Revision: Aufhebung wegen Unterlassung der Sachverständigenanhörung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 752/52
- Datum
- 13.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlicher Beweisantrag, der als Anlage zur Sitzungsniederschrift ausgewiesen und Bestandteil der Niederschrift ist, gilt als in der Hauptverhandlung gestellt und muss dort beschieden werden.
Ein schriftlicher Beweisantrag steht einem mündlich gestellten Antrag gleich, wenn das Gericht keinen mündlichen Vortrag verlangt.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit, die ärztliche Fachkenntnis erfordern, hat das Gericht einen sachverständigen Arzt zu hören; die richterliche Beobachtung ersetzt mangels besonderer Sachkunde den Sachverständigenbeweis nicht.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Anhörung eines Sachverständigen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt, sofern die erforderliche Aufklärung für die Entscheidung erheblich ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ ███ die Witwe Maria aus ██████, geboren am ██████ in ██████, wegen Meineids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter in mittlerem Justizdienst Hil
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom [REDACTED] in der Sache aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen an das Landgericht Bad Kreuznach.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids und wegen Beiseiteschaffens von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1951 einen Beweisantrag auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen gestellt, den die Strafkammer nicht beschieden habe. Er habe den Beweisantrag erst in den Urteilsgründen abgelehnt, wodurch die Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Außerdem habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt.
Die Rüge ist nur zum Teil begründet.
Nach der Sitzungsniederschrift ist zwar in der Sitzung vom 12. Dezember 1951 kein Beweisantrag gestellt worden, wie sich aus der Anlage I zur Wiederschrift der Sitzung vom 11. Dezember 1951 ergibt. Dort befindet sich aber ein schriftlicher Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. med. Bohn aus Idar-Oberstein, leitender Arzt des Stadtkrankenhauses, als Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, dass die Angeklagte im April und Mai 1950 infolge einer schweren Erkrankung (Tetanie) hochgradige chronische Erregungszustände und infolgedessen eine Bewusstseinsstörung in hohem Maße hatte, dass auf Grund derselben eine Bewusstseinsstörung und Bewusstseinsbeeinträchtigung eingetreten war und dass demzufolge ein Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit, zumindest aber eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit während des Termins zur Ableistung des Offenbarungseides in Betracht kommt.
Dieser Schriftsatz ist ausdrucklich als „Anlage I zur Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 1951“ bezeichnet; der Vermerk ist vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben. Durch die Sitzungsniederschrift, als deren Bestandteil die Anlage anzusehen ist (RGSt 59, 420), ist daher bewiesen, dass der Beweisantrag gestellt worden ist (§§ 273, 274 StPO).
Das Protokoll schweigt allerdings darüber, ob der Verteidiger den Schriftsatz nur überreicht oder ob er auch ausdrücklich mündlich das Verlangen gestellt hat, den bezeichneten Beweis zu erheben. Es ist ihm auch nicht zu entnehmen, dass der Vorsitzende auf einen mündlichen Vortrag des Beweisantrags hingewirkt hat. Ein in der Hauptverhandlung übergebener schriftlicher Beweisantrag steht aber einem mündlich gestellten gleich, wenn das Gericht den mündlichen Vortrag nicht verlangt (BGH 1 StR 287/52).
Auch die Urteilsgründe, die bei der Lückenhaftigkeit der Sitzungsniederschrift zu ihrer Ergänzung herangezogen werden dürfen (RGSt 64, 408, 411), ergeben, dass der Beweisantrag von der Strafkammer als ordnungsgemäß gestellt angesehen worden ist. Dann musste er aber in der Hauptverhandlung beschieden werden (RGSt 38, 280), was nicht geschehen ist.
Die Strafkammer hat den Antrag als Hilfsbeweisantrag behandelt und ihn in den Urteilsgründen abgelehnt. Die Sitzungsniederschrift lässt nicht erkennen, dass der Verteidiger den Antrag nur als Hilfsbeweisantrag für den Fall, dass die Angeklagte nicht freigesprochen wird, gestellt wissen wollte. Der Schriftsatz ergibt das Gegenteil.
Der Strafkammer musste sich auch die Notwendigkeit aufdrängen, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Sie durfte sich nicht auf die Beobachtung des den Offenbarungseid abnehmenden Richters, die Angeklagte sei nicht besonders erregt gewesen, und auf ihre eigene Sachkunde verlassen. Es genügte auch nicht, dass das Landgericht Dr. Da., der die Angeklagte früher ärztlich behandelt hatte, als Zeugen über den damaligen Gesundheitszustand der Angeklagten hörte. Nach den Urteilsgründen bestätigte er die im Beweisantrag geltend gemachte tetanische Erkrankung. Die Klärung der Frage, welche Auswirkungen eine solche Erkrankung auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gehabt haben kann, erfordert eine besondere ärztliche Sachkunde, die sich die Strafkammer nicht zutrauen durfte.
Auf der Unterlassung der Anhörung eines Sachverständigen beruht das Urteil, so dass es mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben werden muss.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
Die Angeklagte brachte die ihr gehörende Koffer-Schreibmaschine Ae den █████████ als Pfand für eine Forderung des D. ███ von 1500 DM für Bratwaren in die Handlung. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass das durch Beiseiteschaffen der Schreibmaschine begangene Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO im vollen Umfang abgeschlossen war, als das Delikt des Meineids begann.
Nach der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung behauptete die Angeklagte aber etwa gleichzeitig dem Vergleichsverwalter gegenüber, sie habe die Schreibmaschine verkauft. Damit hat sie das Vermögensstück verheimlicht und den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auch in dieser Begehungsform verwirklicht. Das Verheimlichen setzte sich im Eidestermin fort, in dem sie das ihr vorgelegte, vom Nachlassverwalter erstellte Vermögensverzeichnis, das die Schreibmaschine nicht enthielt, nicht ergänzen ließ und beschwor, dass sie ihr Vermögen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei. Da es ihr nach der Überzeugung der Strafkammer darauf ankam, die Schreibmaschine zu erhalten, um sich mit ihrer Hilfe den späteren Lebensunterhalt verdienen zu können, liegt bei natürlicher Betrachtung die Annahme nahe, dass sie auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses gehandelt hat, zumal auch die einzelnen Willensbetätigungsakte zeitlich rasch aufeinander folgten. Ergibt die neue Hauptverhandlung wieder diesen Sachverhalt, so wäre Tateinheit anzunehmen.
Die Revision geht auch davon aus, dass ein Irrtum der Beschwerdeführerin insofern vorgelegen haben könne, als die Angeklagte angenommen hat, sie brauche die Schreibmaschine deshalb nicht anzugeben, weil sie als Pfand weggegeben worden war, womit wohl gesagt sein soll, die Angeklagte habe die Schreibmaschine wirtschaftlich nicht mehr als ihr Eigentum angesehen. Damit lässt sich auch ihr Wunsch vereinbaren, die Maschine später nach Einlösung des Pfandes notfalls zum Broterwerb zu verwenden.
Lässt sich der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht nachweisen, so hat hierwegen Freisprechung zu erfolgen (BGH 1, 186, 190; 3, 235, 26).
Dass bei Leistung eines falschen Offenbarungseides § 157 StGB nicht angewendet werden kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 1952 (NJW 1953 S. 390 Nr. 15) entschieden.
Mantel Dr. Augustin Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert
Der Vorsitzende ist beurlaubt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle:
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