahen, wenn die Eintragungen in der Ausgabespalte des amtlichen Fundregisters nach Landesrecht öffentlich jedermann Glauben für und gegen den öffentlichen Nachweis des Verbleibs der Fundsache verschaffen und nicht nur dem innerdienstlichen Nachweis dienen.
Die Strafkammer gibt zwar kund, ohne sie jedoch nach Landesrecht nachprüfbar zu begründen. Das war erforderlich. Der Inhalt der Eintragung in der Ausgabespalte, wie das Urteil ihn mitteilt, spricht für einen nur innerdienstlichen Nachweis. Es wird zu prüfen sein, ob die Spalte nach Form und Inhalt zur Aufnahme eines amtlichen Vermerks überhaupt bestimmt ist; enthält sie nur Raum für die Unterschrift des Abholers (Empfangsvermerk) und für die Angabe des Tages der Abholung, beurkundet der bearbeitende Beamte insoweit keinen Vorgang. Er gibt dann nur die Fundsache aus und nimmt die schriftliche Empfangsbestätigung des Verlierers mit Zeitangabe entgegen. Insoweit ist weitere Aufklärung geboten.
5. Urkundenvernichtung im Amt Die Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB lehnt das Landgericht zu Unrecht deshalb ab, weil die Vorschrift nur solche amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden schütze, die ein Beamter zur amtlichen Tätigkeit verwendet.
§ 348 Abs. 2 StGB enthält keine solche Einschränkung. Allerdings dienen die dort erwähnten Urkunden häufig dem Dienstgebrauch oder jedenfalls dienstlicher Verwendung, jedoch ist dies kein Tatbestandsmerkmal. Auch gefundene Urkunden, die für den Verlierer amtlich aufbewahrt werden, sind „amtlich anvertraut oder zugänglich“ und den im § 348 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellten Handlungen ausgesetzt.
Der Angeklagte ist durch den Rechtsirrtum nicht beschwert. In der künftigen Hauptverhandlung ist die Tat jedoch nach allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen.
6. Zusammentreffen Die §§ 242, 133 Abs. 1 und 348 Abs. 2 StGB sind tateinheitlich verletzt. Ein Teil der strafbaren Handlung erfüllt zugleich Tatbestandsmerkmale dieser drei Vorschriften. Im Verhältnis dieser Vorschriften zum § 267 StGB und zum § 348 Abs. 1 StGB, falls diese Strafbestimmung anwendbar ist, besteht dagegen Tatmehrheit. Die Urkundenfälschung und die Falschbeurkundung folgen der Wegnahme der Fundsache nach. Das Ansichbringen (§ 242), Beiseiteschaffen (§ 133) und Vernichten (§ 348 Abs. 2) war im Zeitpunkt der Ausfüllung der Ausgabespalte beendet. Ein „einheitlicher, auf den Erwerb des Geldbetrags gerichteter Wille“ kann für sich allein nicht die Anwendung des § 73 StGB begründen.
7. Strafzumessung Neben der Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO bei der Gesamtstrafe wird das Landgericht über die Anwendung der §§ 23 ff. StGB zu befinden haben. Die Beteiligung öffentlicher Belange schließt Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus.
| Mantel | Dr. Hörchner | Jagusch | |||
| Glanzmann | Schalscha | Dr. |